RE:Hellanodikai

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Kampfrichter bei Agonen spartanische Richter im Symmachieheer
Band VIII,1 (1912) S. 155 (IA)–157 (IA)
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Hellanodikai (Ἑλλανοδίκαι; daneben findet sich die Form Ἑλλανοζίκας Inschr. v. Ol. 2 [ca. 580 v. Chr.] und Ἑλληνοδίκαι Her. V 22. Hesych. s. v. Philostr. Gymnast. 18. 25. 54; imag. II 6, 1. Inschr. v. Ol. 54. 406. 407 und das Verbum ἑλλανοδικεῖν Paus. V 16, 8. VI 24, 3. Inschr. v. Ol. 31. 398; ἑλληνοδικεῖν Inschr. v. Ol. 422), Griechenrichter, bezeichnen: A. die Kampfordner und Kampfrichter bei den Agonen (Hesych. s. Ἑλληνοδίκαι· οἱ κριταί, οἱ καθήμενοι εἰς τοὺς ἀγῶνας) in Olympia, Argos und Epidauros; B. die spartanischen Richter im Heere der peloponnesischen Symmachie, Xenophon. reip. Lac. 13, 11. Am genauesten sind wir unterrichtet über die H. bei den olympischen Agonen: Her. V 22 οἱ τὸν ἐν Ὀλυμπίᾳ διέποντες ἀγῶνα Ἑλληνοδίκαι. Philostr. vit. Apoll. III 30 τοὺς Ἑ., οἱ προίστανται τῶν Ὀλυμπίων, vgl. Harp s. v. Bekker anecd. 248f. Etym. M. s. v. Bezeugt sind die H. schon im Beginne des 6. Jhdts. v. Chr.: den Ἑλλανοζίκας in der Rhetra Inschr. v. Ol. 2 erklärt Ahrens Rh. Mus. XXXV 583 als besondere Behörde für Olympia. Ihre Zahl war verschieden: nach Aristot. in der Ἠλείων πολιτεία bei Harp. gab es zuerst einen, später 2, zuletzt 9. Nach Hellanikos und Aristodemos (Schol. zu Pind. Ol. III 22) waren zuerst 2, zuletzt 10; vgl. Etym. M. und Bekker anecd. 249. Ausführlich berichtet Paus. V 9, 5 über die Änderung der Zahl, doch ist die Angabe der Olympiade: εἰκοστή irrtümlich. Glotz 60f. nimmt an, seit Ol. 50 (580 v. Chr.) hätten die Eleier allein die H. bestellt, während früher Elis und Pisa je einen H. ernannt [156] hatten. Seit Ol. 85 (480 v. Chr.) seien 9 H., seit 472 v. Chr. 10 H. bestellt worden. Im J. 368 wurde die Zahl auf 12 erweitert, 364 auf 8 verringert, bis 348 die Zahl 10 wiederhergestellt wurde, die dann unverändert blieb; vgl. Philostr. vit. Apoll. III 30 δέκα ὄντας. Nach Aristodemos bei Harp. und Hellanikos (Schol. Pind. Ol. III 22) wurde aus jeder der 10 Phylen der Eleier ein H. genommen. Über die Art ihrer Bestellung scheinen sich die Angaben zu widersprechen: Paus. V 9, 5 und VI 24, 3 gebraucht den Ausdruck αἱρεῖσθαι, Philostr. vit. Apoll. III 30 sagt: κλήρῳ ξυγχωροῦσι τὴν αἵρεσιν, Schol. Pind. Ol. III 22: ἐχειροτονεῖτο παρὰ τοῦ δήμου, Paus. V 9, 4: ἀνδράσι δύο ἐξ ἁπάντων λαχοῦσιν Ἠλείων ἐπετράπη ποιῆσαι τὰ Ὀλύμπια. Mit Hitzig-Blümner Paus. II 316f. 667 können wir annehmen, daß durch Volkswahl aus den eleischen Oligarchen eine größere Anzahl designiert wurde, aus denen dann die H. ausgelost wurden. Ihre Bestellung erfolgte für eine Olympiade, Paus. V 9, 5, vgl. Plut. Lyk. 20. Über die Obliegenheiten der H. erfahren wir folgendes: die bestellten H. erhielten 10 Monate hindurch seitens der Nomophylakes eine Unterweisung in den für die olympischen Agone geltenden Kampfregeln, Paus. VI 24, 3, wurden durch ein Reinigungsopfer entsühnt Paus. V 16, 8 und mußten einen Eid leisten Paus. V 24, 9. Ihre Aufgabe war es, die Vorübungen der Wettkämpfer zu überwachen Inschr v. Ol. 55, vgl. Paus. VI 23, 2. 24, 1. Jüthner Gymnast. 124. 