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Κακοῦργοι im weiteren Sinn sind alle Missetäter, im engeren Sinne sind es gemeine Verbrecher, gegen welche in Athen ein besonderes Gesetz erlassen war, ὁ τῶν κακούργων νόμος, Ant. V 9, ὁ νόμος ὁ κείμενος περὶ τῆς τῶν κ. ζημίας IG II 476, 58 (Ende 2. oder Anfang 1. Jhdts.), auch ὁ περὶ τῶν λωποδυτῶν νόμος, Demosth. LIV 24. Darin waren genannt κλέπται und λωποδύται, Ant. a. O., dazu ἀνδραποδισταί, Ιsocr. XV 90. Lys. X 10, τοιχώρυχοι Demosth. XXXV 47 und βαλλαντιοτόμοι Xen. mem. I 2, 62. Plat. Resp. 575b, nicht hingegen die ἱερόσυλοι, die vielmehr mit den προδόται in einem besonderen Gesetze verbunden waren (Ant. a. O. Xen. hell. I 7, 22), obwohl sie später allgemein zu den κ. gerechnet werden [Xen.] apol. 25; mem. a. O. Plat. Resp. 552d; Leg. 854d. Gegen sie war ἀπαγωγή (s. d.) zu den ἕνδεκα verstattet, Arist. resp. Ath. 52, 1. Das erwähnte Gesetz (IG II 476) bedroht den, der die auf der Burg verwahrten Normalmaße fälschen sollte, mit den Strafen des Gesetzes der κ. Vgl. Meuss De ἀπαγωγῆς actione 4. Lipsius Att. Recht 78. Hermann-Thalheim Rechtsalt.⁴ 45.