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Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und Oesterreich andererseits

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Titel: Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und Oesterreich andererseits.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 8, Seite 69–96
Fassung vom: 23. November 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. April 1868
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(Nr. 85.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und Oesterreich andererseits. Vom 23. November 1867.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfassende Erleichterungen für den Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v Philipsborn,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan
und
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ministerialrath Michael v. Suttner
und
Allerhöchstihren General-Direktionsrath Joseph Baumann;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Legationsrath Freiherrn Carl v. Spitzemberg
und
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Direktor der Großherzoglichen Verkehrsanstalten, Geheimen Rath Hermann Zimmer;

und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:

Allerhöchstihren Ober-Postrath Franz Pilhal,
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. [70]

I. Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1. Anwendbarkeit des Vertrages.

Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:
a) auf die Briefpost- und Fahrpostsendungen, welche dem Verkehr der Gebiete zweier oder mehrerer der Hohen vertragschließenden Theile unter einander angehören: Wechselverkehr;
b) auf die Briefpost- und Fahrpostsendungen, welche im Verkehr der vertragschließenden Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr die Gebiete von mindestens zweien der Hohen Vertragstheilnehmer berührt werden: Durchgangsverkehr.
Der Postverkehr mit dem Großherzogthum Luxemburg wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpost- und Fahrpostverkehr bleiben den einzelnen Vertragstheilnehmern überlassen.

Artikel 2. Austausch der Postsachen.

Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen. Insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten sich darbietenden Routen benutzt werden.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief- oder Frachtkartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der betheiligten Postverwaltungen vorbehalten.

Artikel 3. Transitrecht.

Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über das Gebiet einer anderen Verwaltung in geschlossenen Brief- und Fahrpostpacketen oder Brief- und Fahrpostbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegende Gebiete der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben. [71]
Für den Transit über die Grenzgebiete sind die Bestimmungen des Artikels 54. maaßgebend.

Artikel 4. Aufhebung der Transitgebühren.

Die Verwaltungen der Gebiete, über welche die im vorhergehenden Artikel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stückweise stattfindet, haben, soweit es sich lediglich um Briefpostsendungen handelt, eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die sämmtlichen Vertragstheilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briefpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile angehören.
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen einer anderen Verwaltung besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im Gebiet einer anderen Verwaltung entsprochen werden.

Artikel 5. Ueberführung der Postransporte auf den Grenzen.

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat.
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueberfrachtporto insoweit zu, als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif und bestimmt das Freigewicht für ihre Bezugsstrecke.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise Spezialvereinbarungen maaßgebend.

Artikels. 6 Entfernungs-Maaß.

Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen, zu 15 auf Einen Aequatorsgrad bestimmt. [72]
Behufs Ermittelung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen wird das gesammte Postgebiet der vier Vertragsmitglieder in quadratische Taxfelder von zwei geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Entfernung, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt.
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.

Artikel 7. Gewicht.

Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend.

Artikel 8. Münzwährung.

Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt bei der Briefpost, wie bei der Fahrpost, in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat.

Artikel 9. Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.

In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Instruktionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten.
Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung.

Artikel 10. Eintheilung der Postsendungen.

Zur Briefpost gehören:
Briefe ohne deklarirten Werth,
Drucksachen,
Waarenproben,
Postanweisungen, und
Zeitungen.
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf 15 Loth nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände und der Sendungen vom Auslande sind die Bestimmungen in den Artikeln 26. und 50. maaßgebend. [73]
Zur Fahrpost gehören:
Packete mit und ohne Werthsdeklaration,
Briefe mit deklarirtem Werth, und
Briefe mit Postvorschüssen.

II. Briefpost.

Artikel 11. Briefporto.

Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen:
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von Einem Zollloth einschließlich: 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit der Süddeutschen Guldenwährung) oder 5 Neukreuzer; bei größerem Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer;
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von Einem Zollloth einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer; bei größerem Gewicht: 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer oder 15 Neukreuzer.

Artikel 12. Freimarken und Franko-Couverts.

Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der einzelnen Verwaltungen, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen für das Publikum bereit zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist.
Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Postanstalten auch den Verkauf von Franko-Couverts aufzutragen, und, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben.

Artikel 13. Unzureichende Frankirung.

Die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken oder Franko-Couverts.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

Artikel 14. Frankirung mit Freimarken oder Franko-Couverts einer andern Verwaltung.

Andere Freimarken oder Franko-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in welchem die Auflieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines anderen Postgebiets versehen zur Auflieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet. [74]
Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiet bestimmt, welchem die Marken oder Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen.

Artikel 15. Drucksachen.

Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Einheitssatz von ⅓ Silbergroschen beziehungsweise 1 Kreuzer oder 2 Neukreuzern für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben.
Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken.
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maaßgebend.

Artikel 16. Waarenproben (Waarenmuster).

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 15. finden auch Anwendung auf die mit der Post zu versendenden Waarenproben (Waarenmuster).
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel 15. festgesetzte Taxe nach Maaßgabe des Gesammtgewichts der Sendung zur Anwendung.

Artikel 17. Rekommandation.

Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation abzusenden.
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern zu entrichten. Dieselbe wird jederzeit zugleich mit dem Porto eingehoben.
Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Rezepisse) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu entrichten hat.

Artikel 18. Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen.

Für eine abhanden gekommene retommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern oder 24½ Gulden Süddeutscher Währung oder 21 Gulden Oesterreichischer Währung geleistet. [75]
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet.
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk verloren gegangene rekommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen. Den Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch die Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nachweisen kann.
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekommandirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist.
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile gegenüber, nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt. [76]

Artikel 19. Postanweisungen.

Im Wechselverkehr der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile können, von einem durch die Postverwaltung näher zu verabredenden Termine an, durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden.
Die Gebühr beträgt für Zahlungen
bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43¾ Gulden Süddeutscher Währung oder 37½ Gulden Oesterreichischer Währung:
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer;
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43¾ Gulden bis 87½ Gulden Süddeutscher Währung oder über 37½ Gulden bis 75 Gulden Oesterreichischer Währung:
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer oder 20 Neukreuzer.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet.
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreßbestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 20.) einzuziehen.
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Artikel 48.).

Artikel 20. Expreßbestellung.

Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt werden.
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Für Expreßbriefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt ist die Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen oder 9 Kreuzern oder 15 Neukreuzern zu erheben. [77]
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen werden.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreßbestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen.

Artikel 21. Nachzusendende Briefpostgegenstände.

Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen anderen als den auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz nicht statt.
Wenn die Nachsendung nach dem Gebiet des Aufgabeorts erfolgt, so wird bei unfrankirten Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Münzwährung angerechnet, wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt worden war, wogegen diese Postverwaltung den Portobetrag nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt.
Nachzusendende rekommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandationsgebühr findet dabei nicht statt.
Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung in den Wechselverkehr übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungsgebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr noch fehlt. Der Betrag wird gleich dem Briefporto durch Zutaxirung eingezogen.

Artikel 22. Unbestellbare Briefpostgegenstände.

Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabegebiets den Portobetrag nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt.
Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet nicht statt. [78]

Artikel 23. Portobezug.

Jede Postverwaltung hat das Porto und die Rekommandationsgebühr für alle Briefe, Drucksachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren Postanstalten eingeliefert werden.
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur Theilung heranzuziehen.
Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maaßgabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise zu regeln, daß eine jede Verwaltung diejenigen Porto- oder Frankobeträge zu beziehen hat, welche bei ihren Postanstalten eingehoben werden.

Artikel 24. Laufschreiben.

Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern zu erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die Reklamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt.

Artikel 25. Ausschließung von Nebengebühren.

Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren dürfen für die Beförderung von Briefpostsendungen keinerlei weitere Gebühren erhoben werden.
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Verwaltung behält sich jedoch vor, die Ortsbriefbestellgebühr dort, wo eine solche noch besteht, vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll indessen über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht, vielmehr nach Thunlichkeit ganz aufgehoben werden.

Artikel 26. Bestimmungen über die Portofreiheit.

Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert.
Ferner werden bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die Korrespondenzen in reinen Staatsdienstangelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. [79]
Die Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig.
Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit in der Regel nicht Anwendung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maaßgabe der Bestimmungen über die Portofreiheiten bei der Fahrpost (Art. 47.) Geldsendungen portofrei zu befördern sind, kann, jedoch erst von dem im Art. 19 vorbehaltenen Termine ab, die Zahlung auch im Wege der Postanweisung unentgeltlich vermittelt werden.
Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert.

Artikel 27. Zeitungsdebit.

Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten.
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.

Artikel 28. Betrag der Zeitungsprovision.

Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Prozent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12½ Prozent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzern oder 20 Neukreuzern jährlich für jede abonnirte Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.

Artikel 29. Bezug der Zeitungs-Provision.

Die Zeitungsprovision wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidlich getheilt.
Läßt sich der Betrag nicht ganz gleich bis auf volle Viertelgroschen oder volle Kreuzer oder volle Neukreuzer theilen, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt.

Artikel 30. Abonnementsbedingungen.

Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maaßgebend.
In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht abonnirt werden.
Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher in der Zeitungspreisliste der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, sind nicht zulässig.
Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Abonnements der Verlagspostanstalt angezeigt werden. [80]

Artikel 31. Zeitungsbestellgeld.

