RE:Cervidius 1

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Scaevola Röm. Jurist d. 2. Jh. n. Chr.
Band III,2 (1899) S. 19881993
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Cervidius. 1) Cervidius Scaevola (so bei Marcian. Dig. XL 5, 50 und Modest. Dig. XXVII 1, 13, 2; der Vorname Quintus bei Paul. Dig. XXVIII 6, 38, 3 scheint auf einem Glossem zu beruhen), römischer Jurist aus der zweiten Hälfte des 2. Jhdts. n. Chr. Über seine Herkunft lässt sich nichts Sicheres ermitteln; weder die bisweilen bei ihm begegnenden Graecismen (vgl. Huschke Iur. anteiust.⁵ 424f. Kalb Roms Juristen 97ff.), noch die Anfragen aus den östlichen Reichsteilen oder die öfters von ihm angeführten griechischen Urkunden und Namen reichen aus, ihn für einen Griechen zu erklären (so Bremer Rechtslehrer u. Rechtsschulen 90ff. Karlowa 733; dagegen Kalb 97ff.; vgl. Schultze Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XII 123); erstere sind, wenn sie wie hier nur vereinzelt vorkommen, bei der starken Beeinflussung der römischen Litteratur und Umgangssprache durch das Griechische überhaupt kein Beweismittel; die Anfragen aber, welche an Scaevola gelangen, betreffen Rechtsverhältnisse aus allen Teilen des Reiches (vgl. frg. 1. 2. 32, 1. 55 pr. 58, 1. 84, 1. 94, 3. 121, 1 aus dem griechischen Osten; andrerseits 56, 1. 55, 1 [vgl. Paul. frg. 2073], 58, 3. 70 pr. 76, 5. 84, 2. 93, 2. 93, 6 aus romanischen Ländern), und unter den Urkunden und Namen sind die lateinischen entschieden überwiegend. Auch africanische Abstammung (vgl. Kalb 100f. Schultze 123) lässt sich aus Scaevolas Schriften nicht erweisen. Für seine Lebenszeit bieten die Schriften einigen Anhalt (vgl. u.); ausserdem erfahren wir nur, dass Kaiser Marcus ihn in seinen Rat gezogen hat (Hist. Aug. Marc. 11; vgl. Dig. XXXVI 1, 23 pr.); dass er schon unter Pius respondierte, ist möglich, wird aber durch das Citat Imperator Antoninus Pius in den Dig. XXXIV 1, 13, 1 nicht bewiesen (vgl. Zimmern 359, 3. Rudorff 186, 45; dagegen Krüger 194, 26. Karlowa 733. Fitting 25. Teuffel R. Litt.-Gesch. 369, 1; auch steht fest, dass die Responsen, denen die Stelle entnommen ist, erst unter Severus abgefasst sind, vgl. u.). Bezüglich der Behauptung von Fitting (25), dass Scaevola noch unter Caracalla gelebt habe, vgl. Mommsen Ztschr. f. R.-G. IX 115f. Wem er seine juristische Ausbildung verdankt, lässt sich nicht feststellen; man hat in Iulian (Bremer 53) oder Pomponius (Kalb 95; dagegen Schultze Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XII 123) seine Lehrer sehen wollen, doch sind diese Vermutungen nicht beweisbar. Scaevolas Bedeutung liegt vor allem in seiner praktischen Thätigkeit als Respondent; dass er auch als Rechtslehrer thätig gewesen ist, kann man aus seinen Quaestionen schliessen (vgl. u.; besonders frg. 253: Scaevola respondit ... et in disputando adiciebat; was Bremer 53ff. über [1989] Scaevolas Lehrthätigkeit anführt, steht allerdings auf schwachen Füssen). Auch seine wichtigsten Schriften sind praktische. Wir kennen folgende:

