RE:Manilius 10

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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C. Volkstribun 66 v. Chr.
Band XIV,1 (1928) S. 11331134
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10) C. Manilius (in den griechischen Hss. Μάλλιος, vgl. Boissevain zu Dio XXXVI 42, 1), Volkstribun 688=66 und Urheber von zwei nach ihm benannten Gesetzen (o. Bd. XII S. 2397f.), persönlich nichts als ein Demagog gewöhnlichen Schlages. Cicero bezeichnete schon im folgenden J. 689 = 65 das erste seiner Gesetze als ein verderbliches (perniciosa Cornel. I 16 bei Ascon. 57 K.-S. = 52 St.) und urteilte über den Antragsteller auch 688 = 66, als er das zweite Gesetz empfahl, ziemlich kühl (imp. Cn. Pomp. 69: istam tuam et legem et voluntatem et sententiam laudo ... in te satis esse animi perseverantiaeque arbitror); später rechnete er ihn zu den gewerbsmäßigen Unruhestiftern (Mil. 22: populares insaniae; Phil. XI 18: tribuni pl. turbulenti, vgl. [1134] Schol. Bob. z. d. St. 284 Or. = 119 St.: tribunatus ... quem turbulentissime gesserat), und Vell. II 33, 1 charakterisiert ihn kurz als semper venalis et alienae minister potentiae. Unmittelbar nach seinem Amtsantritt am 10. Dezember 687 = 67 brachte M. den schon vor zwanzig Jahren in der sulpicischen Revolution durchgesetzten und von der sullanischen Restauration wieder aufgehobenen ersten Gesetzantrag ein, der den Freigelassenen das Stimmrecht in sämtlichen Tribus einräumte; er ließ ihn noch am letzten Tage des Jahres, 29. Dezember, in einer schwach besuchten und durch Gewaltsamkeiten eingeschüchterten Volksversammlung zum Gesetz erheben; am folgenden Tage, 1. Januar 688 = 66 antwortete der Senat unverzüglich darauf, indem er wegen des verfassungswidrigen Verfahrens das Gesetz für ungültig erklärte (Dio XXXVI 42, 1– 3. Cic. Cornel. I 8– 10. 16. 47 bei Ascon. 56f. 67 K.-S. = 52. 59 St. mit dem Kommentar des Ascon.; Mur. 47. Ascon. Mil. 40 = 39; vgl. Groebe bei Drumann G. R.² III 19f.,9. IV 429f.). Da sich M. nun selbst gefährdet fühlte und vergebens nach anderer Hilfe ausschaute (Dio), stellte er seinen zweiten Gesetzantrag, der ihm in hohem Grade die Gunst des Volkes, aber die Feindschaft der Nobilität eintrug, nämlich daß dem Cn. Pompeius, der soeben den Seeräuberkrieg rasch und glücklich beendet hatte, der unumschränkte Oberbefehl gegen Mithradates und Tigranes anvertraut werden sollte; es ist der Gesetzantrag, für den u. a. der damalige Praetor Cicero in seiner ersten politischen Rede, der erhaltenen pro lege Manilia de imperio Cn. Pompei eintrat (Dio XXXVI 42, 4– 43, 5. Plut. Pomp. 30, 1ff. Liv. ep. C. Vell. II 33, 1; vgl. Cic. imp. Cn. Pomp. 69; Cornel. frg. I 16; Phil. XI 18 [s. o.]; or. 102. Q. Cic. pet. cons. 51. Quintilian. inst. or. II 4, 40 u. a. Drumann IV 430– 440). Die Rache der Gegner sollte M. unmittelbar nach seiner Amtsniederlegung treffen. Noch im Dezember wurde er vor der von Cicero geleiteten Quaestio repetundarum wegen Unterschlagung (κλοπῆς Plut. Cic. 9,4) angeklagt, doch wurde die Verhandlung auf den Januar 689 = 65 verschoben und kam dann bei der allgemeinen Unruhe, die durch die sog. erste Catilinarische Verschwörung hervorgerufen wurde, nicht zur Durchführung, so daß auch dem Cicero erspart blieb, den M., wie er versprochen hatte, zu verteidigen (Dio XXXVI 44, 1f. Plut. Cic. 9, 4– 7. Q. Cic. pet. cons. 51. Ascon. Cornel. 53. 58 = 49. 53). Dann erfolgte aber eine zweite Anklage wegen Majestätsverbrechen (Schol. Bob. Mil. 284 Or. = 119 St.), und diese endete mit der Verurteilung des M. (Ascon. Cornel. 53 = 49). Die nicht ganz klaren und übereinstimmenden Angaben über die beiden Prozesse sind ziemlich in demselben Sinne von Heinze Abh. Sächs. Ges. XXVII 996f. und von Groebe bei Drumann V 399–401 erklärt und vereinigt worden. Es ist möglich, daß C. Manilius der Schwiegersohn des Falcidius (Bd. VI S. 1969, 3ff.) bei Cic. Flacc. 93 und daß der später von Pompeius beschützte Manilius Crispus bei Val. Max. VI 2, 4 (Nr. 23) mit dem Tribunen identisch sind.