Die im Artikel 28. festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift nicht die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten in sich. Die Bestimmungen über das zu erhebende Bestellgeld bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.

Artikel 32. Nachsendung der Zeitungen.

Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsorts zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet der Besteller bis zum Schlusse der Abonnementsperiode zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern oder 50 Neukreuzern.
Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet in das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogene, sondern von einem Abonnenten direkt beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maaßgabe der Bestimmungen der Artikel 28. und 30. vom Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 29. halbscheidlich.
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt.

III. Fahrpost.

Artikel 33. Portoberechnung.

Das Porto für Fahrpostgegenstände im Wechselverkehr wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs- und Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf die Grenzen der einzelnen Gebiete und auf die Spedition, in Einer Summe berechnet. Bezüglich der Feststellung der Entfernungen sind die Bestimmungen im Artikel 6. maaßgebend.
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto und bei Sendungen mit deklarirtem Werth außerdem eine Assekuranzgebühr (Werthporto) erhoben.
Bei Sendungen mit Postvorschuß tritt dem Porto und der etwaigen Assekuranzgebühr die Postvorschußgebühr hinzu.
Die Sendungen können entweder vollständig bis zum Bestimmungsorte frankirt oder unfrankirt abgesandt werden. [81]

Artikel 34. Gewichtporto für Packete.

Das Gewichtporto für Packete beträgt pro Zollpfund:
bis 5 Meilen 2 Pfennige,
über 5 – 10 Meilen 4 "
" 10 – 15 " 6 "
" 15 – 20 " 8 "
" 20 – 25 " 10 "
" 25 – 30 " 1 Silbergroschen "
" 30 – 40 " 1 " 2 "
" 40 – 50 " 1 " 4 "
" 50 – 60 " 1 " 6 "
" 60 – 70 " 1 " 8 "
" 70 – 80 " 1 " 10 "
" 80 – 90 " 2 " "
" 90 – 100 " 2 " 2 "
" 100 – 120 " 2 " 4 "
" 120 – 140 " 2 " 6 "
" 140 – 160 " 2 " 8 "
" 160 – 180 " 2 " 10 "
und so weiter für je 20 Meilen zwei Pfennige mehr.
Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet.
Als Minimalsätze für ein Packet werden erhoben:
bis 5 Meilen 2 Sgr. oder 7 Kr. oder 10 Nkr.,
über 5 – 15 Meilen 3 " " 11 " " 15 "
" 15 – 25 " 4 " " 14 " " 20 "
" 25 – 50 " 5 " " 18 " " 25 "
" 50 Meilen 6 " " 21 " " 30 "
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, so wird für jedes einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet.

Artikel 35. Gewichtporto für Briefe mit deklarirtem Werth und für Briefe mit Postvorschuß.

Das Gewichtporto für Briefe mit deklarirtem Werth und für Briefe mit Postvorschuß beträgt bis zum Maximum des zulässigen Gewichts der Briefe (15 Loth einschließlich): [82]
bis 5 Meilen Sgr. oder 6 Kr. oder 8 Nkr.,
über 5 – 15 Meilen 2 " " 7 " " 10 "
" 15 – 25 " 3 " " 11 " " 15 "
" 25 – 50 " 4 " " 14 " " 20 "
" 50 Meilen 5 " " 18 " " 25 "

Artikel 36. Assekuranz-Gebühr.

Die Assekuranzgebühr beträgt:
bis 50 Thlr. oder 87½ Fl. Südd. oder 75 Fl. Oesterr. einschließlich über 50 Thlr. bis 100 Thlr. oder über 87½ Fl. bis 175 FI. Südd. oder über 75 Fl. bis 150 Fl. Oesterr. einschließlich bei größeren Summen für jede 100 Thlr. oder 175 Fl. Südd. oder 150 Fl. Oersterr.
bis 15 Meilen ½ Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
über 15 bis 50 Meilen, 1 Sgr. 2 Sgr. 2 Sgr.
über 50 Meilen 2 Sgr. 3 Sgr. 3 Sgr.
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1000 Thalern oder 1750 Gulden Süddeutscher Währung oder 1500 Gulden Oesterreichischer Währung, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranzgebühr erhoben.
Gehören mehrere Sendungen mit deklarirtem Werth zu derselben Begleitadresse, so wird für jede Sendung die Assekuranzgebühr selbstständig berechnet.

Artikel 37. Umrechnung bei Verschiedenheit der Währung, und Abrundung.

