RE:Consul

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Oberstes ordentliches Amt des römischen Staates
Band IV,1 (1900) S. 11121138
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Consul. Der Consulat ist ursprünglich das höchste und mächtigste der ordentlichen Ämter des römischen Staates; seine Entwicklung aber vollzieht sich in der Weise, dass seine Bedeutung immer mehr eingeschränkt und geschwächt wird; obwohl dieser Verfall ununterbrochen fortschreitet, so lassen sich doch deutlich drei Stufen unterscheiden: die republicanische Zeit, die Zeit des von Augustus begründeten Principats und die Zeit der diocletianisch-constantinischen Monarchie. Danach kann man, wie Gibbon sagt (c. 40; Bd. VII p. 280 der Übersetzung von Sporschil), den Consulat nacheinander im Lichte einer Wesenheit, eines Schattens und eines Namens betrachten. [1113]

I. Republicanische Zeit.

Nach der Vertreibung der Könige aus Rom traten an deren Stelle zwei C. Sie bilden eine Einheit (Ulp. Dig. L 1, 25); zwar hat jeder von ihnen volle Gewalt, Befehle zu erlassen, ohne seinen Collegen vorher zu befragen, doch ist jeder der beiden C. für die Amtshandlungen seines Collegen mit verantwortlich. Um diese Verantwortlichkeit tragen zu können, hat jeder C. das Recht, alle Amtshandlungen seines Collegen aufzuheben (Liv. II 18, 8. 27, 2. Dionys. V 9. Flor. I 3 [9], 2. Eutrop. 19, 1. Lyd. de mag. I 33. Suid. s. ὕπατος, vgl. Cass. Dio XXXVIII 4, 3. Tac. ann. I 1). Insofern als an Stelle des Einen Herrschers zwei getreten sind, welche in ihren Beschlüssen und Handlungen einander hemmen können, ist die Macht der obersten Regierungsgewalt wesentlich eingeschränkt. Eine zweite Beschränkung liegt darin, dass die Amtsdauer des Consulates die Zeit eines Jahres nicht überschreiten darf (Liv. II 1, 7. III 21, 2. IX 18, 13. XXIV 9, 1. XXVII 6, 4. Cic. de rep. II 56. Flor. I 3 [9], 2. Eutrop. I 9, 1. Lyd. de mag. I 33. 37). Ausnahmen: P. Valerius Puplicola cos. 245–247 (509–507). C. Plautius Decianus cos. 425. 426 (329. 328). L. Papirius Cursor cos. 434. 435 (320. 319). Q. Fabius Maximus Rullianus cos. 444 (310), Dictator 445 (309), cos. 446 (308). M’. Curius Dentatus cos. 479. 480 (275. 274). Q. Fabius Maximus cos. 539. 540 (215. 214). C. Marius cos. 650–654 (104–100). L. Cornelius Cinna cos. 667–670 (87–84). Cn. Pompeius Carbo cos. 669–670 (85. 84). (Mommsen Rh. Mus. XIII 570).

Namen. Neben der später allein üblichen Bezeichnung führten die C. in den ältesten Zeiten auch die Namen praetores und iudices. Praetor = praeitor (Varro de l. l. V 80. 87; de vit. pop. Rom. I. II bei Non. p. 23. Cic. de leg. III 8. Iust. Nov. 24 praef.) war nach Liv. III 55, 12. Fest. v. praetoria porta p. 223. Zonar. VII 19, 1. Iust. Nov. 25 praef. die ältere Bezeichnung (vgl. auch Ps.-Ascon. Verr. I 14, 36). Sie allein begegnet auf den 12 Tafeln, und in den latinischen Städten führten die obersten Beamten durchgängig diesen Titel. Die Bezeichnung iudex wird von Varro de l. l. VI 88 aus den commentarii consulares bezeugt und von Cic. de leg. III 8 bestätigt (wahrscheinlich irrtümlich Liv. III 55, 12 quod iis temporibus [im J. 305 = 419] nondum consulem iudicem sed praetorem appellari mos fuerit). Vielleicht war sie officiell für die Friedensthätigkeit der C., während der Titel Praetor sich auf die Wirksamkeit im Kriege bezog, jedenfalls aber sehr alt. Dass auch die dritte, später allein in Gebrauch gebliebene Bezeichnung des Amtes, consul, welche nach Zonar. VII 19, 1 im J. 305 = 449 zuerst gebraucht wurde, sehr alt war, dafür spricht die Abkürzung cos, welche aufgekommen sein muss, bevor man den Nasal durch den Buchstaben n ausdrückte. Die Alten leiten das Wort meist von consulere in der Bedeutung ,sorgen‘ ab (Accius bei Varro de l. l. V 80. Cic. de orat. II 165; de leg. III 8; de rep. II 54 [bei Aug. de civ. d. V 12]. Dionys. IV 76, 2. V 1, 2. Flor. I 3 [9], 2. Pomp. Dig. I 2, 2, 16. Cassiod. var. VI 1, 3. Isid. orig. IX 3, 6. Suid. s. ὕπατοι) oder auch von consulere in der Bedeutung ,um Rat fragen‘ (Varro de l. l. V 80; de vit. pop. R. I. II [1114] bei Non. p. 23). Quintilian (I 6, 32) setzt consulere gleich mit iudicare; vgl. Fest. s. comsulas p. 41. Lydus (de mag. I 30) bringt gar consul mit condere zusammen, κόνσουλ ὁ κρυψίνους. In Wahrheit ist consul gebildet wie praesul, exul, aber nicht, wie Niebuhr meinte (R. G. I⁴ 546) aus cum und esse, sondern, wie Mommsen zeigt, aus cum und dem Stamm von salire, also eigentlich ,Mittänzer‘ (vgl. praesul = Vortänzer), ,Mitspringer‘, d. i. College, indem hiedurch der Hauptunterschied des Amtes von der königlichen Gewalt hervorgehoben wird. Bei den Griechen heisst der C. auf den ältesten Inschriften στρατηγὸς ὕπατος, eine Bezeichnung, die auch bei Polybios einigemale, sonst nur ganz vereinzelt begegnet (Polyb. Ι 52, 5. VI 14, 2 [wo Bekker und Hultsch στρατηγῶν tilgen]. XVIII 46, 5, vgl. Plut. Flam. 10. Dionys. XIX 10 [XVII 17]. Plut. apophthegm. reg. et imp. Publ. Licin. p. 197 E.), und dann in der verkürzten Form ὕπατος allgemeine Geltung erlangte. Nur Polybios sagt dafür einigemale (VI 15, 7. 8. XXI 32 [XXI 151. 13. XXIV [XXIII] 1, 8) στρατηγός, während er den Praetor στρατηγὸς ἑξαπέλεκυς oder blos ἑξαπέλεκυς nennt. Vgl. Mommsen Ephem. epigr. I p. 223; St.-R. II³ 76.

Berechtigung. Zugänglich war der Consulat zunächst nur den Patriciern; durch die Leges Liciniae Sextiae im J. 387 = 367 wurde bestimmt, dass der eine der beiden C. aus den Plebeiern gewählt würde (Liv. VI 35, 5. 37, 4. 40, 16. 42, 9. VII 1, 2. X 8, 8. Fasti Cap. ad ann. 388 = 366 nach Diod. XII 25, 2 wurde eine solche gesetzliche Bestimmung bereits im J. 305 = 449 nach dem Sturze der Decemvirn getroffen; vgl. darüber Mommsen Röm. Forsch. II 288; St.-R. II³ 79, 1. Ed. Meyer Rh. Mus. XXXVII 619ff.). Diese Bestimmung ist zwar zunächst wiederholt übertreten worden (patricische C. in den Fasten 399 = 355 Liv. VII 17, 12; 400 = 354 Liv. VII 18, 10; 401 = 353 Liv. VII 19, 6; 403 = 351 Liv. VII 22, 2; 405 = 349 Liv. VII 24, 11; 409 = 345 Liv. VII 28, 1; 411 = 343 Liv. VII 28, 10), von 412 = 342 aber bis auf 708 = 46 ohne Ausnahme eingehalten worden; vgl. Leges Liciniae und Patricii. Im J. 412 = 342 wurde durch ein Plebiscit auch die zweite Stelle den Plebeiern eröffnet (Liv. VII 42, 2). Zwei Plebeier wurden zum erstenmale erwählt 539 = 215, wo jedoch der eine verzichtete (Liv. XXIII 31, 13); wirklich fungiert haben zum erstenmale zwei Plebeier 582 = 162 (Fasti Cap. ambo primi de plebe). Wahrscheinlich durch die Lex Villia Annalis (Liv. XL 44, 1. Fest. s. annaria lex p. 27. Cic. Phil. V 47. Ovid. fast. V 65. Arnob. II 67) vom J. 574 = 180 wurde die Erlaubnis zur Bewerbung um den Consulat davon abhängig gemacht, dass der Candidat vorher die Praetur bekleidet hatte, und dass seit Niederlegung der Praetur bis zum Antritt des Consulates zwei Jahre verstrichen waren. Ausnahmen von der Regel sind L. Scipio Aemilianus cos. 607 = 147, C. Marius der Sohn cos. 672 = 82, Cn. Pompeius cos. 684 = 70, P. Cornelius Dolabella cos. 710 = 44, Augustus cos. 711 = 43, Q. Salvidienus Rufus cos. 714 = 40. Vergeblich bewarben sich um den Consulat, ohne die Praetur bekleidet zu haben, C. Iulius Caesar Strabo Vopiscus für 667 = 87, Q. Lucretius Ofella für 674 = 80 und L. Calpurnius Bestia [1115] für 712 = 42. Mommsen St.-R. I³ 539, 1. Eine directe Altersgrenze hat es in älterer Zeit für den Consulat nicht gegeben und ist auch wahrscheinlich durch die Lex Villia annalis nicht festgesetzt worden. Sie ergab sich jedoch indirect, wenn für eines der dem Consulat vorausgehenden Ämter ein Minimalalter gefordert wurde. Vielleicht ist das durch Sulla geschehen (vgl. Appian. bell. civ. I 100. 121); doch haben wir darüber keine Nachricht. Wir wissen nur, dass Cicero, der im 43. Lebensjahre C. war, dies Jahr wiederholt als suus annus bezeichnet (de off. II 59; Brut. 323), ein andermal sagt, er habe den Consulat so früh, als gesetzlich erlaubt sei, erlangt (de leg. agr. II 3), und an einer Stelle (Phil. V 48) vom 43. Lebensjahre als dem gesetzlichen Minimalalter für den Consulat spricht. Bestand also zu seiner Zeit diese Regel, so machte Caesar, der im J. 695 = 59 in seinem 41. Lebensjahre C. wurde, eine Ausnahme, falls sein Geburtstag (12. Juli 654 = 100) richtig und nicht um zwei Jahre zu spät angegeben wird (Mommsen R. G. III 15 Anm.; St.-R. I³ 570, 1. Nipperdey Abhandl. d. Sächs. Ges. d. Wiss. V 1ff.). Vgl. Art. Leges annales und Magistratus.

Wahl. Die C.-Wahl erfolgte in Centuriatcomitien (Liv. I 60, 4. Dionys. IV 84, 4. Messala bei Gell. XIII 15, 4). Die Wahltermine fanden in älterer Zeit, als die C. meist ins Feld rückten, erst nach der Rückkehr, oft kurz vor Ablauf des Amtes statt. Seit Sulla dagegen wurden sie, falls sie nicht aus besonderen Gründen verschoben wurden, in der Regel im Monat Juli abgehalten (Cic. Verr. act. I 17 his diebus paucis comitiis consularibus factis; die Rede ist gehalten am 5. Aug. Cael. ad fam. VIII 4, 1. Cic. ad Att. I 16, 13; ad Qu. fratr. II 15, 5. Ascon. p. 16 K.-S.; die Wahlen der Municipalmagistrate post Kal. Quint. nach lex Iul. Municip. Z. 98. Mommsen St.-R. I³ 584ff.). Die Wahl leitete ein C. (Consulartribun), eventuell ein Dictator oder Interrex, aber nicht, oder doch nur wider die Regel, ein Praetor (Cic. ad Att. IX 9, 3. Messala bei Gell. XIII 15, 4. Dio XLVI 45, 4). Er pflegte vor der Verkündigung des Ergebnisses (renuntiatio) dem Gewählten einen Eid auf gewissenhafte Pflichterfüllung abzunehmen (Plin. panegyr. 64. 77. Stadtr. v. Malaca c. 57. 59), vgl. Comitia Centuriata. Wenn die eine der beiden Stellen vor Ablauf des Amtsjahres durch Tod des Inhabers oder sonstwie erledigt wird, so ist der übrigbleibende C. verpflichtet, die Nachwahl eines Collegen anzuberaumen. Die Bestimmung des Termines derselben bleibt seinem Ermessen überlassen; daher ist die Nachwahl bisweilen ganz unterblieben, namentlich wenn das Amtsjahr bald zu Ende war (so nach dem Tode des Manius Tullius 254 = 500 Dionys. V 57: nach dem Tode des Ap. Claudius 405 = 349 Liv. VII 25. 10, des Paullus 538 = 216. des Marcellus 546 = 208 Liv. XXVII 33, des Q. Petillius 578 = 176 Liv. XLI 18, 15, des L. Metellus 686 = 68 Dio XXXVI 4, 1 u. ö.). Wenn aber von vorneherein nur ein C. erwählt wurde, und dieser sein Amt sine collega antrat, wie Pompeius 702 = 52 und Caesar 709 = 45, so liegt darin eine schwere Anomalie.

