RE:Κοσμητής
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Ordner, Ordungswart Beamtentitel | |||
| Band XI,2 (1922) S. 1490–1495 | |||
| Bildergalerie im Original | |||
| Register XI,2 | Register kl | ||
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Κοσμητής [...] Κοσμητῆς. A. Ordner, Ordnungswart: a) in Athen; der offizielle Titel lautet κ. τῶν 3(1 ἐφήβων, der mit der Aufsicht und Leitung der Epheben betraute Beamte; als Nebenform erscheint κοσμήτωρ IG III 759a. 1169. 737 (κ. παίδων) 753 (κ. ἐφήβων), als Verbum κοσμητεύω IG III 52. 93. 119 u. ö. In der Literatur erscheint er nur bei (Plat.) Axiochos V 366 und Stob. Flor. III 235, 72 erwähnt, dagegen sehr häufig in Inschriften vom 4. Jhdt. v. Chr. bis 3. Jhdt. n. Chr. Aus dem 4. Jhdt. v. Chr. stammen IG II² 478. 566; aus dem 3. Jhdt. 665. 40 681. 700. 766. IG II 1350. 1352; aus dem 2. Jhdt. IG II² 900. 930. 991. 1006. 1008. 1009. 1011. 1027. Dittenberger Syll.3 697. 711; aus dem 1. Jhdt. IG II² 1028–1030. 1039–1043. Dittenberger Syll.3 728. Von den »zahlreichen Inschriften der Kaiserzeit möchte ich nur erwähnen IG III 1076 (32 v. Chr.). 1079 (45 n. Chr.). 1085 (Zeit des Nero). 1108 (117–129 n. Chr.). 735 (126/7 n. Chr.). 738 (137–146 n. Chr.). 741 (143–152 n. Chr.). 1126 (160/1 n. Chr.). 730 50(190 n. Chr.). 1169 (197 n. Chr.). 1165 (209/10 n. Chr.). 5 (220 n. Chr) . 1198 (238/4 4 n. Chr.). 1202 (262/3 n. Chr.). Außerdem erwähnen 31 Inschriften den ἀντικοσμήτης und 2 den νποκοο· μήτης in der Kaiserzeit. Die Einsetzung dieses Beamten erfolgte mit der Neugestaltung der Ephe-bie etwa 334/3 v. Chr., und Arist. Ἀό. πολ. 42 bezieht sich auf die vor seinen Augen eingeführte Institution: wir werden daher in dem dort genannten ἐπιμελητῆς den κοσμήτης sehen, ebenso 60 wie ich auch Dein. III 15 auf den κ. beziehe gegen Foucart Bull. hell. ΣΙΠ 261. Vgl. über die Einführung der neuen Ephebieordnung v. Wilamowitz Aristot. u. Athen I 189f. - Ob der Name davon zu erklären ist, daß der κ. ursprünglich der militärische Chef der Epheben war, wie Girard Daremberg-Saglio Dict. 865 annimmt, ist zweifelhaft. Um mit Platon zu reden, war der x. ein ἄοχων μουοικῆς καὶ γνμ- [1491] ναστικῆς leg. VI 11. Daß sein Amt eine ἀρχή war, besagen die Inschriften ausdrücklich IG II² 1006. 1008. 1028. 1042. Die Bestellung erfolgte durch Handmehr, χειροτονία: 1009. 1028. 1042, vgl. Aristot. *Aθ. πολ. 42; die Wahl wurde als Zeichen besonderen Vertrauens aufgefaßt: ἐγχειρισθεῖσα πίστις 1006. 1028. Die Amtsdauer war ein Jahr 1009. 1028; das Amt wurde nach νόμοι und ψηφίσματα geführt 1008. 1009. 1028. Das Alter des κ. mußte 40 Jahre sein Arist. M. πολ. 42. Plat. leg. VI 11. Aischin. I 11. Nach Ablauf des Amtsjahres mußte der κ. Rechnung ablegen: ἔνθυναι 1006. 