1) Digesta in 40 Büchern (Ind. Flor.): aus Buch 1–29 haben wir zahlreiche Bruchstücke in Iustinians Digesten, aus Buch 30–34 einige wenige, die letzten Bücher scheinen den Compilatoren nicht mehr vorgelegen zu haben. Fragmente bei Lenel Pal. II 215ff. Für die Abfassungszeit kommt in Betracht, dass eine im 9. Buche erwähnte Entscheidung (frg. 36, 1) das SC. Orfitianum voraussetzt; die ersten 9 Bücher können also nicht vor 178 veröffentlicht sein. Ferner gewinnen wir eine Zeitgrenze nach unten, und zwar das J. 180, für diese Bücher daraus, dass Scaevola im 7. Buche (frg. 30) eine im Cod. Iust. IV 57, 2–3 erwähnte Constitution des Marcus und Commodus (176–180) noch nicht kennt. Dagegen ist der Schluss von frg. 121, 2 im 28. Buch nicht wohl anders, als durch diese letztere Verfügung zu erklären, wenn sie auch nicht genannt wird. Daraus ergiebt sich, dass die Herausgabe des Werkes stückweise erfolgte, denn es ist wenig glaubhaft, dass der Jurist das frühere Gutachten (frg. 30), das seine praktische Geltung schon eingebüsst hatte, noch in eine spätere Gesamtausgabe aufgenommen haben würde. Hiermit bleibt die Möglichkeit offen, dass die Bücher 1–8 schon vor 178 und die Bücher 10–40 erst nach Marcus Tode veröffentlicht sind. Indessen bieten unsere Fragmente für keine dieser Annahmen einen sicheren Anhalt. Namentlich darf man für die erstere sich nicht auf die Erwähnung der Imperatores Antoninus et Verus im 1. und 2. Buche (frg. 4 pr. 5) berufen und damit auf die J. 161–169 hinaufgehen, denn abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit eines so grossen Zwischenraumes citiert auch Papirius Iustus in der gleichen Weise, während sein Werk erst unter die Alleinregierung des Marcus fällt (Fitting 24f.), vor allem aber begegnet das gleiche Citat in frg. 36 pr. auch unmittelbar vor dem auf das SC. Orfitianum zu beziehenden Gutachten des 9. Buches. Andrerseits ist das Citat Imperator noster divus Marcus in frg. 82 augenscheinlich nicht geeignet, um das 20. Buch nach Marcus Tode anzusetzen (vgl. Mommsen zu Dig. XXII 39 pr. Lenel Pal. II 246, 1). Zu den von uns angenommenen Zeitverhältnissen aber würde es stimmen, wenn der in frg. 94, 4 erwähnte Consulent Largius Eurippianus der von Commodus getötete Consular Larcius Eurupianus (Hist. Aug. Comm. 7; vgl. Krüger 195, 32) und die in frg. 76, 4 genannte Iulia Domna die spätere Kaiserin wäre (ἐκ δημοτικοῦ γένους, Dio LXXVIII 24; hierbei mag bemerkt werden, dass praedium suburbanum nicht notwendig ein in den Vorstädten von Rom gelegenes Grundstück bedeutet [vgl. frg. 93, 6], und dass in der Parallelstelle aus den unter Severus Regierung geschriebenen Responsen [frg. 259 pr.] das Cognomen Domna weggelassen und der Name ihres Grossoheims Iulius Agrippa durch L. Titius ersetzt ist). Vgl. für die Zeitfrage Fitting 26. Krüger 195. Lenel Pal. II 215, 1.

2) Responsa in 6 Büchern (Ind. Flor.), aus denen eine beträchtliche Anzahl von Fragmenten in die Digesten aufgenommen sind; s. Lenel Pal. [1990] II 287ff. frg. 213–314. Die. Erwähnung des praefectus legionis in frg. 247, 4 (Buch 2) zwingt uns dies Werk in die Zeit des Severus zu setzen (vgl. Wilmanns Ephem. epigr. I p. 102ff. O. Hirschfeld Herm. XII 142f.). Andrerseits ist dem Juristen allem Anschein nach im 1. Buch (frg. 216, 1) die Oratio des Severus über die Unveräusserlichkeit von Grundstücken der Minderjährigen vom J. 195 noch nicht bekannt, so dass also mindestens die ersten beiden Bücher zwischen 193 und 195 veröffentlicht sind (vgl. Fitting 26f. Lenel Pal. II 287, 6). Ganz sicher ist allerdings dieser Schluss nicht, da in frg. 216, 1 auch praedia urbana gemeint sein könnten, auf welche die Verfügung des Severus keinen Bezug hatte.