Amtsantritt. Der Termin des Amtsantritts war in älterer Zeit sehr schwankend, nämlich [1116] 245–260 = 509–494 am 13. September (so Mommsen Röm. Chronol.² 86 nach Dionys. V 1, 2. VI 49), 261 = 493 am 1. September (Dionys. VI 49), 278 = 476, 291 = 463 am 1. August (Dionys. IX 25. Liv. III 6, 1), 292 = 462 am 11. August (Liv. III 8, 3), 304 = 450 am 15. Mai (Liv. III 36, 3. 38, 1. Dionys. X 59), 305–352 = 449–402 am 13. December (Liv. IV 37, 3. V 9, 3. 11, 11. Dionys. XI 63; vgl. Mommsen Herm. V 381), 353 = 401 am 1. October (Liv. V 9, 8. 11, 11), 363 = 391, 425 = 329 am 1. Juli (Liv. V 32, 1. VIII 20, 3), 435–459 = 319–295 im Herbst (Triumphaltafel). Zwischen 531 und 537 = 223 und 217 ist er auf den 15. März (Liv. XXII 1, 4. XXXI 5, 2), im J. 601 = 153 auf den 1. Januar fixiert worden (Fast. Praen. zum 1. Jan. Cassiod. chron. zum J. 601 = 153. Liv. ep. XLVII; vgl. Mommsen Röm. Chronol.² 86ff.; St.-R. I³ 598ff.; abweichend Seeck Kalendertafel der Pontifices 1885, 145f. Soltau Prolegomena zu einer röm. Chronologie 1886, 180. Unger Zeitrechnung der Griechen und Römer² 814 [§ 88]). Die neu eintretenden C. erbitten zunächst die Auspicien, den Blitz von links (Dionys. II 6, 2. Cic. de div. II 74. Lyd. de mens. IV 4); ein Donner galt als ungünstiges Vorzeichen und hatte die Abdankung des Gewählten zur Folge (Marcellus im J. 539 = 215; Liv. XXIII 31, 13. Plut. Marc. 12). Wenn die Auspicien günstig ausgefallen waren, so legte der C., falls er in Rom sein Amt antrat, in seiner Privatwohnung die Toga praetexta an (Liv. XXI 63, 10); es erschienen die Lictoren und erhoben die Fasces (fasces attollere Verg. VII 173); unter ihrem Vortritt und der Begleitung zahlreicher Freunde, die Ritter vor ihm, die Senatoren hinter ihm, begab er sich auf das Capitol, wo er zum erstenmale auf der sella curulis Platz nahm (Ovid. fast. I 79; ex Pont. IV 4, 25. 9, 3ff. Hist. Aug. Elag. 15, 5) und die von seinem Vorgänger für gnädigen Schutz des Volkes dem Iuppiter gelobten weissen Rinder opferte, sowie neue gelobte (Ovid. a. a. O. Liv. XXI 63, 8. XLI 14, 7). Darauf hielten beide C. eine Senatssitzung auf dem Capitol ab (Liv. a. a. O. XXVI 26, 5), in welcher namentlich der Termin für das lateinische Fest angesetzt wurde (vgl. Art. Senatus und Feriae Latinae), und wurden dann von demselben Ehrengefolge in feierlichem Zuge nach Hause geleitet (Ov. ex Pont. IV 4, 41). Bald nach dem Antritt des Amtes vollzieht einer der C. das Opfer der Feriae Latinae (Liv. XXI 63, 5. XXII 1, 6. XXV 12, 1. XLII 10, 15. XLIV 22, 16. CIL I² p. 55ff., vgl. d. Art.), und beide bringen den Penaten und der Vesta ein Opfer in Lavinium dar (Macrob. sat. III 4, 11. Serv. Aen. I 296. Schol. Ver. Aen. I 259. Val. Max. I 6, 7). Innerhalb der ersten fünf Tage nach Antritt des Amtes (Lex Bant. Z. 18f., vgl. Lex Salpens. c. 25. 26. Liv. II 1, 9. Dionys V 1, 3. Liv. XXXI 50, 7. Tac. hist. III 37. Plin. pan. 65. Appian. bell. civ. I 30) hatten die neuen C. in Gegenwart des Quaestors am Castortempel (Lex Bant. Z. 17) einen Eid auf die Gesetze zu leisten (iurare in leges), und es wurde darüber ein Protocoll aufgenommen (Lex Bant. Z. 20. 21). Wer den Eid nicht leistete, verlor die Fähigkeit, ein Amt zu bekleiden (Lex Bant. a. a. O. Liv. XXXI 50, 7), und damit das gegenwärtige. Doch trat später, wie es scheint, an [1117] Stelle dieser strengen Bestimmung eine Geldstrafe (Lex Salpens. c. 26). Da die Bestimmung der Lex Salpens. c. 26, wonach die neuen Stadtbeamten vor Ableistung des Eides keine Senatssitzung halten dürfen, mit Wahrscheinlichkeit auch auf die römischen Verhältnisse bezogen werden darf, die C. aber am 1. Januar den Senat zu versammeln pflegten, so muss jene Vereidigung in der Regel an demselben Tag stattgefunden haben. Für die Kaiserzeit ist das ausdrücklich bezeugt (Dio XLVII 18, 3). Über die Lex curiata de imperio s. Art. Comitia Curiata.

Niederlegung des Amtes. Auch beim Rücktritt vom Amte leisteten die C. einen Eid se nihil contra leges fecisse (Plin. paneg. 65. Cic. ad Att. VI 1, 22. Fronto ad Caes. I 8 p. 32 Nab.; ἐξομόσασθαι τὴν ὑπατείαν Plut. Marcell. 4; ἀπόμνυσθαι τὴν ἀρχήν Herodian. IV 2, 4; von der Praetur Plut. Cic. 19), diesmal auf den Rostra (Plut. Cic. 23. Dio LIII 1, 1. LIX 13, 1. Herodian. a. a. O.). Daran pflegten sie eine Ansprache an das Volk zu knüpfen, in der sie ihre Amtsführung rechtfertigten (Cic. ad fam. V 2, 7; in Pis. 6; p. Sull. 34; de dom. 94. Plut. Cic. 23. Dio XXXVII 38. XXXVIII 12, 3), für die sie verantwortlich waren (Polyb. VI 15, 10).

Vorzeitige freiwillige Niederlegung des Consulates war gestattet (Collatinus Liv. II 2, 10) und geschah öfters auf Senatsbeschluss (C. Flaminius im J. 531 = 223 Liv. XXI 63, 2. Plut. Marcell. 4; im J. 363 = 391 Liv. V 31, 8; im J. 413 = 341 Liv. VIII 3, 4). Absetzung aber konnte nur durch einen Dictator verfügt werden (Consul L. Minucius durch den Dictator L. Quinctius abgesetzt im J. 296 = 458 Liv. III 29, 2. Dionys. X 25; nach Mommsen St.-R. I³ 262, 2 war dies nicht Absetzung, sondern Suspension; nach ihm schloss ,die ältere Auffassung der Magistratur als eines der Bürgerschaft coordinierten Factors des Gemeinwesens die Abrogation jener durch diese aus’, St.-R. I³ 630). Im übrigen war sie ungesetzlich, ist aber später doch vorgekommen; abgesetzt wurde L. Cornelius Cinna cos. 667 = 87 (Vell. II 20, 3. Liv. ep. LXXXIX. Appian. bell. civ. I 65), Antonius cos. des. für 723 = 31 (Dio L 4, 3. 10, 1. 20, 5), Carbo cos. 670 = 84 wurde von den Volkstribunen mit Absetzung bedroht (Appian. bell. civ. I 78). Über Verlängerung des Imperium s. Art. Proconsul. Über Stellvertretung der C. s. Art. Praefectus urbi und Praetor.

Iteration. Mehrfache Bekleidung des Consulats war in älterer Zeit unbeschränkt gestattet. Durch ein Plebiscit, welches Livius VII 42, 2 zum J. 412 = 342 anführt, wurde eine Zwischenfrist von mindestens zehn Jahren gefordert. Doch kamen Übertretungen vor (Liv. XXVII 6, 7). Ein späteres Gesetz, das Liv. epit. LVI beim J. 620 = 134 erwähnt, Mommsen um 603 = 151 ansetzt, verbot die Iteration des Consulates gänzlich. Auch dies wurde nicht eingehalten (Marius, Cinna, Carbo). Durch die sullanische Gesetzgebung wurde die Iteration mit der zehnjährigen Zwischenfrist wieder eingeführt (Appian. bell. civ. I 100). Mommsen St.-R. I³ 519ff.

Insignien. Die Amtszeichen der C. sind die zwölf Lictoren mit den Fasces, die Sella curulis, die purpurumsäumte Toga (toga praetexta) im [1118] Frieden, das meist purpurrote (Plin. n. h. XXII 3. Sil. XVII 395. Plut. Crass. 23), selten weisse (Val. Max. 16, 11) Kriegsgewand (paludamentum) im Kriege. Zu den wichtigsten Vorrechten der C. gehörte, dass nach ihnen das Jahr benannt wurde; vgl. Art. Fasti.

Rang und Amtsführung. Derjenige der beiden C., welcher an Jahren älter war oder den Consulat schon früher bekleidet hatte, galt als maior, derjenige, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hatte, als prior (Liv. XXIX 22, 5, anders Festus s. maiorem consulem p. 161). Auf die Amtsführung aber oder die Stellung der Namen in der Eponymie hatten diese Vorzüge keinen Einfluss, vielmehr war die Stellung der beiden C. eine ganz gleiche (Serv. Aen. VII 613). Da jedoch eine Reihe von Amtshandlungen gesetzlich nur von Einem vollzogen werden konnten, so einigten sich hierüber die Collegen, indem sie entweder einen Turnus vereinbarten oder das Los entscheiden liessen. Nach dem Turnus führte nur der amtierende C. die Fasces (penes quem fasces erant Liv. IX 8, 2. II 1, 8. VIII 12, 13. Dionys. V 2, 1. IX 43, 4. Cic. de rep. II 55. Val. Max IV 1, 1. Fest. s. maiorem consulem p. 161). Jedoch scheint dieser Brauch nur in älterer Zeit bestanden zu haben. Caesar, der ihn erneuerte, liess während seines Amtsjahres in den Monaten, in welchen sein College die Fasces hatte, die Lictoren hinter sich hergehen (antiquum morem retulit Suet. Caes. 20). Der Turnus wechselte in der Stadt Monat um Monat, im Felde Tag um Tag (Polyb. III 110, 4. Liv. XXII 41, 3. XXVIII 9, 10. Sil. IX 17), er begann in der Stadt gewöhnlich mit dem älteren der beiden Collegen (Plut. Popl. 12. Gell. II 15, 8; vgl. Dionys. VI 57. Liv. IX 8, 2). Über den Beginn im Felde wissen wir nichts. Das Los wurde beliebt besonders für die Leitung der Beamtenwahlen (Liv. XXIV 10, 1) oder die Ernennung eines Dictators (Liv. IV 26, 11), ferner bei religiösen Acten wie Tempelweihungen (Liv. II 8, 6), falls nicht die C. sich unter einander verglichen (inter se parare oder comparare z. B. Liv. XXIV 10, 1. XXXV 20, 2. XL 17. 8. XLI 6, 1. XLII 31. 1. XLIII 12, 1 u. ö.). Dagegen scheint bei gemeinschaftlicher Kriegführung der beiden C. eine Losung um den Oberbefehl nicht stattgefunden zu haben, wohl aber um die Stellung in der Schlacht (Liv. XLI 18. 7) und um das Operationsgebiet bei getrennter Kriegführung (Liv. XXX 1, 2. XXXII 8, 1. XXXVII 1, 7). Vgl. Mommsen St.-R. I³ 49ff.

