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RE:Accensi 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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militärisches Amt, nichtuniformierte Zusatz- oder Ersatzmänner
Band I,1 (1893) S. 135 (IA)–137 (IA)
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2) Die militärische Bedeutung dieser „nichtuniformierten Zusatz- oder Ersatzmänner“ ist die primäre. Daraus, dass sie A. genannt wurden, quod ad legionum census essent adscripti (Fest. ep. p. 14), geht hervor, dass ihr Census noch hinter dem der fünften Classe zurückblieb; daraus, dass in der späteren Zeit (s. u.) auch Freigelassene sich unter den A. der Magistrate befinden, ist wohl zu schliessen, dass Ingenuität von vorneherein kein Erfordernis für die Aufnahme unter die A. bildete. Wie die Zimmerleute, die Schmiede, die Hornisten und die Trompeter sind auch sie in eine Centurie zusammengefasst (Liv. I 43, 7; vgl. Mommsen Tribus 153f.; St.-R. III 282, [136] 4. 5; s. auch Cic. de rep. II 40) zu denken, und zwar ebensowohl im Kriegsheere als im Stimmheere. Und wie die Bildung dieser Centurie für die Zwecke des Heeres ihre Erklärung in der Absicht findet, dass sie in locum mortuorum militum subito subrogabantur (Fest. ep. p. 18; vgl. 369), und weiterhin zu der Gepflogenheit führte, dass sie erant attributi decurionibus et centurionibus (Varro de vita pop. Rom. III bei Nonius p. 520 und de l. L. VII 56; vgl. Veget. II 19), so muss in ähnlicher Weise im politischen Centurienverband die Entwicklung des Instituts der A. erfolgt sein; direct bezeugt ist sie nicht, aber ihre Annahme erscheint zum Verständnis der späteren Stellung der A. nötig. Die Centurie der A. hat auch den Untergang der alten Verfassung überlebt; ein praef(ectus) c(enturiae) a(ccensorum) v(elatorum) in der stadtröm. Inschrift CIL VI 9219 (Mommsen St.-R. III 1 S. XI Anm. 1) ist allerdings nicht allzu wahrscheinlich, aber noch später behandelt Ulpian Vat. fr. 138 die Immunitäten dieser ‚Centurie‘. Eine Decurie der a. velati wird CIL VI 1973 genannt. Möglicherweise (so Mommsen St.-R. III 288f.) wurden sie bei den Volksabstimmungen von den Vorsitzenden irgendwie zur Dienstleistung herangezogen. Wohl nicht zu bezweifeln ist, dass, da auf die Vollzähligkeit der dienstthuenden Lictoren Gewicht gelegt wurde, ein A. als Ersatzmann für alle Fälle bereit gehalten wurde; dieser Gebrauch kann älter als die Republik sein. So alt wie diese ist die Übung, dass die Oberbeamten ihre Amtsführung abwechselnd ausüben und nur der eben leitende die Lictoren vor sich herschreiten lässt; ebenso alt mag es sein, dass der andere sich mit einem A. behilft (Liv. III 33, 8 von den Decemvirn: eo die penes praefectum iuris fasces XII erant, collegis novem singuli accensi apparebant). Einer weiteren Entwicklungsstufe entspricht das, was Sueton Caes. 20 als Auffrischung eines antiquus mos ansieht, ut quo mense fasces (Caesar) non haberet, accensus ante eum iret, lictores pone sequerentur. Hier sind beide Arten von Apparitoren vereint, und so bleibt es in der späteren Republik bei den Oberbeamten (Mommsen St.-R. I 357), ja auch vielleicht bei den privaten Spielgebern (samt Lictoren Cic. de leg. II 61).