142. In Olympia hatten sie die Meldung der Wettkämpfer entgegenzunehmen, sie auf ihre Herkunft und ihr Alter zu prüfen, Nicht-Hellenen, Atime und Frauen zurückzuweisen (ἐκκρίνειν Plut. Ages. 13, vgl. Gell. n. a. XV 20): Her. V 22. Aelian. var. hist. X 1. [Aeschin.] ep. IV 5. Die Zugelassenen zeichneten sie in ein λεύκωμα ein, Cass. Dio LXXIX 10, vgl. Suet. Nero 21. Ihr Amt übten sie in drei Kommissionen aus, je drei H. für den δρόμος, für das πένταθλον und für die übrigen ἀγωνίσματα, Paus. V 9, 5, vgl. VI 3, 7. Sie hatten die Kämpferpaare zusammenzustellen, Paus. VI 23, 2, vgl. VI 1, 1 und Lucian. Hermol. 41. Ihnen oblag die Zuerkennung der Preise und die Bekränzung des Siegers, Paus. VI 3, 7. Aelian. var. hist. IX 31. Philostr. imag. II 6, 1. Ihre Entscheidung erfolgte durch Stimmenmehrheit, Paus. VI 3, 7; gegen die Entscheidung war eine Berufung an die βουλή von Elis gestattet, die jedoch keine Aufhebung der gefällten Entscheidung, sondern nur eine Bestrafung der H., denen Parteilichkeit nachgewiesen wurde, verfügen konnte, Paus. VI 3, 7. Im allgemeinen waren die H. wegen ihrer Unparteilichkeit und Gerechtigkeit berühmt, Plut. Lyk. 20. Den H. oblag die Aufzeichnung der Sieger, Jüthner Gymnast. 67 und die Aufsicht darüber, daß die Statue des Siegers nur in der gesetzlich zulässigen Größe aufgestellt wurde, Lukian. de imag. 11. Während ihres Amtes trugen die H. das Purpurgewand, Bekker anecd. 249 und Etym. M. s. Ἑλλανοδίκαι. Strab. XIV 633. Ein eigenes Amtslokal der H., Hellanodikeon, erwähnt Paus. VI 21, 1. 3. Um ihre Pflichten erfüllen und ihren Befehlen Nachdruck geben zu können, besaßen die H. ein ausgedehntes Strafrecht: sie ließen Ungehorsame züchtigen, [157] Paus. VI 2, 2, vgl. Thuk. V 50. Her. VIII 59. Xenoph. reip. Lac. 8, 4, und legten denen, die sich gegen die Kampfregeln vergingen, Geldstrafen auf, Paus. VI 6, 6. Zur Ausführung ihrer Befehle standen den H. Gehilfen, ἀλύται, unter einem ἀλυτάρχης zur Verfügung, s. Reisch Art Ἀλύται und Ἀλυτάρχης Bd. I S. 1711f. Erwähnt sind diese Inschr. v. Ol. 240 (241 n. Chr.). 433. 437. 479. 483 (245 n. Chr.). Das Amt der H. war ein angesehenes: es wird nach ihnen datiert in der Formel ὑπὸ Ἑλλανοδικᾶν Inschr. v. Ol. 36. 39. 44 (4. Jhdt. v. Chr.). Daß sie als Kollegium unter einem Vorsteher standen, läßt die Bezeichnung Ἑλλανοδίκαι περὶ Αἰσχύλου nr. 39, περὶ Ἀντιφάνη nr. 406, περὶ Διεύχην nr. 407 schließen. Im Vereine mit der Ὀλυμπικὴ βουλή verliehen sie Auszeichnungen nr. 406. 407. Wie lange das Amt der H. in Olympia bestand, läßt sich nicht bestimmen, in der späteren Kaiserzeit werden sie in den Inschriften nicht mehr genannt, vielleicht trat der ἀλυτάρχης, dessen Amt in der römischen Zeit ein angesehenes war, an ihre Stelle. Außer in Olympia finden wir H. als Kampfwarte in Argos für die Nemeen, IG IV 587 (wahrscheinlich 10 an Zahl), und in Epidauros für die Asklepieia, IG IV 946 (3. Jhdt. v. Chr.). 1508 (3. Jhdt. v. Chr.) = Dittenberger Syll.² 688f.: sie hatten ein Strafrecht, gegen ihre Entscheidung war Berufung an die βουλή gestattet. 932 (31 v. Chr.): die H. hatten mit dem Agonothetes und den Demiurgen die Verkündigung einer Ehrenbezeugung zu besorgen. Über die Funktionen der unter B. genannten H. ist nichts Näheres bekannt. Literatur: Krause Pauly R. E.1 III 1109–1112. G. Glotz Hellanodikai in Daremberg-Saglio Diction. III 60–64 mit Literaturangabe. Gilbert I 65. 81. II 102. Stengel Die griechischen Kultusaltert. (Handb. V² 3, 169ff., besonders 175f.). Schoemann-Lipsius II4 64f. 104. 281. 370. Jüthner Philostr. Gymnast. 208f. 214f. 236f.