RE:Homicidium
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |
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| Mord, Totschlag | |
| Band VIII,2 (1913) Sp. 2248–2250 | |
| Scan: 2248–2250, OCR | |
| Register VIII,2 | Register hi |
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Zitierempfehlung Ivo Pfaff: Homicidium. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Band VIII,2 (1913), Sp. 2248–2250, digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/RE:Homicidium | |
Homicidium (über Synon. s. Dirksen Manuale 417), bedeutet sowohl Mord wie Totschlag. Die klassische Rechtssprache kennt jedoch diesen Ausdruck noch nicht, sondern bedient sich zur Bezeichnung des Mörders der Ausdrücke sicarius, veneficus u. ä. Dolose Tötung wird in älterer Zeit, allein nur in dieser, als parricidium bezeichnet. Das Wort homicidium war in Sullas Zeit noch nicht weit verbreitet. Beweis dafür, daß es sich in Ciceros Reden nur zweimal vorfindet.
I. Begriff und geschichtliche Entwicklung. Der Begriff h. dürfte sich wohl aus dem parricidium entwickelt haben (s. d.). Die Nachrichten der geschichtlichen Zeit vor der Lex Cornelia de sicariis (aus der Zeit Sullas) sind sehr dürftig. Vermutlich war auch bei den Römern in ältester Zeit, wie bei anderen Völkerschaften, in Tötungsfällen die Blutrache eine Sache der nächsten Angehörigen des Ermordeten, vielleicht nach ausdrücklicher Zulassung durch das Gemeindegericht. Sowohl eine Lex Numae wie das XII-Tafelgesetz dürften nur die Tötung eines Bürgers unter Strafsanktion gestellt haben. Ob dabei zwischen vorsätzlicher Tötung unterschieden und letztere nicht gestraft, sondern bloß das alte Widderopfer des Numaschen Gesetzes beibehalten wurde (darüber [2249] bes. Brunnenmeister 115. Voigt Lex reg., Abh. des phil.-hist. Kl. der sächs. Ges. d. Wissensch. VIII 612), muß dahingestellt bleiben. Die Entsühnungsvorschrift dieses Gesetzes spricht für die Straflosigkeit dieses Falles.
Seit der lex Cornelia de sicariis, die sich auf denjenigen bezog, qui cum telo ambulaverit hominis necandi furtive faciendi causa, aber neben Giftmord, Meuchelmord auch falsche Verurteilung Unschuldiger, falsches Zeugnis, Brandstiftung umfaßte, ist es sicher, daß sühnbarer, d. h. fahrlässiger Totschlag von den weltlichen Gerichten nicht geahndet wurde, sondern bloß eine sakrale Entsühnung stattzufinden hatte. Vorsätzlicher Totschlag wird dagegen dem überlegten Morde gleichgehalten; denn der Tatbestand des Deliktes setzt bloß böse Absicht und nicht auch Überlegung voraus. Daß auch ein in der Erregung begangener Totschlag – wofern er nur vorsätzlich war – unter die Lex Cornelia fiel, beweist Papinians Ausspruch (Coll. 4. 10): si maritus uxorem suam in adulterio deprehensam occidit, an in legem de sicariis incidet, quaero. Respondit: nulla parte legis marito uxorem occidere conceditur, quare aperte contra legem fecisse eum, non ambigitur. Das Gesetz erfordert zur Tat den animus occidendi; eine besondere List und Tücke ist nicht erforderlich. Dabei erscheint auch der nicht ausgeführte Vorsatz – entsprechend dem subjektiven Charakter der republikanischen Quästionengesetze – zur Begründung wie zur Strafbarkeit des Deliktes ausreichend, ja selbst, wenn ein untaugliches Mittel angewendet wurde, ist der Tatbestand des Deliktes gegeben. Dem Täter gleichgestellt wird der Anstifter, ja auch der Gehilfe bei oder nach der Tat. Die Lex Cornelia bezog sich auf alle Einwohner des römischen Reiches; indem sie an Stelle der Bürgertötung die Tötung eines freien Einwohners des römischen Staates setzte, ging sie weit über die bisherigen Bestimmungen hinaus; die Tötung eines fremden Sklaven fiel jedoch ursprünglich nicht unter das Gesetz. Erst eine spätere Zeit zog auch diesen Fall, infolge