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RE:Concursus actionum

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Verschiedene actiones zur Erreichung desselben Ziels
Band IV,1 (1900) S. 839840
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Concursus actionum. Zur Erreichung desselben Ziels können verschiedene actiones zur Verfügung stehen. So erwächst aus der Beschädigung der Mietsache durch den Mieter sowohl die actio locati als die actio legis Aquiliae, beide gerichtet auf Schadenersatz, der nur bei der actio legis Aquiliae reichlicher ausgemessen werden kann. So begründet auch der Raub hominibus coactis die actio furti und vi bonorum raptorum, beide auf eine poena gerichtet, erstere auf duplum, letztere auf quadruplum. Solche Fälle wenigstens teilweiser Identität des Erfolgs wie des klagbegründenden Thatbestands behandelte Paulus in einem liber singularis de concurrentibus actionibus, aus dem Dig. XLIV 7, 34. XLVII 2, 89 entnommen sind; vgl. auch Ulp. Dig. L 17, 43, 1. Aber auch der Fall, dass injuriöse Verletzung eines fremden Sclaven sowohl die actio iniuriarum als die actio legis Aquiliae begründet, ist von Paulus wie von Ulpian (Dig. IX 2, 5, 1) als Fall des c. a. behandelt, obwohl die actio iniuriarum die aestimatio contumeliae, die actio legis Aquiliae [840] dagegen die aestimatio damni bezielt. Andererseits wird auch, wo Identität des Erfolgs verschiedener Actionen, aber vollständige Verschiedenheit des klagbegründenden Thatbestands vorliegt, von c. a. gesprochen, Ulp. Dig. XIX 1, 10. Darüber, in welcher Weise in diesen verschiedenen Fällen einer doppelten Belastung und Belästigung des Verpflichteten entgegengewirkt wird (Consumption der einen actio durch Litiscontestation über die andere ipso iure oder ope exceptionis – oder Befreiung erst durch Erfüllung – oder Nötigung zur Remission der zweiten actio vor der Verurteilung auf Grund der ersten), vgl. die bei Dernburg Pand. I5 135 angegebene Litteratur, insbesonders J. Merkel Über den Konkurs der Aktionen (1877). Eisele Zur Lehre von der Klagenkonkurrenz in Archiv f. civ. Praxis LXXIX 327f.

[Leist. ]