Amtsgewalt. Die C. sind nach römischer Anschauung Erben der königlichen Gewalt (Cic. de rep. II 56; de leg. III 8. Liv. II 1, 7. III 9, 3. 34, 8. IV 2, 8. 3. 9. VIII 32, 3. Val. Max. IV 1, 1. Pomp. Dig. I 2, 2. 16. Dionys. IV 84. 4. VI 65, 1. VII 35, 5. IX 41, 1. X 34. Polyb. VI 11, 12. 12, 9. Iulian. orat. III p. 107 D. Ampel. 50). Allein in Wirklichkeit besassen sie diese unumschränkte Macht nur im Amtskreise militiae. Innerhalb des ersten Meilensteines waren sie zwar gleichfalls die Leiter der militärischen, wie bürgerlichen Verwaltung und die höchsten Gewalten der Executive, jedoch gebunden an die Beschlüsse des Senates und Volkes und schon frühe eingeschränkt durch die Intercession der Tribunen. In der Gesetzgebung war ihre Wirksamkeit auf das Recht [1119] der Initiative beschränkt. Die richterliche Gewalt, die ihnen ursprünglich gebührte, übten sie thatsächlich auf dem Gebiete des Civilrechts nur bis zur Einrichtung der Praetur, auf dem des Criminalrechtes stets nur innerhalb der Grenzen der Provocation. Die priesterlichen Functionen endlich, welche der König besessen hatte, sind ihnen mit geringen Ausnahmen genommen.

 A. Militärischer Oberbefehl. Das Commando im Kriege kommt den C. als Hauptteil des ihnen übertragenen Imperium zu (vgl. Art. Imperium und Provincia). Brach ein Krieg aus, so rückten in der Regel beide C. in’s Feld. Wenn in den Quellen bisweilen berichtet wird, dass der eine der Collegen zurückbleibt (ad urbem Liv. III 4, 10. 22, 3. IV 10, 8 Unterscheidung von c. togatus und armatus. 37, 6. 43, 1. VII 38, 8. IX 42, 4. Dionys. V 35, 3. VI 24, 1. 91, 1), so sind solche Fälle doch sehr selten, und falls ihnen wirklich Thatsachen zu Grunde liegen, als Verstösse gegen die Regel zu betrachten (Mommsen St.-R. I³ 35 A.). Dagegen war es nicht ungewöhnlich, dass der eine der C. zeitweilig nach Rom zurückkehrte, um die Wahlen zu leiten oder einen Dictator zu ernennen, oder wenn andere Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung unzulässig war, die Anwesenheit des C. in der Hauptstadt erforderlich machten. Meist wurde jedem C. ein besonderes Operationsgebiet angewiesen, auf dem er die Leitung zu übernehmen hatte; es kam aber auch vor, dass beide auf denselben Kriegsschauplatz gingen (z. B. Varro und Paulus bei Cannae; vgl. Liv. IV 46, 4ff. XLII 1, 1. Eutr. VI 6). Das Recht, aus eigener Machtvollkommenheit den Krieg zu erklären, haben die C. nicht besessen, nur hatte nach erfolgter Kriegserklärung der amtierende C. (oder der consul prior ?) in der Trabea und dem Cinctus Gabinus den Ianustempel zu öffnen (Verg. Aen. VII 611ff. und dazu Servius). Dagegen haben die C. gleich dem König ursprünglich das Recht besessen, Bündnisse und Verträge abzuschliessen. Erst später waren dergleichen Abmachungen der Bestätigung durch das Volk unterworfen (Sall. Iug. 39, 3. Polyb. VI 14, 10–11. Liv. epit. LV). Irrig ist die Darstellung bei Dionys. II 14. IV 20. VI 66, wonach bereits in älterer Zeit Verträge, die von den C. abgeschlossen sind, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch das Volk bedürfen. Vgl. Rubino Untersuch. üb. röm. Verf. u. Gesch. 264ff. Mommsen St.-R. I³ 246. III 340-345. Immer aber waren die vom C. abgeschlossenen Verträge nur militärischen Inhalts oder, wenn sie politische Abmachungen enthielten, nur vorbereitend; die definitive Festsetzung stand dem Senate zu, dessen Beschlüsse bisweilen dem Volke zur Genehmigung unterbreitet werden. Vgl. über diese ganze Frage, die hier im Zusammenhange nicht erörtert werden kann, Mommsen St.-R. III 1158–1173 und Art. Senatus. Es war dem Consul gestattet, wenn er einmal im Kriege begriffen war, denselben nach seinem Belieben auszudehnen (Cic. ad Att. VIII 15, 3). In das Gebiet des Collegen, wenn derselbe, wie namentlich in älterer Zeit häufig geschah, gleichfalls im Felde stand, überzugreifen, galt zwar als unschicklich (Liv. X 37, 7. XXVII 43, 6. XLIII 1, 7), kam aber gleichwohl vor. Erst in der Zeit nach Sulla waren auch Feldherrn [1120] mit consularischem Imperium an die Grenzen ihrer Provinz gebunden; vgl. Art. Proconsul, und über die Beschränkung des consularischen Oberbefehls im Vergleich zur königlichen Vollgewalt Liv. IX 18. In Rom, und seit Sulla innerhalb Italiens, ruhen die militärischen Functionen der C., abgesehen von der Aushebung und dem Triumph. Jene zu veranstalten, ist das verfassungsmässige Recht der C., sie wird auch dann von ihnen vollzogen, wenn das auszuhebende Heer für andere Beamte bestimmt ist (Caes. b. G. VI 1, 1. 2. Polyb. VI 19, 5-9. Liv. II 28, 5. 55, 1. III 4, 10. 69, 6. IV 1, 6. 55, 2. X 25, 1. XXII 38, 1. XXV 5, 4. XXVI 35, 1. XXVII 38, 1. XXVIII 10, 14. 45, 13. XXIX 13, 1. XXXI 8, 5. XXXIII 26, 3. 43, 3. 6. XXXV 41, 7. XLII 32, 8. XLIII 12, 3–5. 14, 3; epit. XLVIII. Dionys. VII 19, 1. VIII 87, 3. IX 5, 1. 38, 3. X 20. 22. 33. 43. Val. Max. VI 3, 4 u. ö.). Dass auch der Dictator zur Aushebung befugt ist, ist selbstverständlich (z. B. Liv. VI 2, 6); dagegen wird sie den Praetoren nur in Ausnahmefällen übertragen (Liv. XXXII 8, 6. XXXIII 43, 7. XXXV 2, 4. XXXVI 2, 15. XXXVII 2, 8.10. XXXIX 20, 4. 38, 10. XL 26, 7. XLII 18, 6. 35, 4. XLIII 14, 4. 15, 1. XLIV 21, 7). Die Aushebung begann mit der Ernennung der Tribunen, die ursprünglich nur durch die C. erfolgte (durch die Praetoren ausnahmsweise Liv. XLII 31, 5. 35, 4). Doch erhielt das Volk 392 = 362 das Recht, sechs Tribunen, 443 = 311 weitere zehn und zwischen 463 und 535 = 291 und 219 (nach einer andern Ansicht erst 547 = 207, vgl. Liv. XXVII 36, 14) alle vierundzwanzig Tribunen des regulären Jahrescontingents von vier Legionen zu wählen, so dass den C. nur die Ernennung für die weiteren Legionen verblieb (Fest. s. Rufuli p. 261. Liv. VII 5, 9. IX 30, 3. Polyb. VI 12, 6. Marquardt-Domaszewski Röm. Staatsverw. II² 364; vgl. Art. Tribuni). Im J. 583 = 171 wurde den Consuln auf ihren Antrag vom Volke gestattet, ausnahmsweise alle Tribunen zu ernennen (Liv. XLII 31, 5). Der Ernennung der Tribunen folgt unter Mitwirkung dieser die der Centurionen und Decurionen (Liv. XLII 34, 5. 14. 35, 2. Polyb. VI 24, 2. 25, 1. Cic. de imp. Cn. Pomp. 37; in Pis. 88. Varro bei Non. p. 16 s. extispices. Tac. ann. I 44) und die Aushebung der gemeinen Soldaten, welche danach in verba consulis vereidigt wurden (vgl. Art. Sacramentum und Dilectus). Auch die Aufbietung des Contingentes der Bundesgenossen und die Ernennung der praefecti derselben stand bei den C. (Polyb. VI 21, 4. 26, 5. Liv. XXXI 8, 7. Dio XXXIX 33, 2). Das gesamte Aushebungsgeschäft war indessen, soweit es in Rom geschah, der Intercession der Tribunen unterworfen. – Der Triumph (s. d.) konnte ursprünglich vom siegreichen C. aus eigner Machtbefugnis veranstaltet werden (im Widerspruch mit dem Senate triumphierten Valerius und Horatius 305 = 449 Liv. III 63, 11. Zonar. VII 19, 2; L. Postumius Megellus 460 = 294 Liv. X 37, 12. Dionys. XVIII 5; C. Flaminius und P. Furius Philus 531 = 223 Zonar. VIII 20, 7. Plut. Marcell. 4; Ap. Claudius 611 = 143 Oros. V 4, 7. Dio frg. 74, 2), wurde aber später abhängig von der Genehmigung des Senats, der dazu die Geldmittel bewilligte (Polyb. VI 15, 8). War also das militärische [1121] Commando in Rom mehrfachen Einschränkungen unterworfen, so war es dagegen ausserhalb, im Kriege sowohl als auch im Frieden, völlig ungebunden.

Belagerungszustand. Nur in besonders dringenden Fällen der Not, mochten solche nun durch äussere Feinde (Liv. III 4, 9) oder durch inneren Aufruhr (Liv. VI 19) verursacht sein, haben die C. auch innerhalb des ersten Meilensteines das unumschränkte militärische Commando erhalten (domi militiaeque imperium atque iudicium summum). Es wurde dann durch Senatsbeschluss (ultimum S. C.) der Belagerungszustand verhängt (z. B. Sall. Cat. 29. Caes. b. c. I 5, 3. Cic. p. Rab. perd. 20) mit den bekannten Worten dent operam consules . . ne quid resp. detrimenti capiat (so bei Caes. a. a. O.; sonst ähnlich) und hiedurch den obersten Beamten unumschränkte Gewalt mit dem Rechte über Leben und Tod verliehen, Zumpt Criminalr. I 2, 397. Lange Röm. Altert. I³ 728. Mommsen St.-R. I³ 687–697. III 1240-51.


 B. Innere Verwaltung.

In der inneren Verwaltung steht den C. das Recht zu, Senat und Volk, letzteres nach Curien, Centurien oder Tribus (Polyb. VI 12, 4. Liv. III 71, 3. 72, 6. Tac. ann. XI 22, weitere Belege für die Tribuscomitien bei Mommsen St.-R. II³ 128, 1) zu berufen (Cic. de leg. III 10), diesen Versammlungen zu praesidieren, Anträge darin zu stellen und andern das Wort zu erteilen, vgl. Art. Comitia, Senatus. Sie können den Senatsbeschlüssen, die auf Antrag eines Consuls oder Praetors erfolgen, intercedieren (Liv. XXX 43, 1. XXXVIII 42, 9. XXXIX 38, 9. XLII 10, 10. Ascon. in Pison. 62 p. 13 K.-S., bis auf den letzten Fall ist jedoch die Intercession überall unwirksam geblieben; vgl. Herzog Gesch. u. Syst. d. röm. Staatsverf. I 599, 1), nicht aber denen, die von einem Tribun beantragt sind (so Mommsen St.-R. I³ 282 nach Gell. XIV 7, 6 und Cic. de leg. III 10). Vielleicht hat Sulla das Intercessionsrecht der C. gegen Senatsbeschlüsse aufgehoben; wenigstens findet sich später kein sicheres Beispiel mehr dafür. Die beiden einzigen Stellen, auf die man sich beruft, Caes. b. c. I 6, 4 und Suet. Caes. 29 lassen eine andere Auffassung zu, wonach es sich nicht um Intercession, sondern um einfache politische Opposition handelte (Mommsen St.-R. I³ 272, 7 gegen Willems Le sénat II 200). In den Volksversammlungen beantragen die C. Gesetze und andere Volksbeschlüsse und leiten sie die Wahlen der Magistrate. Letzteres ist ausschliessliches Recht der C.; wenn Magistratswahlen bisweilen auch unter Leitung von Praetoren stattgefunden haben, so war das ungesetzlich (Cic. ad Att. IX 9, 3. 15, 2. Messala bei Gell. XIII 15, 4). Als wahlleitende Magistrate haben die C. die Pflicht, die Qualifikation der Candidaten zu prüfen. Über die Gegenstände ihrer amtlichen Thätigkeit hatten die C., wie alle andern Magistrate, das Recht, Bekanntmachungen und Befehle von vorübergehendem Interesse oder auch von dauernder Gültigkeit, Edicta, mündlich durch Heroldsruf, wie schriftlich, zu erlassen. Solche werden z. B. erwähnt über Execution gegen Schuldner Liv. II 24, 6, über C.-Wahlen Liv. III 21, 8, über das Local der Senatssitzungen Liv. XXIII 32, 3, über [1122] Matrosenaushebung Liv. XXIV 11, 7. XXVI 35, 3, über Bacchanalien Liv. XXXIX 17, 1–3, über das Commando von zwei Legionen Dio XL 66, 2 (erlassen vor Antritt des Amtes), von Antonius gegen Octavianus Appian. bell. civ. III 31. Andere Beispiele s. u. S. 1123. Viele dieser Edicte sind durch einen Senatsbeschluss veranlasst; doch besitzen die C. das ius edicendi natürlich aus eigener Machtvollkommenheit, vgl. Art. Edictum. Das Schätzungsgeschäft, dem die C. ursprünglich vorstanden, wurde ihnen genommen durch die Errichtung der Censur 319 = 435, die Senatsergänzung durch das ovinische Gesetz (Fest. s. praeteriti senatores p. 246; nach Mommsen St.-R. II³ 418, 3 im J. 442 = 312, nach Hofmann Röm. Sen. 12f. bald nach 387 = 367, nach Herzog Syst. I 260 zwischen 415 und 442 = 339 und 312; andere Ansätze s. ebd.). Vgl. Art. Censores. Auch die Pflege und Instandhaltung der öffentlichen Gebäude, die Verdingung der öffentlichen Bauten und der Zölle ging bei Errichtung der Censur an das neue Amt über, wurde aber in Vertretung der Censoren auch jetzt noch von den C. besorgt (z. B. Cic. in Verr. II 1, 130ff.; Strassenbauten von C: Via Aemilia 567 = 187 Liv. XXXIX 2, 10. CIL I 535-537; Via Postumia 606 = 148 CIL I 540; Bauten des Popillius cos. 622 = 132 CIL I 551). Die Verfügung über das Gemeindevermögen, die den C. als Erben der königlichen Gewalt ursprünglich zugestanden hat, ist sehr bald auf ein geringes Mass eingeschränkt worden. Nur über die bewegliche Kriegsbeute durften sie nach eignem Ermessen disponieren (Marquardt Röm. Staatsverw. II² 285. Mommsen Herm. I 177 = R. F. II³ 443); Gemeindeland zu veräussern, sei es an Götter oder an Menschen, war ihnen nicht einmal dann verstattet, wenn sie es selbst erbeutet hatten. Aus dem Staatsschatz durften sie für die Bedürfnisse ihrer Thätigkeit Geld entnehmen, aber nur unter Controlle der Quaestoren, welche die Schlüssel der Kasse führten (Polyb. VI 12, 8. 13, 2. XXIII 14, 5. Liv. XXXVIII 55, 13. Plut. apophth. reg. et imper. Scip. mai. 9 p. 196 F; wahrscheinlich irrtümlich Dio XLI 17, 2, vgl. Mommsen St.-R. II³ 132, 2, der sich gegen die Ansicht wendet, dass die C. den Schlüssel zum aerarium sanctius gehabt hätten, Caes. b. c. I 14, 1. Lucan. III 117).