1009, bisweilen ἐν δικαστηρίω 1008. 1011; auch ein ἀπολογισμός wird erwähnt 1028. Über seine Tätigkeit berichten die redseligeren Inschriften des 2. und 1. vorchristl. Jhdts. Er brachte Opfer dar: εἰςιτητήρια ἐν πρυτανείω 1048; εἰςιτητήρια ἐν ἀκροπόλει 1039; εἰςιτητήρια 1011; ἐν ταῖς ἐγγραφούς 1006; sonstige Opfer 1006. 1008. 1009. 1028. 1030. Durch ihn wurde das ί Ephebenverzeichnis angelegt κατὰ δήμους καὶ πατρόθεν 900, vgl. 1091. 1098. - Er sorgte für ὀμόνοια, φιλία, εὐπείθεια und ὑγίεια der Epheben 1006. 1008. 1009. 1011. 1028, ferner für εὐταξία, παιδεία, περὶ τὰ μαδήματα φιλοτιμία derselben 1006. 1008. 1011; vgl. Herodian Lex. Hipp. s. κόσμοι * κοσμηταὶ οἱ τῶν ἔφηβων εὐταξίας προνουῦντες. Er führte die Epheben in die Gymnasien 1006. 1028–1030, wo sie sich salbten, wozu der κ. das öl besorgte (ἐλαίου ἐπὶ τὰ φρούρια 3 1028, zu den ἔξοδοι 1006. - Er sorgte für die ἐμπειρία ἐν δπλοις 1039, für Ἰππικὴ ἄσκησις 1042, für die körperlichen Übungen 1039. wohnte auch den σχολαὶ καὶ ἀκροάσεις der Philosophen und Grammatiker bei 1006. 1028. 1039. 1042. 1043. Der κ. nahm als Führer der Epheben auch an den Volksversammlungen teil (ἐφήδρευσε καὶ ταῖς ἐκκλησίαις) 1006. Der κ. bestellte die Lehrer 1011, wahrte die Interessen der Epheben bei Einziehung der ἀργυρικαὶ ζημίαι 1008. 1028. Es er-4( gaben sich Gelegenheiten für ihn, seine Freigebigkeit zu beweisen: durch Verteilung von Lebensmitteln 1039. 1043, durch Bestreitung der Kosten für die Opfer aus Eigenem 1009, durch "Weihung einer Phiale an die Göttermutter 1009, durch Wiederherstellung des περίβολος des Diogeneion auf eigene Kosten 1011. Der κ. führte die Epheben bei der πομπὴ τῶν Ἐλευσινίων 930, vgl. IG III 5 und bei der Pythais nach Delphi Dittenberger Syll.³ 697. 711. 728. Mit50 Recht heißt es daher 1006, daß das Volk ἐκ τῶν ἄριστα βεβιωκότων den κ. einsetzte. Wir finden es begreiflich, daß die Epheben sowohl selbst die K. ehrten als auch mit ihren Vätern beim Volke eine Ehrung beantragten 1042. Die K. selbst führten die Epheben zum Schlüsse dem Rate zur Prüfung vor (ἀπόδειξις) 1006. 1008. 1011. 1028. 1030. 1039; Rat und Volk ehrten den κ. durch Belobigung 700 u. dgl. Während der Kaiserzeit finden wir nur wenige Angaben 60 über die Tätigkeit des κ.ζ III 5 = II² 1078 enthält den Volksbeschluß vom J. 220 n. Chr.: προοτάξαι τώι κοσμητὴι τῶν ἔφηβων κατὰ τὰ ἀρχαία νόμιμα ἄγειν Ἐλευσίνάδε τσὺς ἔφηβους; III 746 tritt der κ. als Vertreter der Epheben auf (αἰτη~ σάμενοι οἱ. ἔφηβοι ôtà τοῦ κοομητου); Ehrenbezeugungen für den κ. sind von den Epheben 738. 745. 752. 1108; von einzelnen Epheben 753. 757; [1492] von den ἀλειφόμενοι 739; vom δῆμος 74 2. 754. 