Die nach Maaßgabe der Bestimmungen der vorstehenden Artikel 34. und 36. in Silbergroschen ausgerechneten Portosätze werden in den Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reduktionstabellen in die Erhebungsmünze umgerechnet.
Taxbruchtheile werden auf volle Viertel-Silbergroschen beziehungsweise auf volle Kreuzer oder auf volle Neukreuzer erhöht.

Artikel 38. Postvorschüsse.

Von einem durch Postverwaltung näher zu verabredenden Termine an können durch die Postanstalten Postvorschüsse bis zur Höhe von 50 Thalern oder 87½ Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung geleistet werden. Für Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig.
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen und selbst bei verzögerter Einsendung des von der Aufgabe-Postanstalt beigegebenen Rückscheins nicht eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist.
Die außer dem Porto etc. für die Sendung (Artikel 34. beziehungsweise 35. und 36.) zu erhebende Gebühr für den Postvorschuß beträgt: für jeden Thaler oder Theil eines Thalers einen halben Silbergroschen, und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens Süddeutscher Währung einen Kreuzer und für jeden Gülden oder Theil eines Guldens Oesterreichischer Währung 1 4/10 Neukreuzer, mindestens jedoch für den ganzen Betrag den Satz von 1 Silbergroschen beziehungsweise 3 Kreuzern oder 5 Neukreuzern. [83]
Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.

Artikel 39. Begleit-Adressen.

Für die Begleitadressen zu Fahrpostsendungen kommt ein besonderes Porto nicht in Ansatz.
Die Postverwaltungen werden darauf Bedacht nehmen, daß, sobald die Verhältnisse es gestatten, zu den Begleitadressen gedruckte Formulare in Anwendung kommen. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Formulare wird unter den Verwaltungen gemeinsam verabredet werden.

Artikel 40. Portoberechnung bei Rück- oder Nachsendungen von Fahrpostgegenständen.

Zurückzusendende oder nachzusendende Fahrpostgegenstände werden wie Sendungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Rücksendung beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden.
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschußsendungen wird die Vorschußgebühr nicht noch einmal angesetzt; dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen solche Sendungen aus dem inneren Verkehr in den Wechselverkehr und umgekehrt übergehen.

Artikel 41. Nebengebühren.

Nebengebühren bei der Aufgabe von Fahrpostsendungen sollen nicht neu eingeführt und keinenfalls über die dermaligen Sätze erhöht werden.
Die Feststellung der Gebühren für die Bestellung der Fahrpostsendungen in die Wohnungen der Adressaten wird jeder Verwaltung anheimgestellt.

Artikel 42. Bestellung von Fahrpostsendungen durch Expressen.

Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maaßgabe der nachstehenden Bestimmungen durch einen besonderen Boten zuzustellen.
1) Bei Expreßbestellungen im Ortsbestellbezirke der Postanstalt:
Es gilt als Grundsatz, daß mindestens alle Sendungen im deklarirten Werth bis zu 50 Thalern oder 87½ Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich, oder im Gewicht bis zu 5 Pfund einschließlich dem Adressaten durch den Erpreßboten in die Wohnung zu überbringen sind, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. [84]
Bei Sendungen mit deklarirtem Werth von mehr als 50 Thalern oder 87½ Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung, beziehungsweise von mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungsschein beziehungsweise die Begleitadresse.
Die Expreßgebühr für Fahrpostsendungen wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der nach Artikel 20. sich ergebenden Gebühr für die expresse Bestellung von Briefpostgegenständen im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erhoben. In den Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine oder die Begleitadressen zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der Expreßgebühr für Briefpostgegenstände zur Anwendung.
2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der Postanstalt:
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder die Begleitadresse.
Die Bemessung der Gebühr regelt sich nach denselben Bestimmungen, welche im Artikel 20. bezüglich der nach dem Landbestellbezirke gerichteten expressen Briefpostgegenstände getroffen sind.
Die Gebühren für die expresse Bestellung werden von der Bestimmungs-Postanstalt bezogen.

Artikel 43. Vertheilung der Einnahme für die Fahrpostsendungen.