Die Steuerausschreibungen, welche regelmässig durch die C. erfolgten, waren, wie Mommsen (St.-R. II³ 131) und Herzog (Syst. I 701) mit Recht annehmen, von der Einwilligung des Senats abhängig (Liv. XXIII 31, 1. XXIV 11, 7; das Senatsconsult ist nicht erwähnt Liv. XXVI 35, 3); die Steuerveranlagung ging seit Errichtung der Censur auf dieses Amt über. Fast in allen Punkten der Finanzverwaltung, in welchen die C. thätig sind, ist ihre Befugnis auf die Ausführung des Willens des Senates oder des Volkes beschränkt. Auf allen übrigen Gebieten der Verwaltung bilden, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, die C. die oberste Behörde. So werden nach Lex Iul. Munic. Z. 1ff. von den Getreideempfängern bei ihnen Declarationen (vermutlich über Vermögen) abgegeben und von ihnen veröffentlicht. Sie sorgen an erster Stelle für die öffentliche Sicherheit (Tac. ann. IV 19), haben die Aufsicht über die Staatsgefangenen (Dio LVIII 3, 5. Tac. ann. VI 3), erlassen die Edicte gegen diejenigen, [1123] welchen die Gemeinschaft von Feuer und Wasser versagt werden soll (Appian. bell. civ. I 31), verbieten in aufgeregten Zeiten das Waffentragen innerhalb der Stadt (Plin. n. h. XXXIV 139), weisen die Fremden aus (Cic. p. Sest. 30. Liv. XLI 9. 9. XLII 10, 3. Appian. bell. civ. I 23. Plut. C. Gracch. 12. Joseph. ant. XVIII 84) u. dgl. m. Bei Feuersbrünsten erscheinen sie auf der Brandstätte (Cic. in Pis. 26).

Rechtspflege. Als Inhaber der regia potestas besitzen die C. ursprünglich die civile und criminelle Gerichtsbarkeit (Dionys. X 1, vgl. VI 24, 1. VII 34. X 5. 7. 19. Liv. II 1, 8. 27, 1. III 9, 4. IV 3, 9. Ovid. fast. I 207). Die erstere ist ihnen jedoch durch die Errichtung der Praetur 387 = 367 genommen worden, und es ist ihnen nur das Einspruchsrecht gegen die Decrete des Praetors (Val. Max. VII 7, 6), sowie die Berechtigung, freiwillige Gerichtsbarkeit, wie Adoption, Freilassung und Emancipation zu vollziehen, geblieben (Ulp. reg. 1, 7). Eine specielle Competenz über Freilassungen wurde im J. 577 = 177 dem cos. C. Claudius Pulcher erteilt (Liv. XLI 9, 12). Aber hievon abgesehen, haben die C. selbst ausserhalb Roms in Ausübung des militärischen Imperium die Civilgerichtsbarkeit über die Wälle des Lagers hinaus nicht besessen (Gell. VI 1, 8). Wenn sie das Commando in einer praetorischen Provinz übernahmen, so wurde ihnen der Praetor beigegeben, dem wahrscheinlich die Wahrnehmung der Rechtspflege oblag, so in Sicilien 536 = 218 (Liv. XXI 49, 6), in Spanien 559 = 195 (Liv. XXXIII 43, 9) und in Sardinien 577 = 177ff. (Liv. XLI 15, 6). Dagegen ist mit der proconsularischen Provincialverwaltung seit Sulla regelmässig und in einzelnen Fällen auch schon früher die Gerichtsbarkeit in Civilsachen verbunden; vgl. darüber Art. Proconsul. Die Criminalgerichtsbarkeit, welche den C. theoretisch zunächst in vollem Umfange zukommt, practisch aber schon im ersten Jahre der Republik durch die Provocation eingeschränkt wird (Dionys. V 19. Cic. de rep. II 54), besteht einerseits in der Züchtigung des Ungehorsamen behufs Erzwingung des Gehorsams (Coërcition), andererseits in der Aburteilung gemeiner Verbrechen behufs Bestrafung des Schuldigen (Iudication). Coërcitionsmittel sind Todesstrafe, Freiheitsverlust, Haft, körperliche Züchtigung, Geldbusse und Pfändung. Doch ist die Todesstrafe, welche von den ersten C. verhängt und vollstreckt wurde (Liv. II 5, 8. Dionys. V 8–13), innerhalb Roms sofort beseitigt und nur dann wieder angewendet worden, wenn sich der C. in der Notwehr befand (wie von M. Antonius gegen den falschen Marius und Genossen 710 = 44, Appian. b. c. III 3). Verkauf in die Sclaverei, welche nur dem C. zustand, ist wegen Entziehung der Dienstpflicht (Varro bei Non. p. 19. Val. Max. VI 3. 4. Dionys. VIII 81. X 33. Arr. Men. Digest, XLIX 16. 4, 10) oder der Selbsteinschätzung (Zonar. VII 19, 8) in älterer Zeit oft vorgekommen, wird von Cicero als gesetzliches und in Übung befindliches Zuchtmittel erwähnt (p. Caec. 99) und ist noch in der Kaiserzeit wiederholt zur Anwendung gebracht worden (Dio LVI 23, 2. Suet. Aug. 24). Das Recht, die körperliche Züchtigung an Bürgern vollziehen zu lassen, ist wenn nicht bereits früher (durch Lex [1124] Valeria 454 = 300? Liv. X 9, 5), so doch sicher durch die Leges Porciae beseitigt worden (Liv. X 9, 4. Cic. de rep. II 54; in Cornel. bei Asc. p. 69 K.-S.; Verr. V 163; p. Rab. perd. 8. 12. 13. Sall. Cat. 51, 22. 40). Für die Geldbusse ist schon in sehr früher Zeit ein Maximum von 30 Rindern und 2 Schafen festgesetzt worden, was dann durch Lex Aternia Tarpeia im J. 300 = 454 (oder Iulia Papiria im J. 324 = 430? Liv. IV 30, 3. Cic. de rep. II 60) in eine Geldbusse von 3020 As verwandelt wurde (Gell. XI 1, 2. Dionys. X 50. Fest. s. maximam multam p. 144. Mommsen R. Münzw. 175). Alle Strafen, welche über die angegebenen Grenzen hinausgehen, bedürfen der Genehmigung der Volksversammlung. Bei den dort zu führenden Verhandlungen aber (iudicia populi) treten nicht die C. als Ankläger auf, sondern die Quaestoren und Duovirn (s. d.). Dasselbe gilt von der gesamten Strafrechtspflege im Gebiete der gemeinen Verbrechen; auch bei den im 7. Jhdt. eingerichteten Quaestionengerichten sind die C. nicht beteiligt. In ausserordentlichen Fällen aber ist den C. bisweilen vom Volke die Untersuchung in Capitalsachen übertragen worden, so 340 = 414 nach Ermordung des Consulartribunen M. Postumius durch seine Soldaten (Liv. IV 50. 51) und 613 = 141 gegen den Praetor L. Tubulus wegen Bestechung im Vorsitze der quaestio inter sicarios (Cic. de fin. II 54). Hieher gehört noch die auf Urteilsspruch der C. verfügte Auslieferung solcher, die das Völkerrecht verletzt haben, an den verletzten Staat (z. B. Cic. de rep. III 28). Frauen, Fremde und Sclaven besassen das Provocationsrecht nicht und waren daher der unbeschränkten Iudication des C. unterworfen; doch gehören Frauen in der Regel vor das Hausgericht, und Strafsachen gegen Fremde und Sclaven wurden in Rom meist von den Tresviri capitales (s. d.) abgeurteilt; vgl. Mommsen St.-R. I³ 136–169. Zumpt Criminalrecht I 1, 354ff. Im Amtskreise militiae, haben die C. das unumschränkte Imperium und damit die unumschränkte, nicht einmal der Intercession der Volkstribunen unterworfene Coërcition und Iudication nicht nur über Soldaten und Officiere ihrer Heere (Liv. IV 50, 4. VIII 7. Dionys. VIII 87, IX 50), sondern auch über die Fremden (Dionys. X 21) und Bürger. Doch stand den letzteren wohl immer die Provocation an die Volksgerichte in Rom frei. Nur in Ausnahmefällen wurden die C. ermächtigt, Verbrecher auch römischen Rechts vor ihr Tribunal zu ziehen und abzuurteilen, so bei Verschwörungen, wie 425 = 329 (Liv. VIII 20, 7), 451 = 303 (Liv. X 1, 3), 550 = 204 (Liv. XXIX 36, 10), wegen Bacchanalien 568 = 186 (extra ordinem, Liv. XXXIX 14. 6), wegen Mordthaten im Silawalde 616 = 138 (Cic. Brut. 85).

Streitigkeiten foederierter Staaten unter einander oder zwischen foederierten Staaten unter einander oder zwischen foederierten Staaten und Römern gehören vor den Senat und werden von diesem oft an die C. (oder einen Praetor) zur Entscheidung übergeben; so 681 = 73 der Streit zwischen römischen Steuerpächtern und Oropus (Mommsen Herm. XX 268), 700 = 54 zwischen Reate und Interamna Nahars (Cic. ad Att. IV 15. 5; pro Scaur. 27), zwischen Pompei und Nuceria 59 n. Chr. (Tac. ann. XIV 17). Der Senat giebt in der Regel dem delegierten C. ein Consilium [1125] (17 Senatoren bei Oropus, 10 bei Reate). Die von dem C. gefällte Sentenz bedarf der Bestätigung des Senates. De Ruggiero L’Arbitrato pubblico in relazione col privato presso i Romani (Rom 1893) 158ff.

Religionspflege. Dass auch in der Leitung und Beaufsichtigung des Gottesdienstes die C. ursprünglich Nachfolger der Könige gewesen sind, dafür fehlt es, wenn auch im allgemeinen die Überwachung und Anordnung der verschiedenen Culte in der Hand der grossen Priestercollegien lag, nicht an deutlichen Spuren. Über die Feriae Latinae und das Vestaopfer in Lavinium s. o. S. 1116. Die C. leisten ferner für das Volk Gelübde und lösen sie durch Verrichtung von Opfern und Spielen (z. B. Liv. XXI 63, 7. Ov. ex Pont. IV 9, 49. Fest. s. nuncupata p. 171. Arvalacten zum 23. Januar 37 und 17. Januar 89; mehr o. S. 1116); sie sühnen die Prodigien (Liv. XXV 7, 9), sie ordnen die nicht kalendarisch fixierten Feste an, wie die Feriae Latinae, und sie bestimmen die Termine der vom Senat beschlossenen Supplicationen (Liv. XXXI 8, 2. XXXVI 2, 2. XL 19, 5. Macr. I 16, 6). Sie führen den Vorsitz bei den Ludi Romani am 15. September (Liv. XLV 1, 6) und bei anderen Spielen (z. B. Liv. V 31, 2). Sie weihen, sofern nicht andere Bestimmungen darüber getroffen sind, Tempel (Liv. IX 46, 6), und wenn man mit Mommsen (St.-R. II³ 135) aus einer analogen Bestimmung der Lex col. Genetivae über die dortigen Duumvirn auf die römischen Verhältnisse zurückschliessen darf, so bestellen sie jährliche magistri oder curatores für diejenigen Tempel, welche keinen eigenen priesterlichen Vorstand hatten (Lex Urson. c. 128). Es stimmt zu dieser Annahme, dass aus dem J. 259 = 495 ein Senatsbeschluss überliefert ist, wonach das Mercurialcollegium durch denjenigen C. eingesetzt werden sollte, dem die Weihung des Mercurtempels übertragen werden würde (Liv. II 27, 5).