1085; von ἡ ἐξ Ἀρείου πάγον βουλή 752; vom Areiopag, dem Rate der 600 und dem athenischen Volke 1102. Über die Tätigkeit des ἀντικοσμὴ· τῆς und des ὑποκοσμήτης ist nichts bekannt; zu bemerken ist III 1165: Ἀλκαμένους κοσμητεύοντος ἔφηβοι, ἀντικοσμήτου δὲ οὐκ ἐχρησάμην διὰ τδ ἐν τῶ νόμω περὶ τούτον μηδὲν γεγράφῦαι, ἄλλως τε καὶ τῶ νίῳ ἐχρηοάμην εἰς τούτην τὴν ἐπιμέλειαν, Über das Verhältnis des κ. zum γυμνασίαρχος läßt sich für die klassische Zeit nichts sagen; in der Kaiser zeit geht in der Datierung der κ. dem γυμνασίαρχος voran IG III 1108; dagegen enthält 1217a ein Verzeichnis der γυμνασίαρχοι: Ποσειδώνα ‘ ὁ κοσμητῆς ’ Γαμηλιώνα ὁ κοσμητῆς. Was das Verhältnis des κ. zu den Sophroïiisten betrifft, ist zu sagen: κ. und Sophronisten waren bis 304 v. Chr. gleichzeitig tätig, der κ. als Vertrauensmann des Volkes (Arist. Üÿ. ποῖ42; ἐπὶ 20 πόντος), die Sophronisten als Vertrauensmänner je einer Phyle; seit 304 verschwinden die Sophronisten, um erst wieder in der Kaiserzeit zu erstehen; wir finden dann die Reil enfolge: π., σωφρονισταί, ποιδοτρίβης, ὑποκοσμήτης IG III 1108. Nach Isokr. VII 47 hatte ursprünglich der Areiopag die Sorge für die ἐνκοσμία-, in der späteren Zeit hatte die Sorge für die Epheben wohl die βουλή, da vor ihr die ἀποδείξεις geleistet wurden. Zum Schlüsse sei bemerkt, daß die Ergänzung 0 κοσμη]τεύονζος Εὐρυκλείδου Annual Brit. School
Athen III 198 und die Bemerkung Smiths 199, daß die K. mit den Spielen in Verbindung waren, von A. Wilhelm Beiträge 81f. als unrichtig bezeichnet wird und zu ergänzen ist ταμ]ιεύοντος.
b) Außerhalb Athens. Dumont Essai 1174 behauptet, der K. kommt nur in attischen Inschriften vor; das ist unrichtig, er findet sich auch in Ilion, CIG 3631 v. 2: τῶν κο]σμητῶν; Kios Bull. hell. XV 481f. = Athen. Mitt. XXIV) 415, 14: (109 n. Chr.) γνμνασιαρχούσης τῆς πόλεως, ἐφηβαρχούντος... κοομητείοντος Σίμωνος Θράσωνος ταμιευτικῶν πράκτωρ Τειμόθεος τὸν τελαμώνα ἀνέοτησεν τῶν ἔφηβων: Nikaia Bull. Inst. 1848, 74 = Dessau 8867 Πατροκλέα ἐπίτροπον Τραῖανού Ἀδριανυυ Σεβαστου καὶ πρώτον ἄρχοντα καὶ κοσ[μητή]ν καὶ πανηγυριάχην und in Ägypten: Wilcken Grundzüge I 2 (Chrestom.) nr. 96. 140. 144. 152. 193.492.493. Freisigke Sammelb. 178. 1569 (die älteste, aus 88–80 v. 'Chr. stammende Inschrift). IGR I 1074. 1097.
Überall war der K. der Leiter der Epheben.
B. Kultbeamter oder Diener, betraut mit der Schmückung der Götterstatuen: Athen IG III 697: κοσμητῆς τῶν υἰῶν διὰ βίου; Delos Bull. hell. VI 48 v. ISOf.: δτὲ ἤσαν κοσμηταί.. .; IG XI 2, 144 (301 v. Chr.) v. 37*. τοῖς κοσμηταῖς εἰς τὴν κόσμησιν; Ägypten Herm. XX 433f. Erklärung im Bull. hell. VI 107: Les κοσμηταί étaient chargés de la toilette den divinités (Homolie).