Die gemeinschaftliche Einnahme aus dem Fahrpostverkehr wird unter die Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile nach bestimmten Prozentsätzen vertheilt.
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme wird, unter Anwendung des nachbezeichneten Tarifs und unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken, das Porto für sämmtliche in den Karten mit dem Abgangsdatum des 6., 11., 16., 21., 26. und letzten Tages der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen für jedes Gebiet abgesondert berechnet.
Der für die Portoerhebung geltende Tarif wird auch bei dieser Taxirung, jedoch mit der Maaßgabe angewandt, daß das Gewichtporto für Packete auf alle Entfernungen gleichmäßig von 5 zu 5 Meilen mit dem Satze von 2 Pfennigen pro Pfund fortschreitet.
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten Entfernungen vom Abgangsorte bis zu dem Punkte, wo die Grenzlinie von der Route durchschnitten wird, auf welcher die Beförderung der Sendung stattgefunden hat, und beziehungsweise von diesem Punkte an bis zu dem Bestimmungsorte, oder dem Wieder-Ausgangspunkte an der Grenze, angesehen.
Bruchmeilen werden dabei durchweg auf volle Meilen abgerundet. [85]
Beim Zusammenrechnen der Entfernungen für mehrere getrennt liegende Gebietstheile eines und desselben Postbezirks wird nicht jeder etwaige einzelne Bruch für sich abgerundet, vielmehr die Abrundung nur einmal für die Gesammtheit bewirkt.
Wird beim Messen ein Ortszeichen auf der Karte von der Eintheilung des Meßinstruments dergestalt berührt, daß die Theilungslinie des Instruments an der dem Vermessungsnullpunkte zugekehrten Seite des Ortskreises eine Tangente bildet, so ist die Entfernung dieses Orts nicht mehr zu der durch die betreffende Theilungslinie dargestellten Meilenstufe, sondern zu der um eine Meile höheren zu rechnen.
Wird dagegen der Ortskreis von einer Theilungslinie des Instruments durchschnitten, so daß diese eine Sekante des Ortskreises bildet, so ist bei der Entfernungsbestimmung die durch diese Linie dargestellte Entfernungsstufe als maaßgebend anzusehen.
Sämmtliche Transitstrecken werden für diejenige Verwaltung in Berechnung gezogen, welche das Postregal in dem betreffenden Gebietstheil ausübt.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob auf solchen Transitstrecken eine Postanstalt besteht oder nicht.
Wenn dagegen die Entfernungsstrecke für ein Gebiet (direkte Linie) eine zu einem anderen Postbezirk gehörige Enklave durchschneidet, welche bei der wirklichen Beförderung der Sendung gar nicht berührt worden ist, so wird die Strecke durch diese Enklave als zu der betreffenden Entfernungsstrecke des umgebenden Gebiets gehörig angesehen.
Bei Sendungen, welche nur streckenweise portofrei befördert worden sind, ist ein Taxsatz nur zu Gunsten derjenigen Verwaltungen anzusetzen, in deren Bezirken eine Portoberechnung für diese Sendungen zur gemeinschaftlichen Einnahme wirklich stattgefunden hat.
Die Postvorschußgebühr wird für die Verwaltung der vorschußleistenden Postanstalt angesetzt.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Portosummen ergiebt sich der Prozentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat.
Wenn der Transit durch das Gebiet einer Verwaltung zufolge besonderer Staatsverträge an eine andere Verwaltung ganz oder zum Theil ohne Entgelt überlassen ist, so wird hierdurch eine Aenderung in dem Verhältnisse gegenüber der Gemeinsamkeit, wie dasselbe durch die vorstehenden Festsetzungen geregelt worden, nicht herbeigeführt; vielmehr haben die betreffenden Verwaltungen untereinander die entsprechende Ausgleichung zu bewirken.
Der Transit von Fahrpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Hohen vertragschließenden Theile angehören, wird durch die obigen Bestimmungen nicht berührt; die darauf bezüglichen Verhältnisse unterliegen der besonderen Verständigung der betheiligten Verwaltungen.
Jede Verwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Prozentsätze herbeizuführen, insofern nicht durch gemeinsame Verabredung der sämmtlichen Vertrags-Theilnehmer die Befriedigung des Anspruchs der betreffenden Verwaltung auf einem kürzeren Wege zu erzielen sein sollte. [86]
Verbleibt es bei dem Verlangen der neuen Prozentermittelung, so gelten die alten Prozentsätze nur noch bis zum Ablauf des Quartals, in welchem dieses Verlangen zuerst den anderen Verwaltungen mitgetheilt worden ist.
Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartals an werden diejenigen Prozentsätze maaßgebend, die sich nach der in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zu beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen ergeben haben.
Diese Austaxirung hat sich auf das mit demselben Quartalstage beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Taxirungskommission beendigt sind, erfolgt, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der Fahrpost-Einnahme vorläufig nach den bis dahin gültig gewesenen Prozentsätzen.
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Prozentantheile bleibt während der Zeit des Fortganges des Vertrages wenigstens zwei Jahre in Kraft.
Die Ermittelung der Prozentsätze erfolgt in allen Fällen durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission.
Die Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentritts, der Sitz, die Leitung, Geschäftsführung u. s. w. der Taxirungskommission wird von den Postverwaltungen durch besondere Verabredung festgesetzt. Die Kosten werden nach Verhältniß der Prozentantheile getragen, welche die betreffende Kommission ermittelt hat.