II. Zeit des Principats.

Den naheliegenden Gedanken, die Monarchie auf dem Consulate zu erbauen, der vielleicht dem Caesar nicht fremd war, von Augustus sicher eine Zeit lang gehegt wurde, hat dieser dann doch fallen lassen. Indem er nun aber die Herrschaft des Reiches zwischen dem Senate und dem Princeps teilte, wurden die C. die höchsten Repraesentanten der senatorischen Herrschaft. Dabei musste ihre thatsächliche Macht immer mehr verkümmern, da es im Wesen des Principates lag, die gesamte Verwaltung an sich zu ziehen. Die consularische Macht war um so stärker und bedeutungsvoller, wenn ein schwacher Princeps die Zügel der Regierung führte (Herod. II 12, 4). Ganz eingegangen ist jedoch der Consulat erst sehr viel später; vielmehr wurde diese historische Institution von den Kaisern sorgfältig gepflegt und mit immer grösserem Glanze umgeben.

A. Äusserer Glanz und Insignien. Die C. erhielten gleich dem Senate den Titel amplissimus (CIL VIII 2553. Rescripte Dig. XXXV 1, 50. XLIX 1, 1, 3. Fragm. Vat. 155. Plin. paneg. 77. Suet. Aug. 26. Marcus an Fronto II 2. 3. 6. 10. 11). Seit der Mitte des 2. Jhdts. hielt der C. den feierlichen Aufzug auf das Capitol am 1. Januar im Triumphschmuck (processus consularis Eckhel VIII 335ff. Göll Philol. XIV [1126] 586. Mommsen St.-R. I³ 414. Jullian Revue d. Philolog. 1883, 145ff. Bloch bei Daremberg-Saglio Diction. I 1470ff.). Er trag dabei die lorbeerumkränzten Rutenbündel (erste Erwähnung bei Mart. X 10, 1 im J. 98; vgl. XII 3, 11) mit den Beilen (Claudian. in cons. Prob. 232), die ganz purpurne Toga (toga picta) und die tunica palmata (Martial. XI 4, 5. Front. ad Marc. I 7 p. 20 N. Herodian. I 16, 3. Hist. Aug. Aurel. 13, 3; Alex. Sev. 40, 8; Gord. 4, 4), die Trabea (Serv. Aen. VII 610. 612. Claud. in Eutrop. I 9. Auson. grat. act. 51ff. Amm. XXIII 1, 1. XXV 10, 11. XXVI 5, 6. Cassiod. var. II 1, 3. 2, 6. IX 23, 5) und das Scepter (Hist. Aug. Aurel. 13, 4. Prudent. Peristeph. X 148. Cassiod. var. VI 1, 6. CIL X 1709. Eckhel VI 114). Später kamen dazu noch goldene Schuhe (calcei aurati Cass. VI 1, 6). Der C. ging nicht mehr zu Fuss auf das Capitol, sondern fuhr, und zwar wenn er ein Kaiser war, mit vier Pferden, oder liess sich in der Sänfte tragen (Mamertin. grat. act. 30. Göll a. a. O. 601ff.). Die älteste bildliche Darstellung eines solchen Processus consularis im Triumphalschmuck findet sich nach U. Koehler Athen. Mitt. I 126 auf dem Philopapposdenkmal zu Athen, sodann nach Mommsen St.-R. I³ 415, 2 auf einer Münze des Pius zum J. 140 (Cohen II 286 nr. 50, Abbild. Taf. 13), ferner auf einer Münze des Caesar Marcus vom J. 146 (Eckhel VII 46). Der Antritt des Consulates pflegte mit Spielen gefeiert zu werden (Arrian. Diss. IV 10, 21. Front. ad Marc. II 1. Ammian. Marc. XXII 7, 2), und auch während der Amtszeit hatten die C. mehrfache Spiele auszurichten (Mommsen CIL I² p. 306 zum 7. Januar. Hist. Aug. Aurel. 12, 1. Iust. Nov. 105). Polemius Silvius erwähnt an drei Tagen consularische Circusspiele: am 7. Januar die prima mappa (Antrittsspiele? Ammian. Marc. a. a. O. Iust. Nov. 105), am 13. Januar zu Ehren des Iuppiter Stator, und am 19. April bei Gelegenheit der ludi Ceriales. In der 105. Novelle Iustinians werden von den dort aufgeführten 7 Processus consulares (πρόςοδοι), die hinfort den C. verstattet sein sollen, 5 (2–6) als mit Spielen verbunden bezeichnet, nämlich nr. 2 θέα τῶν ἁμιλλητηρίων ἵππων, ἣν δὴ μάππαν προσαγορεύουσιν; nr. 3 θεατροκυνήγιον; nr. 4 μονημέριον, ἔνθα πολλῆς ἡδυπαθείας ἐμπλήσει τὸν δῆμον τό τε καλούμενον πάγκαρπον θεώμενον καὶ θηρίοις προσμαχομένους ἀνθρώπους καὶεὐδοκιμοῦντας τῇ τόλμῃ καὶ πρός γε ἀναιρούμενατὰ θηρία; nr. 5 πόρναι, ἔνθα τοῖς ἐπὶ σκηνῆς γελωτοποιοῖς ἔσται χώρα τραγῳδοῖς τε καὶ τοῖς ἐπὶ τῆς θυμέλης χοροῖς κτλ.; nr. 6 θέα ἵπων ἁμιλλητηρίων ἤτοι ἡ καλουμένη μάππα. Aus früherer Zeit werden Consularspiele genannt am Jahrestage der Schlacht bei Actium (Dio LIX 20, 1), am Geburtstage des Kaisers Augustus 23. September (Dio LVI 46, 4), am Geburtstage des regierenden Kaisers (Dio LIX 20, 1. Plin. pan. 92. Cod. Theod. XV 5, 2, 1) und bei ausserordentlichen Gelegenheiten (Dio XLIX 42, 1. LX 23, 4). Sonstige Erwähnungen der Consularspiele Suet. Ner. 4. Martial. VΙΙΙ 78, 12. Ιuven. X 41. Hist. Aug. Gord. 4, 3. Dio XLVIII 32, 4. LV 8, 3. LVI 1, 1. LIX 14, 1. LX 27. 2. LXI 6, 2. LXXX 5, 1. Marcell. Dig. XXXV 1, 36 pr. (vor Antritt des Amtes gegeben). Claudian. in cons. Theod. 280–332. Symmach. epist. VII 4. 7. 8. IX 149. Cod. [1127] Theod. XV 5, 2, 1. 7, 6. 9, 1. Cassiod. var. VI 1, 7. III 39. V 42, 1. VI 10, 2. Abgebildet sind sie öfter auf den Diptycha (darüber s. u.). Es scheint, als ob den C. allein für ihre Spiele das Colosseum überlassen wurde (Symm. ep. IV 8, 2), während es den übrigen Beamten versagt wurde. Merkel zu Ovids Fasten praef. IX–XI. Mommsen St.-R. II³ 136ff.; CIL I² p. 299. 328. 329 = I¹ p. 377. 401. 402.

Wahl und Ernennung. Es gehörte ferner] zur Erhöhung des äusseren Glanzes des Consulates, dass die Kaiser seit Claudius regelmässig im ersten Jahre ihrer Regierung und auch sonst noch öfter – Domitian war in seinen 15 Regierungsjahren zehnmal C. – dieses Amt bekleideten; aber es lag darin zugleich eine Minderung seiner Bedeutung. Denn mochten sich auch einzelne besonders gewissenhafte Kaiser alle Mühe geben, die Consulatsgeschäfte pünktlich zu erfüllen, so liegt es doch auf der Hand, dass ein Amt, dessen Functionen der Kaiser neben seinen Regierungspflichten zu erledigen vermochte, himmelweit verschieden war von dem, dessen Inhaber fünf Jahrhunderte lang die Geschicke des Reiches geleitet hatten. Und wenn die C., wie wir sahen, die obersten Vertreter der in der Theorie der Kaiser ebenbürtig gegenüberstehenden Senatsregierung waren, so war es seitens der Kaiser ein Übergriff, dass sie selbst sich den Consulat beilegten. Hiermit steht es nun völlig im Einklange, dass die Wahl der C. zur Zeit des Principates illusorisch wurde. Bereits Caesar hat die C. thatsächlich eingesetzt, wenn er auch das Wahlrecht des Volkes formell nicht angetastet hat. Von den Triumvirn aber sind alle C. ohne Befragung der Comitien ernannt worden (Dio XLVI 55, 3. Appian. b. c. IV 2). Augustus liess zwar seit dem J. 727 = 27 die Magistrate im allgemeinen wieder durch das Volk wählen, hat sie aber bisweilen doch mit Umgehung der Comitien selbst ernannt, so 735 = 19 den cos. Q. Lucretius (Dio LIV 10, 2), im J. 7 n. Chr. alle Beamten (Dio LV 34, 2; vgl. auch Dio LV 6, 5. 22, 1. Pomp. Dig. I 2, 2, 47. Senec. de clem. 19, 12). Unter Tiberius wurden die Comitien in den Senat verlegt; der Kaiser beeinflusste die Wahlen, indem er die Bewerber, die ihm genehm waren, unterstützte (CIL IX 2342. Dio LVIII 20 ὑπατεύειν ἐποίει); doch lässt sich ein formeller Eingriff des Kaisers in das Wahlrecht mit Bestimmtheit noch nicht nachweisen. Caligula gab sogar dem Volke das Wahlrecht zurück (Dio LIX 9, 6) und liess es formell unangetastet (Dio LIX 20, 3). Am Ende der Regierung Neros aber werden die C. durch kaiserliche Ernennung in ihr Amt eingesetzt (Tac. hist. I 77. II 71), und diese Neuerung wird daher von Mommsen (St.-R. II³ 124) auf Nero zurückgeführt. Von jetzt ab ernennt der Kaiser nur soviel Consulatscandidaten, als zu wählen sind, und diese werden ohne Widerspruch gewählt; die C. sind also factisch nur noch vom Kaiser ernannte Beamte (CIL XIV 3608. Appian. b. c. I 103. Plin. paneg. 77. Dio LXVII 4, 2. Symmach. pro patre 7). Der Consulat wurde auch bisweilen mehrmals demselben Manne verliehen, doch nie öfter als dreimal (Plin. ep. II 1, 2; dreimal waren Private C.: L. Vitellius 34. 43. 47; A. Fabricius Veiento und Vibius Crispus, cos. III i. J. 83? [Statius beim Schol. Vall. [1128] zu Iuv. IV 94. Dessau 1010]; L. Verginius Rufus 63. 69. 97; M. Annius Verus II 121, III 126; Sex. Iulius Frontinus 74 (?). 98. 100; C. Licinius Mucianus II 70, III 72; L. Licinius Sura II 102. III 107; L. Iulius Ursus Servianus II 102. III 134. Hist. Aug. Hadr. 8, 4).