Krause Ἐλληνικά 1211. Grasberger Erziehung und Unterricht I 282. II 356. III 315. 474. Gilbert I 298f. Busolt Handb. IV 2 192f. 306f. v. Wilamowitz-Moellendorff Aristot. u. Athen I 189f.; Staat und Gesellschaft 126f. Dumont Essai I 166–175. Girard in Daremberg-Saglio Dict. III 865. Ussing Erziehung und Unterricht bei den Griechen und Römern (1885) 143. Liebenam Städteveiwal- [1493] 1498 Κοσμηεῆς
tung 350. Wilcken Grundzüge I 138f. Preisigke Stadtverfassung 11.23. 30f. SanNicolö Ägypt. Vereinswesen I 45. II 76. [J. Oehler.]
In Ägypten wird der κ. im großen und ganzen dieselben Verrichtungen gehabt haben, wie in den anderen Ländern griechischer Zunge, doch war seine Dienststellung eine andere, entsprechend der anderweitigen Verfassung Ägyptens.
Aus der ptolemäischen Zeit besitzen wir bislang nur eine einzige Belegstelle für den x., nämlich eine Weihinschrift aus dem Faijum, um das J. 80 V- Chr.. gesetzt von Ἀπολλώνιος Ἀρτεμιδώρου ὁ συγγενῆς καὶ κοσμητῆς καὶ γυμνασίαρχος (Lefebvre Annales du Service des Antiqu. 1908 S. 239 nr. 3 - Preisigke Sammelbuch 1569). Dieser Apollonios war offenbar ein hoher Staatsbeamter, denn die συγγενείς bildeten die oberste Rangklasse des Ptolemäerreiches; die Ämter eines κ. und eines γυμνασίαρχος bekleidete er wohl nebenher, wobei mit Wilcken Grundzüge 140 daran zu denken ist, daß Apollonios diese beiden Ämter nicht gleichzeitig, sondern nacheinander bekleidet hat, wahrscheinlich in Alexandrien. Über die Tätigkeit des ptolemäischen κ. erfahren wir nichts.
Reicher fließen die Quellen der römischen Zeit. Jetzt treffen wir den κ. in Alexandrien und den Gauhauptstädten als städtischen Beamten; er ist Mitglied des von Augustus geschaffenen κοινὸν τῶν ἀρχόντων, also des städtischen Archonten-kollegiums (Preisigke Stadt. Beamtenwesen 7), dem außerdem noch angehören der γυμνασίαρχος, der ἐξηγητῆς, der εἰ'θηνιάρχης, der ἀρχιερεύς, der ἀγορανόμος und der ὑπομνηματογράφος. In der Stufenfolge der Ämter steht der γυμνασίαρχος an erster, der κ, an dritter Stelle. Über die Rangordnung aller jener Beamten, die im einzelnen nicht ganz sicher feststeht, s. Jouguet La vie municipale dans l’Egypte romaine 298. Der κ. wie die übrigen ἄρχοντες sind Jahresbeamte. Nach Ablauf ihrer Amtszeit behalten sie ihren Titel in präteritaler Form bei, die für den κ. entweder κοσμητεύσας oder κεκοσμητευκώς oder τῶν κεκοσμητευκότων lautet. Der derzeit amtierende κ. nennt sich ἔναοχος x, z. B. BGU 362 XII 7 (vgl. Preisigke a. a. O. 60). Der Titel προκοσμητεύσας (CPR 228, 1 vom J. 205 n. Chr.) bedeutet »Vorgänger des jetzigen Kosnieten*, ähnlich wie προστρατηγήσας, Vorgänger des jetzigen Strategen* in Pap. Amh. 109, 9 = Wilcken Chrestom. 418.