einer extensiven Interpretation, unter die Lex Cornelia, wie dies Aussprüche von Ulpian und Marcian bezeugen. Der Mensch trat als Objekt der Tötung in den Vordergrund, und um den Sklaven nicht nur gegen Angriffe Dritter, sondern auch schließlich gegen solche seines Herrn zu schützen, wurde er den Menschen beigezählt. Als Täter kamen in gleicher Weise Männer und Weiber, Freie und Sklaven in Betracht. Diese Lex ist zur Kennzeichnung ihrer Zeit vorzüglich geeignet. Aus ihr ersieht man, wie sehr damals die Bande der Ordnung gelockert waren und daß Mord. Waffentragen, Banditenwesen, aus dem Gesichtspunkt der Gemeingefahr vom Gesetzgeber behandelt wurde. Die Hausgewalt über die Sklaven und die Aufsicht über Fremde durch die Behörden hatten sich eben als unzureichend erwiesen. Die staatliche Strafgewalt mußte daher „nach ihrer gegenständlichen Seite“ eine Erweiterung erfahren. In der Kaiserzeit erlitt die Lex Cornelia durch kaiserliche Konstitutionen, Senatsbeschlüsse, wie durch die juristische Doktrin mannigfache Modifikationen. Vor allem wurde sie zu einem allgemeinen Gesetz [2250] über Mord erhoben, wobei der Ausdruck H. aufkam, während sie früher nur für die Verbrechen galt, denen Sulla ausdrücklich entgegentreten wollte. Eine analoge Ausdehnung auf andere Verbrechen, wie Straßenraub, Kastrierung u. dgl. fand auch statt. Durch die stoische Philosophie war die Erkenntnis entstanden, daß durch einen gewaltigen äußeren Anstoß ein solcher Grad von Erregung erzeugt werden könne, daß auf eine in solchem Zustand begangene Tat nicht die volle Schwere der angedrohten gesetzlichen Strafe passe. Während bei der Quaestio inter sicarios auf Affekt keinerlei Rücksicht genommen worden war, hatte in der Extraordinaria cognitio der Richter die Möglichkeit, mildere Strafen zu verhängen (vgl. Marcian in D. ad leg. Cor. 1. 3). Unter Hadrian und Antoninus Pius war dies gesetzlich völlig anerkannt.
II. Kompetenz der Gerichte. Durch die Lex Cornelia waren quaestiones perpetuae eingesetzt worden, die unter dem praetor oder iudex quaestionis funktionierten; vielleicht bestand für jede einzelne Gattung der in der Lex Cornelia genannten Verbrechen eine eigene Quaestio. Mit dem ordo iudiciorum waren die quaestiones perpetuae verschwunden und das procedere durch iudicium publicum. Die Magistrate verfuhren extra ordinem, wobei dem Richter eine viel freiere Beurteilung als bisher zustand.
III. Strafe. Die Strafe des H. war ursprünglich aquae et ignis interdictio. An deren Stelle trat die deportatio mit Konfiskation des Vermögens. Seit dem 1. Jhdt. der Kaiserzeit unterschied man zwischen altiores, honestiores und humiliores. Die altiores wurden deportiert, die honestiores hingerichtet und die humiliores wilden Tieren vorgeworfen oder gekreuzigt.
Kasueller Totschlag blieb straflos; doch war in solchem Falle zivilrechtliche Schadenersatzklage nach der Lex Aquilia zulässig, da die Klage als actio utilis auch auf Tötung freier Personen ausgedehnt worden war.
IV. Literatur. Schweppe Römische Rechtsgeschichte 1826, 608. Köstlin Mord und Totschlag 1838, passim. Walter Römische Rechtsgeschichte 1840³. 1860, § 768. Osenbrüggen Das altröm. parricidium 1841, 22. 44. 49. 55. Rein Kriminalrecht 1844, 415. Rudorff Römische Rechtsgeschichte 1857, 370. Geib Lehrbuch des deutsch. Strafrechts I 1861. 16ff. 36ff. Zumpt Kriminalprozeß 1871, 519. Holtzendorff Handbuch I 1871, 30. Allfeld Entwicklung des Begriffes Mord bis zur Carolina 1877, 7–30. Bar Handbuch 1882, 8, 15. Brunnenmeister Tötungsverbrechen 1887, passim. Pernice Savigny-Ztschr. XVII, R. A. 205ff. (1896) u. Labeo II. Abt. II 1² (1900) 36ff. Mommsen Strafrecht 1899, 613.
Zur Lex Cornelia speziell noch Sanio Observ. ad leg. Corn. 1827 und Wlassak Röm. Prozeßges. II 168ff.