Verkürzung des Consulates. Es war eine weitere schwere Beeinträchtigung der Würde und Bedeutung des Consulates, dass man, unter dem Vorwande, mehr verdiente Leute an der Ehre des höchsten Amtes teilnehmen zu lassen, seine Dauer verkürzte. Den Beginn mit dieser Neuerung machte, wie Dio richtig bemerkt (XLIII 46, 3; dagegen Herzog System II 33. 828), Caesar, der im J. 709 = 45 am 1. October das Amt niederlegte und zwei andere C. an seine Stelle treten liess (Dio XLIII 46, 2. Suet. Caes. 80. Lucan. V 399). Als die Triumvirn im J. 715 = 39 die Consulate für 720–723 = 34–31 im Voraus bestimmten, setzten sie sogleich kürzere Fristen an (Dio XLVIII 35, 2). Zum J. 721 = 33 sind in den Fasten acht C. und fünf Amtsbeginne (1. Januar, 1. Mai, 1. Juli, 1. September, 1. October) verzeichnet. Nachdem Augustus für einige Zeit zum alten System zurückgekehrt war, werden seit 754 bis zur Regierung des Claudius Jahresconsulate immer seltener und wohl nur als besondere Auszeichnung, meist an Verwandte des kaiserlichen Hauses verliehen (Borghesi Oeuvr. IV 483): C. Caesar 1 n. Chr., M. Aemilius Lepidus 6, Q. Caecilius Metellus Creticus 7 (doch vgl. Borghesi Oeuvr. V 313). T. Statilius Taurus 11, Germanicus 12 (Dio LVI 26, 1), Sex. Pompeius und Sex. Apuleius 14, Drusus Caesar 15, M. Iunius Silanus 19, M. Valerius Messalla und M. Aurelius Cotta 20, C. Asinius Pollio 23 (Arvalfasten), Cn. Domitius Ahenobarbus 32 (Dio LVIII 20, 1), C. Caecina Largus 42 (Dio LX 10, 1), T. Statilius Taurus 44 (Borghesi Oeuvr. IV 531. VIII 523), M. Valerius Asiaticus 46 (Dio LX 27,1), Faustus Cornelius Sulla 52. Vgl. Mommsen St.-R. II³ 83, 3. Klein Fasti Consulares, Leipz. 1881. Dann hören die Jahresconsulate ganz auf. Jahresconsulate der Kaiser kommen fast gar nicht vor (Nero 57; vgl. Mommsen Herm. XII 1877, 129). Dagegen gehören unter der iulisch-claudischen Dynastie, abgesehen von der Regierung des Caligula und Claudius, halbjährige Consulate zur Regel, Suet. Nero 15. Noch mehr verkürzt werden die Consulate in der flavischen Dynastie. Das Jahr wird nun in verschiedene ungleiche Abschnitte (nundinia Hist. Aug. Alex. Sev. 28, 1. 43, 2; Tacit. 9, 6), teils viermonatliche, teils zweimonatliche geteilt. Waren unter Vespasian und Domitian wenigstens die eponymen Consulate meist viermonatlich, so sind im 2. Jhdt., wie es scheint, die zweimonatlichen Consulate Regel geworden. Nur einzelne Kaiser, wie Hadrian und Traian, bekleideten bisweilen den Consulat durch zwei Nundinia, um mehr Privaten die Ehre der kaiserlichen Collegialität zu verschaffen. Auch im 3. Jhdt. sind zweimonatliche Consulate nach Dio XLIII 46, 5 das übliche; doch finden sich Ausnahmen (Henzen, s. u.); so sind in den Fasten (CIL X 4631) für 289 zwei viermonatliche Consulate bezeugt. Andere Fristen, wie monatliche oder dreimonatliche, sind sehr selten. Unter Commodus waren einmal 25 C. in einem Jahre (Hist. [1129] Aug. Commod. 6, 9. Dio LXXII 12, 4). Vgl. Aschbach S.-Ber. Akad. Wien XXXV (1861) 706. XXXVI 247. Stobbe Philol. XXXI (1872) 263ff. Henzen Ephem. epigr. I p. 187ff. Asbach Festschr. f. A. Schäfer 1882, 190–210.

Ornamenta Consularia. Adlecti inter Consules. In der Kaiserzeit werden auch solchen, die den Consulat nicht bekleidet haben, bisweilen die Ehrenrechte verliehen, welche sich an dies Amt knüpften, und zwar entweder durch adlectio interconsulares oder durch die Verleihung der ornamenta consularia. Der Unterschied bestand darin, dass die adlecti alle politischen und Ehrenrechte der gewesenen C. erhielten, namentlich Sitz und Stimme unter den consulares im Senat, die mit den ornamenta consularia geehrten dagegen nur die Ehrenrechte, d. h. namentlich die Berechtigung, mit den consularischen Insignien bei feierlichen Gelegenheiten öffentlich zu erscheinen, den Sitz unter den Consularen aber nur dann, wenn sie bereits vorher im Senate sassen. Die erste nachweisliche Verleihung der Ornamenta consularia geschah an den Tribunicier C. Papirius Carbo 689 = 65 nach einer glücklich durchgeführten Repetundenklage (Dio XXXVI 40, 4). Unter dem Principate ist sie häufig erfolgt (Beispiele bei Mommsen St.-R. I³ 461ff.), jedoch an Senatoren nicht über das 1. Jhdt. hinaus. Verfügt wurde sie vom Senate, aber wohl immer auf Empfehlung des Kaisers. In der Aufzählung der Ämter wurden die Ornamenta in älterer Zeit nicht mitgerechnet; erst C. Fulvius Plautianus cos. 203 wurde von Septimius Severus wegen der ihm früher verliehenen consularischen Ornamenta als consul II renuntiiert (Dio XLVI 46, 4. LXXVIII 13, 1). Die adlectio inter consulares ist von Caesar vorgenommen worden (Dio XLIII 47, 3), begegnet dann aber erst wieder im 3. Jhdt. unter Macrinus (217, Dio LXXVIII 13, 1. Hist. Aug. Alex. Sev. 21, 3; am Ende des 3. Jhdts. M. Caecilius Novatillianus, CIL IX 1571. 1572; unter Constantin: C. Caelius Saturninus CIL VI 1704 und C. Iulius Rufinianus Tatianus CIL X 1125. Mommsen Memorie dell’ inst. II 302), da die mit einer solchen Auszeichnung verbundene Ehrung bequemer durch Verleihung des Consulates selbst, der ja infolge der Verkürzung der Amtsdauer jetzt einer grösseren Zahl von Bewerbern zugänglich gemacht war, erreicht wurde. Häufiger wurde sie erst in der diocletianisch-constantinischen Epoche. Auch sie erfolgte immer durch den Senat. Vgl. Art. Adlectio, o. Bd. I S. 366ff. Nipperdey Abh.. d. sächs. Ges. d. Wissensch. V 69ff. Lange Röm. Altert. I³ 741. Mommsen St.-R. I³ 455ff. II³ 939ff, Bloch De decretis functorum magistratuum ornamentis, Paris 1883, 73ff. De Ruggiero Diz. epigr. I 413.

Eponymie. Bei der Nennung der C. steht seit Tiberius regelmässig, falls ein Inhaber des Amtes aus dem kaiserlichen Hause vorhanden ist, dieser voran; im übrigen gehen diejenigen vor, die das Amt zum zweitenmal verwalten (anders Theodosius und Valentinian Cod. Iust. XII 3, 1, 2); nach der Ehegesetzgebung des Augustus soll der verheiratete dem unverheirateten, der Vater dem kinderlosen vorangehen (Gell. II 15, 4. Fragm. Vat. 197–199). Dankt einer der C. vorzeitig ab, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle. [1130] Für die Eponymie bürgert sich im privaten Verkehr seit der Mitte des 1. Jhdts. der Brauch ein, dass nach den am 1. Januar antretenden C. (consules ordinarii Suet. Galb. 6; Vitell. 2; Domit. 2. Senec. de ira III 31, 2. Hist. Aug. Alex. Sev. 28, 1. 43, 2. Symmach. ep. IX (130) 149, oder ex Kal. Ian. Nero cos. IV 59, CIL VII 1203; Regulas cos. 157, CIL XIV 2501) das ganze Jahr benannt wird; die ältesten bekannten Beispiele hiefür sind 5 n. Chr., CIL II 1343; 13, CIL VI 7479; 27, CIL II 4963 (Herm. XXI 1886, 275) und in einer pompeianischen Urkunde Hermes XII 127; 44, Borghesi Oeuvr. IV 531. Zwar behauptet Dio (XLVIII 35, 3; doch vgl. XLIII 46, 6), dass sich in Italien bis auf seine Zeit die Gewohnheit, nach den zur Zeit fungierenden C. zu datieren, erhalten habe, während in den Provinzen die Suffecti meist gar nicht bekannt gewesen und deshalb kleinere C. (σμικρότεροι ὕπατοι) genannt worden (seien. Diese Bemerkung findet jedoch Mommsen (St.-R. II³ 91, 2) nicht im Einklang mit den Monumenten, und ihre Richtigkeit kann durch vereinzelte neuere Funde, wie durch eine pompeianische Geschäftsurkunde vom J. 61 n. Chr. (Eck Ztschr. d. Savigny-Stiftg. IX 1888, 78), nicht erhärtet werden. Auch das Material, welches Asbach Festschrift für A. Schäfer 1882, 211–216 fleissig gesammelt hat, reicht dazu nicht aus. Auf officiellen Urkunden erhält sich der Brauch, nach den fungierenden C. zu datieren, länger. Wir finden sie noch auf den Militärdiplomen vom J. 166 (Eph. epigr. II p. 460) und 167 (CIL III p. 888) und in den Arvalacten zwischen 186 und 188 (CIL VI 2100), im 3. Jhdt. aber schwindet er auch hier; die fungierenden C. begegnen nur noch ganz vereinzelt im J. 289 auf einer Urkunde der römischen Quindecimvirn (CIL X 3698), wo sie neben den ordentlichen C. angegeben sind, und in den Fasten von Cales (CIL X 4631). Den gleichen Fall, dass beide C.-Paare, die ordentlichen und die fungierenden, aufgeführt werden, finden wir auch in den Auguralfasten zum J. 714 = 40 (CIL VI 1976), in einer stadtrömischen Inschrift vom J. 96, Henzen Röm. Mitt. 1886, 128, und in einem Schreiben des Pontificalcollegiums vom J. 155 (CIL VI 2120). Wenn bisweilen blos nach einem C. datiert wird (z. B. CIL II 4963 a 27; vgl. Asbach a. a. O. 212, 2), so ist das ,incorrecte Abkürzung‘ (Mommsen St.-R. II³ 90, 6). Dass man in diesem Falle immer nur den consul prior genannt habe, wie Borghesi Oeuvr. V 74 zu erweisen suchte, bestätigt sich nicht durchweg. Es ist begreiflich, dass die ordentlichen Consulate (ἀρχαὶ ἐπώνυμοι Herod. 116, 3) höher geschätzt wurden, als die der Suffecti (Senec. de ira III 31, 2. Auson. grat. act. VII 32); jene allein wurden von den Kaisern übernommen, wenn diese nicht, wie Caligula, so gierig nach dem Amte waren, dass sie bei der Thronbesteigung das neue Jahr nicht abwarten konnten. Der Titel consul ordinarius wurde für die Eponymen im 3. Jhdt. officiell (Mommsen Ephem. epigr. I p. 136) und in der Aufzählung der Ämter, in der auch die nicht eponymen Consulate mit gerechnet wurden, ausdrücklich genannt.

Consularische Competenzen. Von seinen Machtbefugnissen büsste der Consulat unter dem Principate ein die Aushebung und die Officiersernennung, [1131] die auf den Kaiser übergingen. Ebenso fiel, da Volksversammlungen nicht mehr stattfanden, das agere cum populo weg. Die Berufung des Senates und die Leitung der Verhandlungen blieb den C. zwar, aber entweder geteilt mit dem Princeps oder doch durch dessen Beeinflussung und Mitwirkung in ihrer politischen Bedeutung stark beschränkt. Bei der Umfrage im Senat wurden die designierten C. (Plin. ep. II 11, 19. IX 13, 13) oder in deren Abwesenheit die ältesten Consulare zuerst zur Meinungsabgabe aufgefordert, wenn der Princeps praesidierte, die functionierenden C. (Tac. ann. III 17). Die Wahlen, welche seit Tiberius in den Senat verlegt waren, leiteten zwar die C., aber auch hier war die Bedeutung der Wahlhandlung durch den Einfluss des Kaisers illusorisch geworden.

