RE:Lapidatio
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |
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| Steinigung | |
| Band XII,1 (1924) Sp. 775–776 | |
| Scan: 775–776, OCR | |
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Zitierempfehlung Ivo Pfaff: Lapidatio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Band XII,1 (1924), Sp. 775–776, digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/RE:Lapidatio | |
Lapidatio. Daß bei Ausbrüchen wilder Leidenschaft, des Hasses oder der Verachtung das Volk im Altertum mit Steinen warf, ist eine in den verschiedentlichen Quellen häufig bezeugte Tatsache. Zahlreiche Nachweise neuestens bei Hirzel Abh. Ges. d. Wiss. Leipz. phil.-hist. Cl. 1909, XXVII 225ff. Bei den Griechen finden sich aber auch häufige Spuren, die darauf deuten, daß die Steinigung außerdem als eine gesetzlich anerkannte Strafe vorgekommen sei, und zwar von der heroischen Zeit angefangen bis in die Tage des Perikles und Sokrates; s. einerseits Wachsmuth Hellenische Altertumsk. II 120. 142. 793. Rubino Untersuch. 478–480, anderseits Hermann-Thalheim Lehrb. der griech. Antiquit. II³ 1, 121. Hirzel a. a. O., sowie den diesbezüglichen Art. bei Daremberg-Saglio. Sie war von Haus aus allerdings nicht als Todesstrafe gedacht, sondern bezweckte bloß die Ausstoßung des Übeltäters aus dem Gemeinwesen; erst später ist sie zur beabsichtigten Todesstrafe geworden. Daß sie gleichzeitig auch Sühne gegenüber den Göttern war, ist selbstverständlich. Der Leichnam des gesteinigten Verbrechers wurde übrigens so lange noch mit Steinen beworfen, bis er ganz mit solchen bedeckt war. Bei den Römern war dagegen die Steinigung keineswegs ein Rechtsinstitut, sondern bloß ein tumultuarisches Verfahren, das sich gelegentlich auch gegen leblose Objekte, wie Tempel u. dgl., entlud (Suet. Calig. 3). Wenn uns berichtet ist, daß der Kaiser (s. Hist. aug. Pesc. Nig. 3) einmal eine Steinigung anbefohlen habe, so war sein Befehl an die Hilfstruppen und nicht an römische Legionäre gerichtet; es kam demnach in diesem Falle das römische Recht nicht in Betracht. Auch der [776] Alexanderhistoriker Curtius kennt die Steinigung bloß fürs altmakedonische, nicht aber für das römische Recht. Steinigungen als Folge des Wutausbruches beim Volke sind dagegen bezeugt und wird in den Schriften Ciceros, Dionysius von Halikarnass und anderen gelegentlich diese Art der l. erwähnt; so Cic. Verr. I 119. Dion. ant. Rom. V 19. Cic. pro domo 12 und dabei keineswegs mißbilligt; s. hiezu auch Usener Ital. Volksjustiz, Rh. Mus. LVI 17. Dafür, daß auch bei den Römern in solchem Falle auf das Bedecken der Gesteinigten mit Steinen Wert gelegt wurde, sprechen die Ausdrücke wie lapidibus obruere, lapidibus cooperire. Über das jüdische Recht s. Michaelis Mosaisches Recht V² 234, 20. VI 24. Über die Strafe der Steinigung im Mittelalter Dreyer Antiquarische Anmerk. über einige in dem mittleren Zeitalter in Teutschland und im Norden üblich gewesenen Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen (1792), woselbst auch auf das mosaische Recht Bezug genommen wird. Eine Übersicht über die Anwendung dieser Strafe bei heutigen Völkerschaften enthält Post Grundriß der ethnolog. Jurisprudenz II 271. — Hirzel Die Strafe der Steinigung. Abh. Gesell. d. Wiss. Leipz. ph.-h. Cl. 1909, XXVII 225ff.