Immer bestellte ein Oberbeamter nur einen A. und meist wählte er hiezu einen seiner Freigelassenen (Cic. ad. Q. fr. I 1, 12 accensus sit eo numero, quo eum maiores nostri esse, voluerunt, qui hoc non in beneficii loco, sed in laboris ac muneris, non temere nisi libertis suis deferebant, quibus illi quidem non multo secus ac servis imperabant), der dann mit dem Ende des Amtsjahres seines Patrons zurücktreten musste, aber bei einer Iterierung desselben wieder eintreten konnte (vgl. CIL II 4536–4548 L. Licinio Secundo, accenso patrono suo L. Licinio Surae primo, secundo, tertio consulatu eius; andere Beispiele von Freigelassenen Ruggiero diz. epigraf. I 20f. und Mommsen I³ 358, von Freien Ruggiero 19f. und Mommsen a. O.). Es muss also vorausgesetzt werden, dass ziemlich früh die Verpflichtung, aus der centuria acc. vel. die A. für den politischen Dienst zu nehmen aufhörte, bezw. dass die Centurie dieser Apparitoren [137] in anderer Weise sich fortan bildete, indem den Magistraten frei gestellt wurde, sie nach ihrem Belieben zu ergänzen. Die dienstliche Verwendung des A. erstreckte sich selbstverständlich auf alle Obliegenheiten eines zur Dienstleistung bei der Person des Magistrats bestellten Dieners (Varro l. L. VII 3 ministratores Cato esse scribit); dem entspricht, wenn in einzelnen Fällen von ihrer Thätigkeit als Herolde berichtet wird (Varro l. L. VI 88f. Plin. n. h. VII 212; vgl. Cic. de leg. II 61).

Dass die A. dem Staate auch in der Kaiserzeit Dienste leisteten, geht auch daraus hervor, quod habent immunitatem a tutelis et curis (Ulpian Vat. fr. 138), was nur als teilweises Entgelt ihrer gemeinnützigen Thätigkeit aufgefasst werden kann. Welcher Art diese aber damals gewesen ist, lässt sich nicht bestimmt abgrenzen. Die Vermutung, dass die Inschrift CIL XIV 4012 (M. Consius M. l. Cerinthus accensus velatus, immunis cum sim, ex voluntate mea et impensa mea clivom stravi –, clivom medium fregi et depressi impensa mea regioni Ficulensi u. s. w.) auf ein Mitwirken der späteren A. bei den staatlichen Strassenbauten hinweise, hat Mommsen, ihr Urheber (Ann. d. Inst. 1849, 209ff.), trotz des Beifalls, mit dem sie aufgenommen und weiterentwickelt wurde, in überzeugender Weise (St.-R. III 289, 3) richtig gestellt, bezw. zurückgezogen.

Die A. der Kaiserzeit sind zum Teil Personen von Ritterrang (CIL VI 1607. X 3865. XI 1230. 1848), zum Teil freigeborene Bürger oder Freigelassene in angesehener oder einträglicher Stellung, als Municipalbeamte, Seidenhändler, Salbenhändler u. s. w. (VI 1972. X 6094. XIV 2793. 2812). Dies und anderes beweist, in welchem Ansehen die Centurie der A. stand. Cumulierung mit anderen Apparitorenstellen ist möglich (III 6078. VI 1859. X 6094). Die Bezahlung erfolgt aus dem Aerarium; vgl. VI 1962 accenso delat(o) a divo Vespasiano, VI 8409 accenso delat(o) ab Aug. Das Detail (auch über die Organisation der späteren centuria accensorum velatorum) s. hauptsächlich bei Mommsen Ann. d. Inst. 1849, 209ff.; St.-R. I³ 356f. III 283f. 288f. und Ruggiero diz. epigraf. I 18ff. Sonst Huschke Serv. Tull. 169ff. Hoffmann Z. f. ö. G. XVII 589ff. Mommsen röm. Tribus 135f. 219f. Rh. Mus. VI 1ff. Humbert und Delaberge bei Daremberg et Saglio I 16f. und sonst in den Handbüchern des römischen Staatsrechts.