Regimentsordnung Maximilians I.
RS. d. RA. II, S. 56—63.
Wir Maximilian von Gottes Gnaben Römischer König etc. bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kunt allermenniglich: Als Wir zu der Höhe und Würde des H. Röm. Reichs erwehlet und zur Regierung desselben kommen sind und nun vor Augen sehen bie erschrecklich und unabläßlich Anfechtung, so die Türken gegen der heiligen Christenheit viel Jar und Zeit geübt und dardurch das Griechisch Keyserthumb und viel Künigreich, Gewält und Landt in ihrem Gewalt und vom Christlichen Glauben bracht und also biß an bie Grentz Teutscher Nation ihr Oberkeit und Macht erstrecket, daß sie hinfüro mit mercklichen Gewalt Teutsche Nation erreichen, uberziehen und unter sich nöten möchten, und sich darzu ander Gewalt erhebt und mit grosser Heeres-Krafft in des Reichs Land gezogen, Stätt und Gebiet beträngt haben, daß alles zuvor der gantzen Christenheit, Uns und dem Heiligen Römischen Reich und allen seinen Ständen zu Zerstörung, Verwüstung und Verlust Seel, Würde, Ehr, Leibs und Guts begeren, wo mit zeitigem Vorrath und auch stattlicher That dargegen nicht getracht und gehandelt wird. Wann aber außwendiger Krieg gantz unvermöglich und unverfenglich, wo nicht vorhin redlich gut Regiment, Gericht, Recht und Handhabung wäre, auf denen als Grundfesten alle Reich und Gewalt ruhen, darum in Ansehung manigfaltiger Regierung der Land, auch durch die Krieg Fried und Recht nicht verhindert würden, mit einmütigem, zeittigem Rath und Willen auch Zugeben und Annemen der ehrwürdigen und hochgebornen, ehrsamen, edlen Unser lieben Reven, Oheimen, andächtigen und deß Reichs getrewen Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prelaten, Graffen, freyen Herrn und anderer Stend deß Heiligen Römischen Reichs haben Wir, hie auf gegenwertigem des Heiligen Reichs Tag versamblet, fürgenommen und beschlossen, wie und wo Unser und des Heiligen Reichs Gericht hinfür soll gehalten, auch Urtheil und Erkanntnüß daselbst ausgangen, volnzogen und beyde Fried und Recht gehandhabt werben, alles laut der Ordnung deß ersten Reichßtags zu Worms, auch nachfolgendt anderer Reichs-Täg, und jetzo allhie beschlossen.
§ 1. Und nachdem in der Ordnung der Handhabung Friedens und Rechtens deß vorigen Reichßtags zu Worms gehalten aufgericht under andern begriffen und eingeleibet ist, daß Wir, auch Churfürften, Fürften und andere Stänbe des Heiligen Reichs jährlich zusammen kommen sollen [1]. Von Volnziehung und Handhabung gesprochener Urtheil, der willkürten Außträg und Unsers außgeschriebenen und verkündten Landfriedens, auch anderer anliegender Nohtdurft der Christenheit und deß Heiligen Reichs zu handeln, haben Wir ermessen und betracht, daß die Ständt deß Reichs langsam und beschwerlich, auch mit mercklicher Mühe, Arbeit, Kostung und Darlegen zusammen geforbert werden und kommen mögen, und dann zu Zeiten merckliche Sachen ber Christenheit und dem Reich zufallen, denen der Verzug fast nachtheilig und schädlich ist, und die der Eyl bedörfen, dardurch dann zu Zeiten der obberürten und andern mercklichen obliegenden Sachen der Christenheit und deß Reichs mehr Versäumnüß und Hinderung dann Forderung und Außrichtung ermachsen mag. Darumb und damit solcher Verzug und Versäumnüß, auch der merckliche Kosten und Darlegen vermieten und zu ander Notturfft der Christenheit und des Reichs verhalten und desto förderlicher und embsiger von den oben angezeigten Sachen gehandelt und gerathschlagt werden möge, und auß andern redlichen Ursachen, Uns darzu bewegen, haben Wir mit zeitigem Raht und Willen, auch Zugeben und Annemen der vorgenanten Churfürsten, Fürsten, Graven, freyen Herren und Ständt zu Uns, oder wo Wir auß andern mercklichen Sachen und Geschäften persönlich darbey nicht seyn würden, zu dem, so Wir an Unser Stat setzen werden, der zum wenigsten ein Graf oder Freyherr seyn sol, zwentzig Personen aus dem Heiligen Reich Deutscher Nation zu Unserm und des Heil. Reichs Raht gen Nürnberg, da dann Wir und die gemelten zwentzig Personen denselben Raht nicht anderst, dann auß mercklichen beweglichen Nothsachen nach [298] Gelegenheit zu verrücken Macht haben sollen, fürgenommen und verordnet, die auch mit sampt Uns, oder so Wir anderer mercklicher Geschäfte halben persönlich darbey nit seyn werden, mit dem, so Wir an Unser Statt setzen, Unser und des Heiligen Reichs Raht seyn und genannt werden, und sonderlich von Uns volkomen Gewalt, Macht und Bevelch haben sollen, den Wir inen auch hiemit in Krafft diß Briefs geben, alle und jede Unsere als Römischen Königs und des Heiligen Reichs Sachen, Recht, Fried und ihrer beyder Vollnziehung und Hanthabung, auch Wiederstand gegen den Unglaubigen und andern Anfechtern der Christenheit, deß Reichs, und das an dem Frieden, Rechten, ihrer Hanthabung und dem Wiederstand obgemelt hanget oder darzu dienstlich oder erschießlich seyn mag, antreffen, und wie die von des Reichs Underthanen oder andern an sie langen oder entstehen werden, in solchen vorgeschriebenen Artickeln zu verhüten, für sich zu fordern, zu handeln, mit Fleiß zu betrachten, zu rahtschlagen und endlich zu beschliessen, nach ihrem besten Verständtnüß auf ihr nachgemelte Pflicht zu Unserm und des Heiligen Reichs Ehr, Nutz und Mehrung etc.
