RE:Culleus 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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römisches Weinmaß
Band IV,2 (1901) S. 17461747
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2) Aus dieser Anwendung des Schlauches aus Tierfell erklären sich mehrere Benennungen von Hohlmassen und Gefässarten bei den indogermanischen Völkern (O. Schrader Linguist.-histor. Forschungen zur Handelsgesch. u. Warenkunde I 1886, 152). So bezeichnet, wie wir gesehen, C. nicht nur einen künstlich hergestellten ledernen Sack, sondern auch ein bestimmtes Mass (Cat. orig. bei Plin. XIV 52: agric. 11, 1. 2 und bei Varr. r. r. I 22, 4. Cat. agr. 23, 2. 24), d. h. dem Volumen eines Ochsenrumpfes wohl ziemlich entsprechend von 5,242 hl., das grösste Weinmass der Römer (Carmen de ponder. 86 bei Bährens Poet. lat. min. V 76). Es wird nämlich der C. = 20 amphorae (ebd. Plin. XIV 52) oder = 40 urnae (Col. III 3, 10; quindecim cullea bei Varr. I 2, 7 = sescenae urnae bei Col. III 3, 2 und 9, 3) gesetzt. Bei Cato ist er freilich einmal (agr. 148, 1) zu 41 urnae gerechnet, aber offenbar nur nach geschäftlicher Usance seitens des Verkäufers des Weins. Die dolia, in welchen der Wein oder das Öl lagerten, werden wohl in der Regel etwa einen C. gefasst haben (Cato 105, 1), da Vitruvius (VI 6 [9], 3) für die Ölfässer als die vorauszusetzende Grösse dieses Mass angiebt und dann für ihren grössten Durchmesser einen Raum von 4 Fuss = 1,184 m. lässt, obwohl die Fässer auch 30 (Col. XII 18. 7). 50 (Cato 69 und 112, 3) bis 100 Amphoren (Diod. XIII 83, 2) fassen konnten. Auch unter den erhaltenen dolia finden sich wohl selten solche, die weniger als einen C. fassen. Zum Vermessen bediente man sich eines labrum [1747] culleare (Cato 154), d. h. einer Wanne mit vier Henkeln und einem Loch oben an der Seite, so dass sie nur bis zu diesem gefüllt werden und die Füllung das Mass eines C. erreichen konnte. Diese Wanne wurde zwischen die (in diesem Falle über der Erde stehenden) Fässer auf eine Erhöhung gestellt, der Wein aus dem (geneigten) Fasse hineingegossen und dann wieder durch eine unten angebrachte Röhre in den C. des Käufers abgelassen (vgl. Cella Bd. III S. 1875f.).

[Olck. ]