Artikel 44. Abrechnung.

Jede Verwaltung weist die von ihren Postanstalten für die gemeinschaftliche Rechnung erhobenen Fahrpostporto- und Fahrpost-Frankobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Postverwaltungen gegenseitig zur Prüfung und Anerkennung zusenden.
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die anderen Verwaltungen zu wählenden Verwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach Maaßgabe der Prozentsätze, welche von der Kommission (Artikel 43.) festgestellt sind, den wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln und, unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Verwaltungen, die erforderliche Zahlungsausgleichung herbeizuführen.
Ueber den Abrechnungsmodus, die Kontrole der Einnahmenachweisungen, die Revision der Karten etc. werden zwischen den Postverwaltungen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen vereinbart.
Bis dahin, daß die neue Ermittelung der Prozentsätze beendigt sein wird, ist die Abrechnung für die Zwischenzeit vom 1. Januar 1868. ab vorläufig noch unter Zugrundelegung des aus dem dreijährigen Zeitraum 1863 – 1865. hervorgehenden Verhältnisses zwischen dem Betrage der von jeder Verwaltung eingehobenen Bruttoeinnahme und dem darauf entfallenden Antheile an der gemeinschaftlichen Fahrposteinnahme zu führen, und sind demgemäß gegenseitig die entfallenden Zahlungen, vorbehaltlich der späteren definitiven Ausgleichung, einstweilen zu leisten. Sobald die neuen Prozentsätze feststehen, wird für den rückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 1868. ab die definitive Abrechnung aufgestellt. Nach dem Ergebnisse derselben werden die Ausgleichungen unter Berücksichtigung der inzwischen stattgehabten Zahlungen endgültig herbeigeführt. [87]

Artikel 45. Abrechnung über das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen.

Das Porto und etwaige während des Transports entstandene sonstige Auslagen für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen enthaltenen Gegenstände überlassen.
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Auslagen nicht, so steht es der betreffenden Postverwaltung frei, den ungedeckten Betrag, insofern derselbe 3 Thaler oder 5¼ Gulden Süddeutscher Währung oder 4½ Gulden Oesterreichischer Währung übersteigt, zu liquidiren. Die Liquidation wird von einer andern Verwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrpost-Einnahme in Abzug gebracht.

Artikel 46. Portoniederschlagung bei Fahrpostsendungen.

Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird, insofern dasselbe den Betrag von 3 Thalern oder 5¼ Gulden Süddeutscher Währung oder 4½ Gulden Oesterreichischer Währung übersteigt, in derselben Weise liquidirt beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im vorhergehenden Artikel 45. bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Fahlpostsendungen vorgesehen ist.
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Niederschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet werden.
Bei Verlusten von Postsendungen soll das aufgelaufene gemeinsame Porto nicht von dem Schuldigen eingezogen, sondern niedergeschlagen, beziehungsweise unter der vorstehenden Voraussetzung liquidirt werden. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigungen vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung überhaupt von der Postverwaltung zu vertreten ist.
Im Falle der Veruntreuung einer Sendung hat der Schuldige alle auf der Sendung haftenden Porto- und Auslagebeträge oder die dem Absender zu erstattenden Frankobeträge zu ersetzen.

Artikel 47. Portofreiheiten bei der Fahrpost.

Ueber Portofreiheit im gegenseitigen Fahrpostverkehr gelten die nachstehenden Grundsätze:
1) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regenten-Familien in den Postgebieten der Hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. [88]
2) Die gewöhnlichen Schriften- und Aktensendungen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften- und Aktensendungen angesehen. Die Werth- und Vorschußsendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr portopflichtig.
3) Die Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrieben ist, beschaffen sind.
4) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch fernerhin portofrei.

Artikel 48. Gewährleistung bei der Fahrpost.

Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
b) durch Krieg, oder
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder
d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. [89]
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.
Ist bei Packeten die Deklaration des Werths unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher Währung oder ein Gulden 50 Neukreuzer Oesterreichischer Währung für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet.
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen vermag. [90]
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht auf die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Ausnahme ein, in welchem es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, die ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt worden ist, und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigenfalls durch Schiedsrichterspruch festzustellenden Verhältnisse beizutragen.
Hinsichts der Sendungen mit deklarirtem Werth bis einschließlich 100 Thaler oder 175 Gulden Süddeutscher Währung oder 150 Gulden Oesterreichischer Währung soll bei bloßen Gewichtsdifferenzen die Unterlassung der Beanstandung nicht die Wirkung haben, daß die Haftpflicht ausschließlich auf die übernehmende Postverwaltung übergeht, vielmehr sollen hinsichts dieser Sendungen bei unbeanstandeter Uebernahme die Bestimmungen im vorhergehenden Absatze als maaßgebend erachtet werden. Hierbei bleibt es jeder Verwaltung nach wie vor überlassen, auch bei Sendungen bis 100 Thaler oder 175 Gulden Süddeutscher Währung oder 150 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich die Nachwiegung und Feststellung der Gewichtsdifferenzen vornehmen und somit die Beanstandung vollziehen zu lassen.
Wenn in Reklamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschädigung oder der Abgang stattgehabt, während sich die Sendung in den Händen der Post befunden, dem Reklamanten also überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maaße die eine oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu beizutragen habe, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provozirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu beziehen, ob im konkreten Falle dem Reklamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersatz beizutragen habe.
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle in der Weise gebildet, daß aus der Zahl der unbetheiligten Verwaltungen eine durch das Loos zur Ausübung des Schiedsrichteramts gewählt wird. Die Ziehung des Looses wird für jedes Jahr durch eine bestimmte Verwaltung bewirkt; es wechseln hierbei die verschiedenen Verwaltungen nach der alphabetischen Reihenfolge ab. Ist nur eine Verwaltung unbetheiligt, so übt diese das Schiedsrichteramt aus.
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thaler oder 35 Gulden Süddeutscher Währung oder 30 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe- und Bestimmungsorts einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist die Entschädigung von sämmtlichen beim Transport betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu tragen. [91]

IV. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten.

Artikel 49. Postverträge.

Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen, beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit auswärtigen Transport-Unternehmungen.
Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde Regierung dahin Vorsorge treffen, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch ihre Posten stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr der anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.

Artikel 50. Behandlung der Sendungen.

Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Behandlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung.
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu behandeln.

Artikel 51. Portobezug bei der Briefpost.

Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maaßgabe des Artikels 23. in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß eines Abgabeamts tritt.
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die betreffende Grenzpostanstalt als Verlags- beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt.

Artikel 52. Taxirung der Fahrpostsendungen.

Für die Taxirung der Fahrpostsendungen wird in der Richtung vom Auslande dasjenige Postgebiet, welchem die Sendungen unmittelbar vom Auslande zugehen, als Postgebiet des Aufgabeorts, in der Richtung nach dem Auslande dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen. Das gemeinschaftliche Porto wird nach Maaßgabe derselben Sätze, wie für den Wechselverkehr, unter Zugrundelegung der Entfernungen von, beziehungsweise bis zu den Taxquadraten berechnet, in welchen die besonders zu bezeichnenden Grenzpunkte belegen sind. [92]
Für Postvorschußsendungen vom Auslande ist, wenn in dem fremden Aufgabebezirk eine Vorschußgebühr bereits in Ansatz gekommen ist, eine solche nicht weiter zu berechnen. Werden Sendungen mit wirklichen Postvorschüssen in solchen Orten des Auslandes aufgeliefert, in welchen eine Fahrpostanstalt der Hohen vertragschließenden Theile besteht, so wird die Postvorschußgebühr nach den Bestimmungen des Artikels 38. zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet. Für Sendungen vom Auslande mit solchen Auslagen, welche nicht in wirklichen Postvorschüssen, sondern in fremden Transportgebühren, Porto, Verpackungs- und Signaturgebühren, Zollbeträgen und ähnlichen Auslagen bestehen, kommt eine Vorschußgebühr überhaupt nicht in Ansatz.

Artikel 53. Portobezug bei der Fahrpost.

Das Porto für die Fahrpostsendungen (Artikel 33.) gehört zur gemeinschaftlichen Einnahme und gelangt demnach in derselben Weise zur Theilung, wie solches im Artikel 43. bezüglich der Fahrpostsendungen des Wechselverkehrs festgesetzt ist.

Artikel 54. Geschlossener Transit.

Die Hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig insoweit das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über ihre Gebiete im geschlossenen Transit zu führen, als diese Berechtigung nach den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand.
Die Regelung der dafür künftig zu entrichtenden Transitvergütungen ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen den betheiligten Postverwaltungen.
Die Einräumung weiterer Transitrechte bleibt besonderer Verständigung vorbehalten.