Dagegen wurden dem Consulate jetzt einige Obliegenheiten, die ihm in der Zeit der Republik genommen waren, von neuem übertragen. Hieher gehören einige auf die innere Verwaltung bezüglichen Geschäfte der Censur, die unter dem Principate (seit Domitian) aufgehoben wurde, wie die Verpachtung der Staatseinkünfte (Ovid. ex Ponto IV 5, 19. Senatsbeschluss bei Frontin de aq. 100; aber irrtümlich ist jedenfalls die Bemerkung Schol. Pers. III 28 cognitio enim equitum Romanorum censoribus erat subiecta, quae nunc consulum est officii); ferner mehrere juristische Competenzen. Dass die C. auch nach Errichtung der Praetur für die Acte freiwilliger Gerichtsbarkeit in republicanischer Zeit zuständig waren, ist oben bemerkt worden. Jetzt wurde ihnen durch die Lex Aelia Sentia vom J. 4 n. Chr. eine besondere Competenz über Freilassungen übertragen (Ulp. Dig. I 10, 1. XXXV 1, 50. Iul. ebd. XL 2, 5. CIL VI 1877. Hänel Corp. leg. 20. Mommsen St.-R. II³ 102. Pernice Festgabe für Beseler, Berl. 1885, 64). In welcher Weise diese gegen die Praetoren abgegrenzt war, lässt sich nicht erkennen (unzulänglich Bethmann-Hollweg Civilprocess II 766). Zur Zeit des Severus trat an ihre Stelle (oder an ihre Seite?) ein Praetor de liberalibus causis (CIL X 5398). Dazu kam unter Augustus in einzelnen Fällen der Auftrag, die Erfüllung fideicommissarischer Erbverpflichtungen zu überwachen (Iust. Inst. II 23, 1 und dazu Theophilus), und hieraus entwickelte sich eine ordentliche consularische Gerichtsbarkeit für bedeutendere Fideicommisssachen in Rom, welcher für die geringeren eine praetorische Instanz zur Seite stand (Cels. Digest. XXXI 29 pr. Pomp. Dig. I 2, 2, 32. Gai. Inst. II 278. Ulp. reg. 25, 12). Auch hier ist freilich die Abgrenzung der Competenzen nicht mehr deutlich. Lenel Palingenesia II 924, 2 vermutet wegen Ulp. Dig. I 9, 8. II 1, 19 pr. L 16, 100, dass für diejenigen Personen, welche den Clarissimat besassen, nur die C. zuständig waren. Von Claudius wurde den C. die obrigkeitliche Vormünderernennung übertragen, die unter Marcus auf die Praetoren überging (Suet. Claud. 23. Plin. ep. IX 13, 16. Iust. Inst. I 20, 3. Hist. Aug. Marc. 10, 11. Ulp. Dig. XL 12, 27). Zur Zeit des Ulpian hatten die C. ferner die Rechtsprechung in Alimentationssachen (Ulp. Dig. XXV 3, 5. XXXIV 1. 3) und bildeten eine Art von Oberverwaltungsgericht über städtische Angelegenheiten in Italien (Ulp. Dig. XLIX 10, 1. L 4, 9. [1132] 12, 8), vor welches seit Traian alle Pollicitationssachen gehörten (Pernice a. a. O. 58; derselbe vermutet p. 16 der italienischen Übersetzung dieser Abhandlung, dass auch für die Erzwingung der Ausstattung heiratsfähiger Töchter durch ihre Väter das Consulargericht seit Septimius Severus zuständig war). Wenn schliesslich an einer Reihe von Stellen consularische Rechtsprechung ohne Angabe des Falles erwähnt wird (Ovid. ex Pont. IV 5, 17. 9, 43. Dio LX 4, 4. LXIX 7, 1. Suet. Tib. 31. Calpurn. Ecl. 1, 69ff. Tac. ann. XIII 4. 28. Gell. XII 13, 1. XIII 25, 2. Rescr. div. fratr. Dig. XLIX 1, 1, 3. Hermog. Dig. I 18, 10), der sich auch die Kaiser in ihrem Consulate unterzogen (Plin. paneg. 77. Suet. Claud. 14; Nero 14. 15. Hist. Aug. Hadr. 8, 5), so entzieht es sich unserer Kenntnis, ob sich diese Iurisdiction, soweit es sich dabei überhaupt um Civilgerichte handelt, auf die oben aufgezählten Gebiete beschränkt oder auch auf andere ausgedehnt war. Die Ansicht Mommsens, dass es sich um eine Appellationsinstanz, concurrierend mit der kaiserlichen Civilgerichtsbarkeit gehandelt habe (St.-R. II³ 105; vgl. Tac. ann. XIV 28. Suet. Nero 17. Hist. Aug. Prob. 13, 1), wird von Herzog (System II 833, 3) bekämpft. In der That ist die Stelle aus Plin. paneg. 77, auf welche sich Mommsen vornehmlich beruft, nicht beweisend genug (Traian weist die Appellationen ja gerade mit der Bemerkung ab: se consulem esse); und an und für sich ist es wenig wahrscheinlich, dass die häufig erwähnte Rechtsprechung der C. nichts anderes gewesen sein sollte, als die bereits in republicanischer Zeit zulässige und allerdings unter dem Principat fortdauernde Ausübung der Intercession gegen magistratische Decrete; denn an eine Appellation vom Spruche der Geschworenen an die C. ist kaum zu denken, wenigstens wird eine solche von Mommsen selbst nur in beschränktem Umfange angenommen (Cassation von Sprüchen, die durch Betrug, Zwang oder Bestechung beeinflusst erscheinen, St.-R. II³ 980; dagegen Wlassak Prozessgesetze I 216ff. und Art. Appellatio). Wenn es neben der kaiserlichen Appellationsinstanz eine solche des Senates gab (Tac. ann. XIV 28. Suet. Nero 17. Hist. Aug. Prob. 3, 1) und der Senat Sachen, die vor ihn gebracht wurden, oft an die C. zur Aburteilung überwies, so ist diese den C. im einzelnen Falle delegierte Gerichtsbarkeit nicht zu verwechseln mit der ihnen kraft ihres Amtes zustehenden eigenen Iurisdiction, wie auch beim Kaiser die Berufungsinstanz von der eigenen Rechtsprechung streng geschieden wird (Suet. Dom. 8. Mommsen St.-R. II³ 981, 1). Nicht einmal das halte ich für völlig sicher, dass die gesamte civile Iurisdiction der C. eine ausserordentliche (extra ordinem), nur in Cognition bestehende war (so Mommsen St.-R. II³ 984, 1 und Pernice a. a. O.); denn wenn Gellius (XII 13, 1) sagt, dass er a consulibus iudex extra ordinem datus erat, so hätte er dies doch nicht hervorzuheben brauchen, wenn es den C. nicht zugestanden hätte, Geschworene im ordentlichen Verfahren zu ernennen (Dig. XLIX 1, 1, 3). Die Dürftigkeit des Quellenmaterials gestattet jedoch in diesen Fragen keine sichere Entscheidung (vgl. die Fragmente von Ulpians Schrift de officio consulis bei Lenel Palingenes. II 951 ff.). [1133]

Auch die Criminalgerichtsbarkeit der C. ist unter dem Principate beträchtlich erweitert worden; es konnte jetzt bei den C., wie beim Kaiser, gegen jedermann wegen jedes Verbrechens Klage erhoben werden, so dass neben dem fortbestehenden Quaestionengericht, welches als das ordentliche zu betrachten ist, die beiden ausserordentlichen Gerichtshöfe des Kaisers und der C. traten. Die letzteren aber fällten das Urteil nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit dem Senate, der ihr Consilium bildete. Das consularisch-senatorische Gericht wurde vornehmlich, aber nicht ausschliesslich, gegen Personen der höheren Stände, namentlich senatorischen Ranges angewandt (vgl. die oben mitgeteilte Vermutung Lenels betreffs der consularischen Gerichtsbarkeit in Fideicommisssachen), doch sind auch Processe gegen Plebeier vor diesem Forum zur Verhandlung gekommen (z. B. Plin. ep. VIII 14, 12. Tac. ann. I 6). Näheres hierüber s. u. Senatus und Iudicium (Mommsen St.-R. II³ 118–125). Die Vollstreckung der Strafe lag, wenn sie auf Tod lautete, den C. ob (Tac. ann. II 32); sie wurde anfänglich unmittelbar nach Fällung des Spruches vollzogen; ein von Tiberius veranlasster Senatsbeschluss vom J. 22 setzte zwischen Urteilsfällung und Vollstreckung eine Minimalfrist von 10 Tagen an (Tac. ann. III 51. Suet. Tib. 75. Dio LVII 20, 4. LVIII 27, 5. Senec. de tranqu. an. 14, 6). Doch wurde dies nicht immer eingehalten (Tac. ann. IV 70). Wurde der Angeklagte zu Schadenersatz verurteilt, so wurde die Höhe des zu vergütenden Schadens durch ein besonders zu diesem Zwecke eingesetztes Recuperatorengericht bestimmt (Plin. ep. II 11, 2. IV 9, 19. VI 29, 10. Tac. ann. I 74. Suet. Dom. 8). Es ist endlich noch zu erwähnen, dass die C. dem Verwaltungsgerichte des Senates präsidierten; an dieses gingen z. B. Klagen der Unterbeamten wegen Auszahlung des Honorars (Plin. ep. IV 12) oder Klagen gegen Staatspächter wegen Bedrückung des Handels durch allzu starke Einfuhr (Plin. n. h. XXXIII 164). Vgl. Senatus.


III. Der Consulat in der diocletianisch-constantinischen Monarchie bis zu seinem Erlöschen.

Wenn unter dem Principate die C. als die Vormänner des Senates betrachtet werden dürfen, so ergiebt sich schon hieraus, dass ihrem Amte, wie viel an Macht und Einfluss es auch eingebüsst hatte, doch immer noch einige Bedeutung innewohnte. Dagegen blieb in der von Diocletian begründeten Monarchie vom Consulate nichts übrig, als der Name, der Glanz und die Ehre (in consulatu honos sine labore suscipitur, Mamert. grat. act. paneg. XI 2). Allerdings galt es noch immer als das vornehmste Amt (Iordan. Getica 57, 289: quod summum bonum primumque in mundo decus edicitur; besonders schön Iulian. orat. III p. 108 A.; vgl. Lyd. de mag. II 8 p. 173. Liban. orat. 8 in cons. ad Iulian. p. 229ff. Morell. Symm. epist. IV 8, 2. Sidon. Apoll, ep. II 3, 1; fastigium dignitatum Cassiod. II 2, 1. VI 1. Procop. de bell. Pers. I 25 p. 136 Dind. Cod. Theod. VI 6, 1 und dazu Gothofredus II 72ff. Ioh. Chrysost. homil. 9 in Hebr. p. 1824 ed. Commel. = Migne Gr. 63, 82). Die C. gehörten meist der ersten Rangklasse, den illustres, an (consul amplissimus Mamert. grat. act. paneg. XI 28. [1134] 29. Symmach. I 101, 1; oft nennen sie sich vir clarissimus et inlustrissimus, z. B. Turcius Apronianus, cos. 494, in der Subscriptio des Cod. Medic. des Vergil, und öfters auf den Diptychen; vgl. De Rossi Inscr. Christ. I p. LI). Der Consulatsantritt wurde mit noch grösserem Gepränge wie früher gefeiert (ausführliche Schilderungen des processus consularis des Honorius von Claudian in cons. III Honor. und des Iustin II. von Corippus in laud. Iustin. 1. IV; vgl. Jullian Revue de philol. VII 1883, 145ff.). Die C. luden dazu ihre Freunde von nah und fern ein, und es galt als Pflicht, dieser Einladung (evocatio) Folge zu gehen, wenn nicht triftige Entschuldigungsgründe vorlagen (Symmach. I 101. III 21. VIII 21. IX 112. Göll a. a. O. 593). Auch sandten sie an alle ihre Bekannten Täfelchen, meist aus Elfenbein, doch auch aus Silber, auf denen sie im Triumphschmuck abgebildet und ihr Name und Titel verzeichnet war, die sog. Consulardiptychen, von denen noch eine Anzahl vorhanden ist (Gori Thesaurus diptychorum, Florent. 1759 3 Bde. Fol. W. Meyer Abh. Akad. München XV 1879, 1. Marquardt Privatl. II² 563, 1 und Bloch bei Daremberg-Saglio Diction. I 1470ff.; daselbst auch die vollständigste Angabe der Litteratur über diese Diptycha. Cod. Theod. XV 9, 1 pr. Claudian. de laud. Stilich. III 347. Symmach. II 81; fasti heissen sie Sidon. Apoll, ep. VIII 6, 5). Die anwesenden Freunde wurden mit Geldgeschenken bedacht (Cod. Theod. VIII 11, 1. XV 9, 1. Symmach. IV 15, 1. IX 153. Sidon. Apoll. ep. VIII 6, 5: erste Erwähnung dieses Brauches Plin. ep. X 116; vgl. den Artikel Sportula). Auf dem Wege zum Capitol wurde reichlich Geld unter die Menge geworfen, was Kaiser Marcian im J. 452 durch ein Verbot zu hindern suchte, indem er befahl, die antretenden C. sollten statt dessen 100 Pfund Gold zum Besten der Wasserleitungen zahlen, Cod. Iust. XII 3, 2, eine Verpflichtung, die Kaiser Zeno auch auf die consules honorarii ausdehnte (Cod. Iust. XII 3, 3). Iustinian hob dies Gesetz auf, suchte aber dem Unwesen dadurch zu steuern, dass er das Ausstreuen von Goldmünzen, die der kaiserlichen Freigebigkeit vorbehalten wurden, untersagte, dagegen Silbermünzen zu spenden gestattete (Nov. 105, 2, 1 vom J. 536; vgl. Art. Missilia). Die Kleidung, welche die C. beim Processus trugen, wurde immer prächtiger; Ausonius erhielt dazu vom Kaiser ein Kleid geschenkt, das mit Palmen und dem Bilde Constantins bestickt war (Auson. grat. act. XI 53) und von Gold starrte (vgl. Claud. in cons. Prob. et Olybr. 182). Der Tag des Consulatsantrittes wurde in allen Städten des Reiches festlich begangen (Auson. grat. act. VII 34). Um die Festesfreude zu erhöhen, nahm der neue C. zahlreiche Freilassungen vor, vielleicht bei Gelegenheit der ersten Spiele, die er veranstaltete (s. o. Amm. XXII 7. 2. Liban. I p. 403 ed. Reisk. Claudian. de IV cons. Hon. 612. Cod. Theod. XV 14, 13. Sidon. carm. II 545. Cassiod. var. VI 1, 4. Dig. I 10).