Die Digesten und Responsen haben in der Hauptsache gleichartigen Charakter. Sie enthalten Fälle aus der umfangreichen Praxis des Juristen. Auch die Form ist dieselbe; der Thatbestand wird angegeben, darauf die Frage und die Entscheidung des Scaevola. Nur vier Stellen finden sich in den Digesten, welche diesem Schema nicht entsprechen: frg. 4. 5. 30, und zwar scheint in frg. 5 die angeführte Constitution zum Ausgangspunkt genommen zu sein, über die beiden andern Stellen lässt sich nicht entscheiden, da sie nur den Wortlaut der kaiserlichen Verfügungen enthalten; in frg. 314 scheint die Inscription verschrieben zu sein, die Stelle dürfte den Quaestionen entnommen sein. Namentlich bei der Erteilung des Bescheides herrscht das Bestreben vor, kurz zu sein; meist wird er nur mit wenigen Worten gegeben, nur selten werden die verschiedenen im Thatbestand liegenden Möglichkeiten auseinandergesetzt, wird ein in der Anfrage nicht genügend betonter Punkt hervorgehoben oder dieselbe nach bestimmten Richtungen eingeschränkt oder einer Begründung unterzogen. Überdies sind eine grosse Anzahl von ausführlicheren Gutachten der Interpolation durch die Compilatoren Iustinians verdächtig. Vgl. über die Darstellungsweise im allgemeinen Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 71. Krüger ebd. VII 92f. Schirmer ebd. VIII 99ff. 110ff.; Arch. f. civ. Prax. LXXXII 13. LXXXIV 39; über die Frage der Interpolation Schirmer Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VIII 155ff. Gradenwitz Interp. in d. Pand. 178ff. Citate anderer Juristen fehlen gänzlich, auch kaiserliche Constitutionen begegnen nur vereinzelt (frg. 4. 5. 30. 36. 68, 3. 82. 280, 1). Eine Anzahl von Entscheidungen findet sich sowohl in den Digesten wie in den Responsen (Dig. 20 = Resp. 230. Dig. 21 = Resp. 231 pr. Dig. 23 = Resp. 228. Dig. 55, 1 = Paul. ad Vitell. 2073 [aus Scaevolas Responsen entnommen, vgl. u.]. Dig. 57, 4 = Resp. 275, 2. Dig. 57, 6 = Resp. 275, 4. Dig. 57, 13–14 = Resp. 259, 1. Dig. 76, 4 = Resp. 259 pr. Dig. 76, 8 = Resp. 259, 5. Dig. 90 pr. = Resp. 278, 3. Dig. 94, 1 = Resp. 282, 1. Dig. 101 = Resp. 284. Dig. 111 = Resp. 292 pr. Dig. 113 = Resp. 293. Dig. 124, 2 = Resp. 308). Im ganzen geben hier die Responsen das Material in kürzerer Form; regelmässig hat Scaevola in dem späteren Werke die Worte, welche ihm für die behandelte Rechtsfrage überflüssig schienen, gestrichen, in frg. 259, 1 sind auch die zwei Anfragen der Digesten (frg. 57, 13–14) in eine zusammengezogen. Aber diese Regel ist keine ausnahmslose; [1991] in frg. 275, 4 der Responsen ist der Text des zu interpretierenden Testamentes wortgetreuer wiedergegeben als in frg. 57, 6 der Digesten, ebenso in frg. 278, 3 gegenüber 90 pr., obwohl hier andrerseits auch einige Worte fehlen (dagegen scheinen in frg. 292 [vgl. 111] die Worte vel tutor vel curator bona fide von den Compilatoren eingefügt zu sein); frg. 230 Resp. (vgl. 20 Dig. hat die genauere Bezeichnung des Erben als filius familias; in frg. 254 Resp. lesen wir ohne Frage die genauere Bezeichnung der letztwilligen Verfügung als Codicill (gegenüber 101 Dig. Testament); in der aus Scaevolas Responsen entlehnten Stelle des Paulus ad Vitell. frg. 2073 (vgl. u.) findet sich der Name der alumna Genesia, der in frg. 55, 1 Dig. fehlt; in frg. 275 ist zu dem auch in den Digesten (57, 4) enthaltenen § 2 noch eine weitere Anfrage in § 3 hinzugefügt. Hieraus folgt meines Erachtens, dass Scaevola bei der Bearbeitung der Responsen nicht einfach sein früheres Werk excerpiert hat, man muss vielmehr annehmen, dass er die Rechtsfälle, so wie sie ihm seine Praxis darbot, sogleich aufgezeichnet, und dass er aus diesem Privatarchiv heraus beide Werke selbständig zusammengestellt hat (vgl. über das Verhältnis der Responsen zu den Digesten Bluhme Ztschr. f. gesch. R.-W. IV 325, 17. Zimmern 361, 16. H. Pernice Miscell. 80f. [die hier vorgetragene Ansicht, dass die Digesten nähere Ausführungen zu den Responsen enthalten hätten, widerlegt sich durch das zeitliche Verhältnis beider Schriften von selbst]; ferner Fitting 27. Karlowa 734. Krüger 196. Schirmer Ztschr. d. Sav.-Stftg. VIII 100f.). Die Gutachten werden in beiden Werken bald mit respondi bald mit respondit eingeführt (letzteres bildet in den Digesten die Regel, während in den Responsen beide Formen ziemlich gleichmässig begegnen); man darf daraus nicht schliessen, dass Scaevola ausser eigenem auch fremdes Material verarbeitet habe (wie Africanus; s. o. S. 1193f.), auch diese Verschiedenheit nicht auf Ungenauigkeiten der Compilatoren oder Abschreiber zurückführen (so Krüger 195, 34); sie beruht auf einer Willkürlichkeit Scaevolas, der auch den Consulenten bald persönlich sprechen lässt (quaero), bald über seine Anfrage berichtet (quaesitum est), der bald die wirklichen Namen der Parteien giebt (so häufig in den Dig. frg. 8; 19; 47 pr. 1. 6; 48; 52, 2; 56, 5; 57 pr. 4. 8; 60 pr.; 68 pr. 5; 70 pr.; 71 pr.; 76, 4. 6. 7; 83, 3; 84, 4; 90, 13; 93. 1. 3. 12; 94 pr. 4; 97; 100; 103, 2; 105; 114: 120; 121, 1. 2; seltener in den Resp. 222 pr.; 233; 258, 15; 259, 5; 267, 7; 278, 1; 286 pr.; 287 pr. 10. 15. 16; 306, 2), bald sie durch fingierte (L. Titius, Seius u. s. w.) ersetzt (vgl. insbesondere frg. Dig. 21 = Resp. 231 pr. Dig. 23 = Resp. 228. Dig. 76, 4 = Resp. 259 pr. Dig. 90 pr. = Resp. 278, 3. Dig. 113 = Resp. 293; auch Schirmer Arch. f. civ. Prax. LXXVIII 30ff.). Der Stoff ist in beiden Werken in der Hauptsache nach dem Edictssystem geordnet, anderweite Materien sind angehängt. Beiträge zur Auslegung lieferte in neuerer Zeit Schirmer Arch. f. civ. Prax. LXXVIII 30ff. LXXIX 224ff. LXXX 103ff. LXXXI 128ff. LXXXII 12ff. LXXXIV 32ff. LXXXV 275ff. LXXXVI 249ff. und Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XI 84ff. XII 15ff. XV 352ff. [1992]