Über die Tätigkeit des römischen κ. erfahren wir aus den Papyri folgendes. In Pap. Oxy. III 477 = Wilcken Chrestom. 144 (132/3 n. Chr.) richtet ein in Oxyrhynchos wohnender alexandrinischer Bürger, der einst selber Ephebe war und dessen Frau alexandrinische Bürgerin ist, an die zuständige alexandrinische Behörde das Ersuchen, wegen Aufnahme seines Sohnes unter die Epheben das Nötige zu veranlassen; der Antrag schließt mit den Worten: ἀξιω ὑμάς συντάξαι τοῖς πρὸς τούτοις οὐσὶ λαβοῦσί μου χει· ρογραφίαν (= schriftliche Eidesleistung) περὶ τοῦ ἄληθ εἶναι τὰ προκείμενα γράψαι οἷς καθήκει χρηματίζειν μοὶ κτλ. [καὶ προσαγγείλαι (2)] τῶ τε κοσ[μητὴ καὶ τῶ γυμνασιάρ[1)]χω τοῖς [ἐν Ὀξυρύγχων πόλει...... das weitere ist zum Teil weg-gebrochen und daher nicht verständlich. So viel [1494] aber läßt sich aus dieser Stelle ersehen, daß der Sohn, auch wenn er alexandrinischer Ephebe geworden ist, dennoch den Epheben von Oxyrhynchos, wo seine Eltern wohnen, zugesellt werden soll, um dortselbst seine Ausbildung zu erhalten, und daß der κ. in Oxyrhynchos aus diesem Grunde mitWeisungversehen werden muß; daß daneben auch der Gymnasiarch in Oxyrhynchos mitzuwirken hat, ist an sich begreiflich und nach 10 den Wortresten des Papyrus auch wahrscheinlich (vgl. darüber Jouguet Vie municipale 159 und Wilcken Grundzüge 142). Jedenfalls wird durch diesen Papyrus die Tätigkeit des κ. in Sachen der Epheben bezeugt.
ὑω der κ. außerdem für öffentliche Feste und Spiele zu sorgen hatte, geht nach einer Mitteilung von Grenfell und Hunt Pap. Oxy. II S. 197 aus unveröffentlichten Papyri hervor. Einer dieser Papyri scheint der hinterher ver-20 öffentlichte Pap. Oxy. III 519 = Wilcken Chrestom. 492 (2. Jhdt. n. Chr.) zu sein, eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben für städtische Festlichkeiten. Unter den Einnahmen stehen 42 Drachmen, bezahlt vom ἐξηγητῆς, und 53 Drachmen i/2 Obole, gezahlt vom κ. Die voranigehenden Einnahmen sind weggebrochen. Die halbe Obole deutet darauf hin, daß die genannten Summen Teilzahlungen zur Deckung einer bestimmten Hauptsumme sind, daß also der κ. zusammen mit dem ἐξηγητῆς, wahrscheinlich auch zusammen mit dem γυμνασίαρχος, diejenige Gesamtfehlsumme aus eigenen Mitteln zu decken hatten, die durch irgendwelche Festlichkeiten der Stadt entstanden war (erwähnt werden unter den Ausgaben Kosten für einen μίμος, einen ὀμηριστῆς, einen σαλπικτῆς, Zahlungen an die Priester, welche die Götterbilder in Prozession einhertrugen, u. dgL). Doch nicht nur für Epheben, Feste und Spiele hatte der κ. mit seinem Geld-40 beutel zu sorgen, sondern auch für die Instandhaltung öffentlicher Bauwerke aller Art. Pap, Lond. ΪΠ S. 181 nr. 1177 = Wilcken Chrestom. 