Ganz unberechtigt war allerdings ein solches Gepränge nicht. Denn nicht allein dienten die Namen der C. zur Jahresbezeichnung, die in allen Teilen des Reiches, im Osten wie im Westen, als einzig officielle galt und auch in den meisten [1135] der damals neu entstehenden germanischen Reiche Eingang fand; die C. waren auch die Repräsentanten der ideellen Einheit des Reiches, an welcher selbst nach der Teilung in eine östliche und westliche Hälfte durch Theodosius I. stets festgehalten wurde. Die Consulate wurden im 6. Jhdt. wieder jährig (Zeno Cod. Iust. XII 3, 3, 1. Iustin. Novell. 105, 1). Sie wurden häufig von den Kaisern übernommen oder an Mitglieder des kaiserlichen Hauses verliehen. Die Consulats-Verleihungen sind politisch und historisch nicht ohne Bedeutung. In ihnen spiegelt sich im J. 307 und den darauf folgenden der Streit um die Herrschaft des Reiches (Mommsen Herm. XXXII 1897, 538ff.); sie zeigen besser als die historischen Berichte den Untergang des Westreiches und die Wiederaufnahme desselben durch die ostgothischen Könige Odovacar und Theoderich (Mommsen a. a. O. 548); sie lassen endlich durch die Art der Ernennung und die Verschiedenheit der Datierungsform in den beiden Reichshälften ein Licht fallen auf die jeweiligen diplomatischen Verhältnisse zwischen den Höfen des Ostens und Westens.

In welcher Weise sich im 4. Jhdt. die verschiedenen Herrscher über die Besetzung der Consulate einigten, ist nicht bekannt; sicher ist nur, dass eine solche Einigung stattgefunden haben muss, da z. B. bisweilen beide Consuln von demselben Herrscher ernannt (379 von Gratian) und von den Mitregenten anerkannt werden. Seit der endgültigen Teilung des Reiches im J. 395 gilt es als Norm, dass der eine C. im Osten, der andere im Westen ernannt wird (zum erstenmale sicher bezeugt für das J. 399, wo der von Arcadius ernannte Eunuch Eutrop von Stilicho und Honorius nicht anerkannt wird, der andere C. Mallius Theodorus, die Fasces vom Herrscher des Westens erhält; vgl. auch Claudian. de consul. Theod. prolog. 11. Procop. Hist. arc. 26 p. 144 Dind.). Die Reihenfolge der beiden C. wird durch den Rang bestimmt. Wird der eine der beiden Consulate von einem Kaiser oder Prinzen bekleidet, so steht dieser immer voran; sind beide C. Kaiser, so erhält der im Amte ältere die erste Stelle, von zwei Privaten derjenige, welcher das Amt zum zweitenmale bekleidet (z. B. Longinus C. 490, CIL V 5210. 5656. 7531). Von der Ernennung des C. wird der Regierung und wohl auch den höchsten Beamten der andern Reichshälfte durch kaiserliche Boten Anzeige gemacht (Cod. Theod. VIII 11, 1. Iust. XII 63, 2), worauf die Publication (durch Edict?) erfolgt. An Abweichungen von diesen Regeln fehlt es jedoch nicht. Es kommt ebenso vor, dass beide C. vom Kaiser des Ostens (427. 429. 436. 476. 500) wie von dem des Westens (522 die beiden Söhne des Boethius, ausserdem 437. 443. 446. 450) ernannt werden. Die normale Reihenfolgeder Consuln wird oft umgestossen, indem in jeder Reichshälfte die eigene Nuntiation bevorzugt wird. So wird in den Urkunden, die aus der Kanzlei der römischen Bischöfe hervorgehen, der C. des Ostens immer an zweiter Stelle genannt oder ganz fortgelassen. Überhaupt begnügt man sich namentlich im Westen (aber auch im Osten; CIG 9259 nur Dagalaifus cos. 461) bei nicht officieller Datierung nicht selten mit der Nennung des eigenen C. Erfolgt die Ernennung oder Publication erst [1136] nach Beginn des Jahres, so wird in den officiellen Listen die Bezeichnung angewandt: consules quos iusserint domini nostri Augusti (so in der Liste der Praefecti urbi des Chronographen von 354 zum J. 308. 311. 317) oder ähnlich (et qui de Oriente fuerit nuntiatus CIL V 6268; et qui de Oriente, Hydatius zu den J. 459. 461; Theodosio Aug. VII et qui fuerit nuntiatus Cod. Theod. VI 32, 1 zum 8. Febr. 416; weitere Belege Mommsen Neues Archiv XIV 232), griechisch τοῖς ἐσομένοις (Theo zum J. 351) oder καὶ τοῦ δηλωθησομένου (CIG 3467. Brissonius De formulis p.350), während in Privaturkunden meist postconsularisch datiert wird. Quod si adhuc eiusdem anni paschae dies incerta est, illa praecedens adiungatur, quomodo solet post consulatum in publicis gestis adscribi Canon. II 20 Concil. Milevit. II vom J. 416 (nach andern, wie De Rossi Inscr. Christ. I XXVIII vom ersten Concil. Milevit. vom J. 402), bei Mansi Acta Conc. IV 332, abgedruckt auch bei Du Cange Gloss. Med. Lat. s. v. consulatus. Diese Datierungsform ist für die Fälle, in denen die consulfreien Intervalle bis zur Jahresfrist oder darüber hinausreichen, auch in die öffentlichen Listen übergegangen, zum erstenmale für die J. 309. 310, da die für diese Jahre in den verschiedenen Reichsteilen ernannten C. später cassiert wurden. Die Bezeichnung lautet daher für 309: post consulatum (Diocletiani) X et (Maximiani) VI, für 310: anno II post consulatum X et VII. Im 6. Jhdt., wo infolge des häufigen Unterbleibens der C.-Ernennung diese Datierungsform häufiger wird, lautet die Formel für das erste Jahr des Postconsulates post consules illos, für das zweite iterum (seltener anno secundo) p. c., für das dritte et iterum (seltener tertium oder anno tertio) p. c., für das vierte quartum p. c. u. s. w. Bisweilen begegnet eine andere Form, bei welcher der Consulat selbst mitgerechnet wird, z. B. für 541 und 542: Basilii anno primo und postconsulatum Basilii anno secundo. Die Consulardatierung blieb im officiellen Gebrauch des römischen Reiches die alleinige bis zum J. 537; dann trat neben sie auf Befehl Iustinians (Nov. 47) die Rechnung nach Indictionen und Regierungsjahren der Kaiser. Vgl. De Rossi Inscr. Christ. urb. Romae I p. XXIff. Mommsen Neues Archiv f. ältere deutsche Geschichtsforschung XIV 1888, 226–249. XVI 1890, 54ff.; Herm. XXXII 1897, 538–553; Chron. min. III 498. G. Kaufmann Die Fasten der späteren Kaiserzeit als ein Mittel zur Kritik der weströmischen Geschichte, Göttingen 1874 (auch Philo]. XXXIV 235–295). W. Arndt Bischof Marius von Aventicum. Nebst einem Anhang über die C.-Reihen der Chronik, Leipz. 1875.

Aber mit der politischen Bedeutung des Amtes war es vorbei. Selbst die Scheinwahl des Senates fiel fort, die C. wurden einfach vom Kaiser ernannt (Symm. ep. V 15; pro patre 8. Auson. grat. act. IX 43. Mamert. Grat. act. paneg. XI 2. Cod. Theod. VIII 11, 3; unter der Herrschaft der Gothen vom Könige, Cassiod. Var. II 2. 3. IX 22. 23; fragm. Orat. p. 468 ed. Mommsen; vgl. Mommsen CIL I² p. 307 zum 9. Januar). Dass dem Senate von der Ernennung Anzeige gemacht und er zur Bestätigung aufgefordert wurde, war eine leere Förmlichkeit. Die Kaiser trafen ihre Wahl nicht etwa [1137] nach politischer Befähigung, sondern sie verliehen den Consulat als Auszeichnung solchen, die sie ehren wollten (Iulian. orat. III p. 108; divinum praemium consulatus Cod. Theod. IX 40, 17); so wurde im J. 379 Ausonius von Gratian zum C. ernannt, weil er dessen Lehrer gewesen war (Auson. grat. act. II 7. IV 17). Honorius wurde sogar im Jahre seiner Geburt (386) zum C. ernannt (Claudian. in IV cons. Hon. 155, nach Prosper und Fast. Vindob. dreijährig). Auch Gratian und Valentinian II. erhielten den Consulat im frühesten Knabenalter. Wie in den früheren Jahrhunderten die consularischen Ehren bisweilen auch solchen zuerkannt wurden, die das Amt nicht bekleidet hatten, so machte man auch jetzt Titular-C.; diese führten zum Unterschiede von den fungierenden die Bezeichnung consules honorarii oder consulares (s. d.) oder ex consule (Narses CIL VI 1199; Solomon CIL VIII 1863, 4677). Die wirklich functionierenden Consuln nannten sich nach Niederlegung des Amtes ex consule ordinario, so Decius CIL X 6850 u. a. (Mommsen Neues Archiv XV 1890, 184). Auch fremden Fürsten wurde der Ehre halber der Consulat verliehen, z. B. dem Chlodwig im J. 508 von Kaiser Anastasius (Greg. Turon. II 38). Die consulares erhielten vielleicht, wie früher die adlecti interconsules und jetzt noch die suffecti (Silv. Polem. zum 9. Januar), die Auszeichnung durch den Senat (Cassiod. var. II 1, 2; doch vgl. Iust. Nov. 81, 1. Cod. Iust. XII 3, 3). Von Amtspflichten hören wir nichts mehr. In dem Pandektentitel de officio consulis (I 10) ist nur von den consularischen Freilassungen die Rede; im Codex (XII 2) wird blos von Äusserlichkeiten, wie der Rangstellung der beiden C. zu einander und den Geldspenden gehandelt; ein Titel über die Amtspflichten des C. fehlt. In den Fragmenten aber aus Ulpians Schrift de officio consulis, welche sich sonst noch in den Pandekten finden, ist überall das Wort consul von Tribonian durch iudex ersetzt worden, der beste Beweis dafür, dass der Consulat zu seiner Zeit eben zu einem blossen Ehrenamt herabgesunken war. Die C. hatten denn auch keinen Assessor, der doch sonst allen höheren Beamten zukam (Hitzig Die Assessoren, München 1893, 159ff.). Nur die Last der Spiele war den C. nicht abgenommen (Claudian. in cons. Mall. Theod. 274–331); doch ist darüber bereits o. S. 1126 das Nötige gesagt worden. Die Kosten der Spiele beliefen sich zu Iustinians Zeit auf 20 Centner Gold, wurden aber bisweilen auf die kaiserliche Kasse übernommen (Procop. hist. arc. c. 26 p. 144 Ddf.; vgl. Gibbon c. XVII Bd. III p. 98 der Übers. von Sporschil). Letzter C. von Westrom war Decius Theodorus Paulinus, Sohn des Venantius, im J. 534. Die beiden Schreiben des Königs Athalarich, die ihm und dem Senate die Ernennung mitteilen, sind uns aufbewahrt von Cassiod. var. IX 22. 23. Zum letztenmal wurde ein Nichtkaiser in Ostrom C. im J. 541, nämlich Flavius Basilius der Jüngere. Nach ihm nahm Iustinus II. den Consulat im J. 566 und wiederholte ihn im J. 568; seinen Processus beschreibt Corippus in laud. Iust. lib. IV; er führte, wie die folgenden Kaiser, den Consulat allein. Seine Nachfolger übernahmen ihn jedesmal im ersten Jahre ihrer Regierung (vgl. darüber Du Cange De inferioris [1138] aevi numismatibus XXIII [XV] abgedruckt hinter dem Gloss. Lat. med.). Leo der Weise (888–911) hob Iustinians Novelle 109, die Missilia betreffend, auf, liess aber die Consulate bestehen (Coll. II Nov. 94). Vgl. Zachariae v. Lingenthal Ztschr. d. Sav.-Stiftung XII (1891) 88ff. Die weiteren Schicksale des Consultitels s. bei Du Cange Gloss. Graec. med. s. ὕπατος und Gloss. Lat. med. s. consul, sowie in der gelehrten Schrift von Pagi Dissertatio Hypatica, Lugd. 1682.

Vgl. Mommsen St.-R., besonders II³ 74–140. Herzog Gesch. u. System der röm. Staatsverwaltung I 688–718. II 827–835. Lange Röm. Alt. I³ 724–748. H. Schiller in Iw. Müllers Handbuch IV 53–57ff. Humbert und Bloch bei Daremberg-Saglio Dictionn. I 1455ff. De Ruggiero Diz. Epigr. II 679ff.