3) Quaestiones in 20 Büchern (Ind. Flor.); die Bruchstücke s. bei Lenel Pal. II 271ff. (frg. 132–185). Die Zeit der Herausgabe lässt sich nur dadurch annähernd bestimmen, dass die oben (S. 1989) erwähnte, frühestens 178 ergangene Constitution des Marcus und Commodus im 14. Buch (frg. 177) dem Scaevola bekannt gewesen sein muss; vgl. Fitting 26. Krüger 197. Lenel 271, 1. Die Quaestionen weisen die mannigfaltigsten Bestandteile auf; bald geht der Verfasser von einem Gesetz (frg. 157, 11ff.) oder einer andern Rechtsquelle (frg. 183, vielleicht auch 143. 165) aus, bald knüpft er an Äusserungen anderer Juristen an (frg. 133. 150. 157 pr–10. 160. 166. 182 und wohl auch 153. 155), bald werden Fragen des praktischen Rechts erörtert. Mit den Digesten und Responsen haben die Quaestionen nur die Anordnung des Stoffes gemein, im übrigen ist ihr Charakter grundverschieden von dem jener Werke; statt der gedrungenen Kürze, die regelmässig sogar von einer Begründung der Entscheidung absieht, finden wir hier die breite Erörterung; die Rechtsfrage wird oft ausführlich erwogen, in Unterfragen zerlegt, die verschiedenen Möglichkeiten werden beleuchtet, Beispiele und Meinungen anderer Juristen herangezogen (vgl. frg. 133; 138, 3; 148; 150; 155[?]; 157, 15. 16; 160; 161 Abs. 2; 164; 166; 171; 174; 182; der älteste der citierten Juristen ist Ser. Sulpicius Rufus, der jüngste Marcellus), in frg. 137 schliesslich haben wir einen Commentar nach Art des Pomponius und Ulpian. Bei keinem Juristen tritt die Verschiedenheit zwischen Responsen und Quaestionen so klar hervor, wie bei Scaevola; seine Schriften sind typisch für beide Litteraturgattungen (vgl. den Artikel Quaestiones).