193 enthält für eine Beihe von Monaten die Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben der städtischen Wasserleitung zu Arsinoe (113 n. Chr.); wir ersehen daraus, daß die beiden im Wechsel amtierenden Gymnasiarchen zusammen monatlich 420 Drachmen, der Kosmet monatlich 1000 Drachmen, der Exeget monatlich 250 Drach-50 men zu den Unterhaltungskosten zuzuschießen hatten. Zwar wurde von den an die Wasserleitung angeschlossenen Bewohnern ein Wassergeld erhoben (eine Bierschenke zahlt z. B. täglich 13 Obolen), aber die Gesamteinnahme an Wassergeld deckte bei weitem nicht die Ausgabe. Wenn wir berücksichtigen, daß der κ. in diesem Falle allein für die "Wasserleitung 12000 Drachmen für sein Jahr aufzuwenden hatte, daß er sicherlich auch noch für andere Bauwerke, insbesondere 60 für das Gymnasium, Zuschüsse zu leisten und ferner, wie wir sahen, für die Kosten der städtischen Feste und Spiele einzuspringen hatte, so gewinnen wir ein Bild davon, wie außerordentlich stark das Vermögen der zu solchem Amte herangezogenen wohlhabenden Männer in Anspruch genommen wurde. Von freiwilligen Leistungen kann dabei keine Bede sein. Zwar war das Amt des *., wie die Ämter der übrigen Mitglieder des [1495] κοινον τῶν ἀρχόντων, ein Ehrenamt (ἀρχή), doch konnte sich der Wohlhabende der an ihn herantretenden Verpflichtung, das Amt zu übernehmen, nicht entziehen (vgl. Wilcken Grundzüge 342). Leicht geschah es dabei, daß dieser und jener finanziell zugrunde ging. Ein Beispiel dafür bietet CPR 20 = Wilcken Chrestom. 402 (250 n. Chr.). Hier hatte ein gewisser Hermophilos in Hermupolis erst kürzlich das Kosmetenamt unter den größten finanziellen Opfern verwaltet, da wurde schon wieder sein Sohn für dasselbe Amt behördlich in Vorschlag gebracht; man hatte anscheinend das Familienvermögen für höher geschätzt, als es wirklich war. Hermophilos tat jetzt den für solchen Fall allein zulässigen Schritt: er stellte der vorschlagenden Behörde gegen Freilassung seines Sohnes die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Drittel seines Vermögens zur Verfügung. Damit waren die vorschlagenden Beamten (im vorliegenden Falle der πρυτανις) vor die Wahl gestellt, entweder den geschehenen Vorschlag zurückzuziehen, oder aber unter Verwendung jener zwei Drittel das Amt selber zu verwalten und - da die zwei Drittel sicherlich bei weitem nicht ausreichteil - das Fehlende aus eigenen Privatmitteln zuzuschießen; der Antrag des Hermophilos lautet Z. 18: εἰ δὲ οἰεί, συ αὐτὸς τὰ πάντα μου λαβῶν ἀντὶ τοῦ νενομισμένου τρίτου τὰ τῆ ἀρχὴ διαφέροντα πάντα ἀποπληρώσεις, ,wenn du aber auf deinem Vorschläge bestehst, so magst du selber alle mit dem Amte zusammenhängenden Pflichten erledigen und zu diesem Behufe mein ganzes Vermögen zunächst hinnehmen (um die Gesamthöhe festzustellen) und sodann mit Ausnahme des mir gesetzlich verbleibenden Drittels für das Arat verwenden.* Über den Erfolg dieses Antrages erfahren wir nichts. Welchen Druck die behördlichen Stellen anwandten, um den zum x. Vorgeschlagenen und leistungsfähig Erachteten trotz alles Sträubens zu zwingen, das Amt anzutreten, zeigt deutlich Pap. Rylands 77 (192 n. Chr.).
Es gab ein Mittel, die große Last des Amtes etwas zu mildern, nämlich die Verteilung auf mehrere Schultern. Bei solcher gemeinsamen Amtsführung wird jeder Einzel-Kosmet als ἔγ μέρους κοσμητῆς bezeichnet (Pap. Flor. 21, 1). Die gleiche Bewandtnis hat es mit dem Titel ἔγ μέρους ἐξηγητῆς oder ἔγ μέρους ἀγορανόμος (Preisigke Stadt. Beamtenwesen 14, 4).