RE:Ἐξαγωγή

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rechtsgeschäft in Athen
Band VI,2 (1909) S. 15471548
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Ἐξαγωγή, ein Rechtsgeschäft in Athen, über das die Quellen nur unvollständige Auskunft geben. Zumeist bezeichnet es den Widerstand, den der Besitzer eines Gegenstandes einer anderweiten Besitzergreifung entgegenstellt, am häufigsten gegenüber der ἐμβάτευσις eines Erben, Isai. III 22. 62. Demosth. XLIV 32, der Besitzergreifung auf Grund obsiegenden Erkenntnisses, Demosth. XXX 4. 8; auch gegenüber dem Pfandgläubiger findet sich . [Demosth.] XXXII 14, vgl. über den verwickelten Fall Thalheim Herm. XXIII 203. Das ἐξάγειν beschränkte sich wohl auf eine Erklärung oder höchstens auf eine symbolische Handlung[1548] für welche der Besitzergreifende sich im voraus Zeugen mitbrachte, Isai. III 22. Die Folgen der ἐ. waren verschieden, je nach der Berechtigung dessen, dem sie entgegengestellt wurde. Unzweifehaft berechtigter ἐμβάτευσις gegenüber zog sie eine δίκη ἐξουλης (s. d.) nach sich, bei Isai. III 62 ist einer Erbtochter gegenüber noch von schlimmeren Folgen die Rede. Bei unberechtigten oder zweifelhaften Ansprüchen dagegen hatte sie keine andere Folge, als daß diese dadurch auf den Prozeßweg verwiesen wurden. In allen diesen Fällen war der ἐξάγων Besitzer des Gegenstandes, indessen kommt die ἐ. Isai. V 22f. auch im Angriff vor, indem auf Grund eines Vergleichs die eine Partei den Pfandgläubiger der andern aus dem Besitze eines Bades durch ἐ. zu verdrängen sucht. Das Wort ἐξάγειν ist dort wiederholt gebraucht, so daß an der technischen Bedeutung kein Zweifel ist. Nur so erklären sich auch die schweren Folgen dieses mißglückten Angriffs (40 Minen Strafe). Der Fall dient aber nicht dazu, uns über die Natur der ἐ. aufzuklären. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 477. Thalheim Rechtsalt.4 133. Neuerdings hat Mitteis Ztschr. Sav.-Stiftg. Rom. Abt. XXIII 295 die juristische Natur der ἐ. genauer zu bestimmen gesucht, als Bestandteil des Petitoriums, nicht des Possessoriums, als ein Recht des Besitzers. So lange die Besitzfrage nicht entschieden ist, sei auch nicht festgestellt, welcher Teil zu ihr befugt ist. Werde die ἐ. im Einverständnis beider Teile vorgenommen, so enthalte sie einerseits einen Verzicht des Weggeführten auf den Besitz und die Klägerrolle, anderseits auf Seite des Wegführenden eine Anerkennung seiner Passivlegitimation. Die praktische Bedeutung der ἐ. bestehe darin, daß sie die Feststellung der Parteirollen bewirke.