RE:Ἀντιτίμησις
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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Gegenschätzung | |||
Band I,2 (1894) S. 2561 (IA) | |||
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Ἀντιτίμησις,[WS 1] Gegenschätzung, wird gebraucht a) in Athen bei der Strafabmessung des verurteilten Angeklagten, welcher das Recht hatte, dem vom Ankläger vorgeschlagenen Strafmass seinerseits einen Gegenvorschlag (ἀ.) entgegenzusetzen, vorausgesetzt, dass der Process schätzbar (τιμητός) und die Strafe nicht schon anderweit festgesetzt war. Die Richter hatten dann zwischen den beiden Vorschlägen zu entscheiden, Plat. apol. 36 b. Demosth. XXIV 138 u. Schol. z. d. St. Poll. VIII 150. Hesych., vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proc. 210f. b) In der Inschrift von Ephesos Dittenberger Syll. 344, 3 von der Bestimmung des Grundwertes durch die Richter, welche nicht an die Schätzung der Parteien gebunden ist; vgl. Hermann-Thalheim Rechtsalt. 137.
[Thalheim. ]
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ transkribiert: Antitimesis.