V. Schlußbestimmungen.

Artikel 55. Ratifikation und Dauer des Vertrages.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei Wochen erfolgen.
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. [93]
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860. tritt mit Ablauf dieses Jahres außer Wirksamkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat-Postverträge zwischen den einzelnen Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Vertrages, sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruktion nicht vereinbar sind. Diese Festsetzung findet auch Anwendung auf die Separat-Postverträge, welche bisher zwischen den zum Norddeutschen Bunde gehörigen nichtpreußischen Staatsgebieten und dem Kaiserthum Oesterreich bestanden haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend achthundert und sieben und sechszig.
     Richard v. Philipsborn.            Heinrich Stephan.            Adolf Heldberg.     
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
     Michael v. Suttner.           Joseph Baumann.            v. Spitzemberg.     
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
     August Hofacker.           Hermann Zimmer.           Franz Pilhal.     
(L. S.) (L. S.) (L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

[94]

Schluß-Protokoll

zu dem
Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Oesterreich andererseits.


Verhandelt Berlin, den 23. November 1867.

Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schluß-Protokoll niedergelegt wurden:

I. Zu Artikel 1. des Vertrages.

a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt wird.
b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, nach welchen der Postverkehr mit dem Kaiserthum Oesterreich geregelt wird.

II. Zu Artikel 10. des Vertrages.

In Berücksichtigung des Umstandes, daß das Staatspostwesen im Großherzogthum Luxemburg sich auf den Betrieb der Fahrpost nicht erstreckt, ist man damit einverstanden, daß für den Verkehr aus dem Gebiete des Großherzogthums nach den Gebieten der kontrahirenden Staaten portopflichtige Briefe (Akten und ähnliche Schriftensendungen) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich und portofreie derartige Sendungen bis zum Gewicht von 4 Pfund einschließlich zugelassen werden.

III. Zu Artikeln 11., 15., 16. und 17. des Vertrages.

Die in den Artikeln 11. 15. 16. und 17. vereinbarten Porto- und Gebührensätze werden auch auf die Korrespondenz mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Postanstalten in der Europäischen und Asiatischen Türkei, in den Donaufürstenthümern, in Serbien und Egypten, sowie mit denjenigen Ländern, wohin die Korrespondenz durch die gedachten Postanstalten vermittelt wird (China, Ostindien, Australien u. s. w.), ausgedehnt. Diesen Porto- und Gebührensätzen tritt noch das für die außerösterreichische Beförderungsstrecke sich ergebende Porto hinzu. [95]

IV. Zu Artikel 26. des Vertrages.

Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile bezieht sich nur auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich.
Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich gestellt. In Beziehung auf die Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezialübereinkommen begründeten Verhältnissen.

V. Zu Artikel 43. des Vertrages.

Die Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und dem Gebiete des Norddeutschen Bundes sollen in Absicht auf die posttechnische Behandlung, die Gemeinschaftlichkeit der Fahrposteinnahmen und den Modus der Vertheilung derselben lediglich wie solche Sendungen angesehen werden, welche dem Wechselverkehr der Hohen vertragschließenden Theile angehören.
Bezüglich der übrigen Fälle des Transits interner Fahrpostsendungen durch ein anderes Gebiet werden, nach Lage der lokalen Verhältnisse auf den einzelnen hierbei in Betracht kommenden Routen, besondere Verständigungen zwischen den betheiligten Verwaltungen getroffen werden. Wo solche Verständigungen bereits bestehen, soll es dabei bis auf Weiteres und vorbehaltlich der Revision der desfallsigen Verhältnisse sein Bewenden behalten.

VI. Zu Artikel 47. des Vertrages.

a) Bezüglich der Fahrpost-Portofreiheit der Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. Hinsichts der Fahrpost-Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Spezial-Uebereinkommen begründeten Verhältnisse maaßgebend.
b) Die Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile werden von den im Punkt 4. des Artikels 47. erwähnten besonderen Verträgen einander Mittheilung machen.
c) Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Postverwaltung erklärt sich damit einverstanden, daß der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Zollvereinsstaaten portofrei befördert wird, soweit dabei die gemeinschaftliche Einnahme an Fahrpostporto in Betracht kommt.

VII. Zu Artikel 54. des Vertrages.

Rücksichtlich der für die bestehenden geschlossenen Transite zu entrichtenden Vergütungen verbleibt es bis zur anderweiten Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen bei den gegenwärtigen Sätzen. [96]

VIII. Zu Artikel 55. des Vertrages.

Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß ihre Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden.
Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch dessen Präsidium.
Es wird allseitig eine solche Form der Ratifikation gewählt werden, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden.
Hiernächst wurde von sämmtlichen Herren Bevollmächtigten die Unterzeichnung des Vertrages und des Schluß-Protokolls in je fünf Ausfertigungen bewirkt.
Geschehen wie oben.
v. Philipsborn.             Stephan.             Heldberg.             v. Suttner.             Baumann.
v. Spitzemberg.             Hofacker.             Zimmer.            Pilhal.