4) Als besondere Schrift haben den Compilatoren die Quaestiones publice tractatae (1 Buch) vorgelegen. Die Reste (Lenel Pal. II 283ff. frg. 186–194) weisen keine von den Quaestionen wesentlich verschiedene Form auf, nur fehlen die Anknüpfungen an Rechtsquellen und Juristen; unsere Fragmente gehen alle von praktischen Rechtsfragen aus. Für eine nähere Zeitbestimmung geben sie keinen Anhalt, Kaiser werden nicht genannt, der jüngste der citierten Juristen ist Iulian (frg. 187, 1); vgl. Krüger 197, 50. Versuche, den Charakter der Schrift näher zu bestimmen, s. bei Bremer 25f. Karlowa 669. 734f.

5) Regulae in 4 Büchern (Ind. Flor.), welche in den Digesten Iustinians benutzt sind (Lenel Pal. II 285ff. frg. 195–212). Die Schrift enthält kurzgefasste Aussprüche, welche entweder den Inhalt von Gesetzen, Senatusconsulten oder Constitutionen wiedergeben oder Juristenrecht darstellen. Vom einzelnen Falle wird ganz abgesehen, auch die Begründung fehlt, der Jurist stellt nur den theoretisch formulierten Rechtssatz hin. Die Abfassungszeit lässt sich nicht genauer bestimmen. Vgl. den Art. Dositheus.

6) Der Ind. Flor. erwähnt noch eine Schrift: de quaestione familiae (peinliches Verhör von Sclaven) βιβλίον ἕν. Fragmente daraus sind nicht erhalten.

