RE:Galatarches

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Amt unbestimmter Art in Galatia
Band VII,1 (1910) S. 515516
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Galatarches, γαλατάρχης, ist gebildet wie βιθυνιάρχης, ἀσιάρχης, und andere derartige Wörter und bezeichnet eine Würde, welche mit dem Lande [516] Galatia zusammenhängt und nach Analogie der eben verzeichneten Bildungen im engen Zusammenhange steht mit den in der Kaiserzeit nicht bloß ganze Provinzen, sondern zum Teil auch einzelne Landschaften umfassenden Landtagen. Wir kennen aus Inschriften und Münzen den galatischen Landtag, das κοινὸν τῶν Γαλατῶν oder κοινὸν Γαλατίας; wie weiter unten ausgeführt werden wird, ist dies κοινὸν τῶν Γαλατῶν der Landtag, die Vertretung der Landschaft Galatia, welche nach Einwanderung und Besiedelung durch keltische Stämme ihren Namen bekam, den sie dann durch die Jahrhunderte beibehielt. Der vornehmste Beamte dieses Landtags ist der ἀρχιερεὺς τοῦ κοινοῦ τῶν Γαλατῶν; erwähnt finde ich einen Tib. Claudius Attis Athen. Mitt. XXV 437 nr. 63 = OGIS 541, der zweimal, und einen Heras Athen. Mitt. XXII 38 nr. 23 = OGIS 540, der sechsmal dies Amt bekleidete, und außerdem zwei Ungenannte Arch.-epigr. Mitt. IX 122 nr. 82 und Perrot Exploration en Galatie 214. Alle diese Männer haben neben allen möglichen geistlichen und weltlichen Würden das Oberpriesteramt am galatischen Landtage innegehabt, waren aber nicht G. Dagegen waren G., ohne das Oberpriesteramt bekleidet zu haben, Kaikilios Hermianos Bull. hell. VII 16 nr. 3 = OGIS 549; Aemilius Statorianus CIG 4014. Tib. Claudius Procillianus und sein Vater Tib. Claudius Bokchus Arch.-epigr. Mitt. XVIII 231 = OGIS 542. Tib. Claudius Bokchus wird zwar ἀρχιερέως β' genannt, aber das ist wohl ein städtischer Oberpriester, worüber man das Nähere in meinem Artikel Ἀρχιερεύς o. Bd. II S. 471 findet. Beide Würden, das Oberpriesteramt des galatischen Landtags und den Galatarchat hat T. Flavius Gaianus bekleidet CIG 4017 = OGIS 547. Bei diesem beschränkten Material ist über den Charakter und die Obliegenheiten des G. keine Klarheit zu gewinnen; es ist aber zu beachten, daß in Galatien selten eine Person Oberpriester des Landtags und G. war. Nach Analogie des ἀσιάρχης, worüber ein reicheres Material vorliegt, ist der G. ein Mitglied des Landtags, wofür ich auf meinen Artikel Asiarches o. Bd. I S. 1564 verweise.