7) Schliesslich schrieb Scaevola Noten zu den Digesten des Iulian und Marcellus, Nachweise s. bei Lenel II 270, 4. 5; auch frg. 334 mag dahin gehören. [1993]

Scaevola hat stets in hohem Ansehen gestanden; seine Schriften sind viel gelesen und benutzt worden (vgl. frg. 315–344), namentlich hat Paulus in seinen libri ad Vitellium viel wertvolles Material aus Scaevolas Responsen entlehnt (frg. Paul. 2062 = Scaev. 253. Paul. 2067 = Scaev. 265. Paul. 2070, 4 = Scaev. 267, 1. Paul. 2070, 5–9 = Scaev. 268, 5–9. Paul. 2071 = Scaev. 268, 13. Paul. 2072 = Scaev. 268, 14. Paul. 2073 = Scaev. 55, 1 [die Parallelstelle des Scaevola ist uns zwar nur in seinen Digesten erhalten; dass Paulus aber auch dieses Werk excerpiert habe, geht aus seinen übrigen Fragmenten nicht hervor; Scaevola muss also die Stelle in den Responsen wiederholt haben; darauf deutet namentlich auch hin, dass sich bei Paulus der Name der alumna Genesia findet, der in Scaevolas Digesten nicht steht]. Paul. 2074, 3–4 = Scaev. 272, 3–4. Paul. 2077 = Scaev. 272, 7–9; vgl. Mommsen Ztschr. f. R.-G. IX 116), Modestin zählt ihn mit Paulus und Ulpian zusammen zu den κορυφαῖοι τῶν νομικῶν, Kaiser Arcadius und Honorius (frg. 344) nennen ihn prudentissimum iuris consultorum (vgl. auch Tryphonin zu frg. 85; magno ingenio). Noten zu seinen Digesten und Responsen lieferte Claudius Tryphoninus (frg. 15; 16; 30; 40 pr.; 47, 1; 57, 7; 65, 1; 67; 68, 4; 71, 2; 72; 76, 5; 85; 86, 1; 90, 6. 9; 91; 93, 13; 103, 1; 123; 125; 258, 12), zu den Responsen auch Paulus (frg. 257. 288). Wahrscheinlich waren beide Schüler des Scaevola, dafür spricht, dass sie ihn (Paulus sogar sehr häufig) als noster bezeichnen, was doch hier fraglos auf eine persönliche Beziehung deutet (vgl. für Tryph. frg. 323. 343, für Paul. frg. 316–319. 321. 325. 329. 331. 338. 340; vgl. ferner frg. 253: Scaevola respondit ... et in disputando adiciebat). Dagegen darf man Scaevola nicht mehr auf Grund von Hist. Aug. Carac. 8 (Papinianum ... cum Severo professum sub Scaevola) als Lehrer des Papinian und des Kaisers Severus ansehen; die betreffenden Worte sind, wie Mommsen (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XI 30ff.) nachgewiesen hat, interpoliert (vgl. auch Dirksen Hinterl. Schr. II 451f. 468f). Scaevolas Sprache ist an vielen Punkten infolge des Bestrebens nach Kürze nicht leicht verständlich; Schirmer (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VIII 165) hat recht, wenn er von ,einer ganzen Reihe schwerfälliger, nach einem passenden Ausdruck förmlich ringender Stellen‘ spricht. Kalb (95ff. 102ff.) urteilt über seinen Stil, dass er vulgäre, der Umgangssprache angehörige Worte und Wendungen liebe und öfters eine gewisse Effecthascherei aufweise, auch glaubt er Spuren der frontonianischen Richtung bei ihm nachweisen zu können (vgl. auch Schultze Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XII 123f.).

Neuere Litteratur: Zimmern Gesch. d. R. Priv.-R. I 359ff. Rudorff R. R.-G. I 186f. Fitting Alter d. Schriften röm. Jur. 25ff. Teuffel R. Litt.-Gesch. § 369, 1–4. Bremer Rechtslehrer u. Rechtsschulen 53ff. 90ff. Krüger Quell. u. Litt. d. R. R. 194ff. Karlowa R. R.-G. I 733f. Kalb Roms Juristen 95ff. Landucci Stor. d. dir. rom. I 218f.