§ 2. Zu Bestendigkeit dieses Fürnemens ist auch betracht Not zu seyn, daß auf Mittwoch in der ersten Fronfasten nechstkommendt der Ertz-Bischoff zu Meintz und nachfolgend eines jeden Mittwochen einer jeglicher Fronfasten der ander fünff Churfürsten einer nach ihrer Ordnung sich persönlich auf seinen Kosten bey Uns oder dem, so Wir an Unser Stat, wo Wir persönlich darbey nicht seyn würden, setzen werden, und dem genanten Raht fürgehen, der Christenheit und des Reichs Ehr, Nutz und Notturft helfen rahtschlagen und betrachten, und also für und für von einer Fronfasten zu der ander under ihnen umbgehen und gehalten werden. Möcht aber ihr einer dieselb Zeit auß redlichen Ursachen, die er auf sein offen Brief und Siegel bewähren soll, persönlich nicht kommen, der sol einen andern Churfürsten ersuchen und bitten, ihnen dasmahl zu verwesen, oder ob er keinen Churfürsten haben möchte, einen andern Fürsten, geistlichen oder weltlichen, an seine Statt dahin schicken. Wann auch der Churfürsten Räht einer persönlich oder durch einen andern Churfürsten oder Fürsten, wie obstehet, bey dem Raht sein fol, alsdann sol desselben Churfürsten Raht, der in des Reichs Raht von ihm verordent ist, so lang derselbig Churfürst bey dem Reichs-Raht sein wird, keine Stimm im Reichs-Raht haben, wiewol er die gemelt Zeit darinn bey seinem Herrn oder desselben Gesandten, wie obstehet, bleiben mag.
§ 3. Würde sich auch begeben, daß merckliche Sachen fürfallen würden, die Christenheit oder das Heil. Reich deß Friedens, Rechtens, ihrer Handhabung oder deß Wiederstands halben obgemelt höchlich betreffend, so sollen Wir, oder so Wir persönlich dabey nicht seyn werden, der, so Wir an Unser Statt setzen werden, mit samt den obbestimpten zwentzig Persohnen solchs an Unser sechs Churfürsten, auch die zwölf geist- und weltliche Fürsten, davon hernach [2] Meldung geschickt, bringen, die dann bey Uns und gemeltem Unsern und des Reichs Raht persöhnlich erscheinen und weiter nach irem besten Ansehen mit sampt Uns oder dem, so Wir, wie obstehet, an Unser Statt setzen werden, und dem gemelten Unserm und deß Reichs Raht zu Unserm und des Heil. Reichs Nutz und Besten handeln und beschliessn. Deßgleichen sol auch Uns, wo Wir nicht persöhnlich bey dem Reichs-Raht sind, und solche Sachen, wie obgemelt, fürfallen würden, durch den, so Wir in Unserm Abwesen an Unfer Statt setzen werden, und den gemelten Raht verkündet und Uns Zeit gegeben werden, darinn Wir persönlich zu der Sachen kommen mögen; und Wir kommen in derselben Zeit oder nicht, so sol nicht desto minder durch die Churfürsten, die zwölf obgedachten Fürsten und des Reichs Raht fortgangen werden und dem, so durch den mehren Theil beschlossen wird, Folg beschehen. Oder ob es die Grösse der Sachen erfordert, auch andere des Reichs Fürsten und Stendt zu ihnen zu berufen, dasselb Erfordern und Berufen soll gleichfalls durch Uns oder den, so Wir an Unser Statt setzen werden, beschehen, und dieselbe Fürsten und Stendt darauf gehorsamlich erscheinen und also mit Fleiß und Trewen thun und handeln, als sie Uns und dem Heiligen Reich verwandt und schuldig sind.
§ 4. Und sind die obgemelte zwentzig Personen von den Stänben deß Reichs Teutscher [299] Nation genommen und geordnet, wie nachfolgt: Nemlich von den sechs Churfürsten jedem einer und von den hernach geschriebenen geistlichen und weltlichen Fürsten zween Fürsten, ein geistlicher und ein weltlicher persönlich, die alle Viertheil Jars, wie oben von den Churfürsten gemelt, abwechseln, und zween ander Fürsten, ein geistlicher und ein weltlicher, auß ihnen an der vorigen Statt kommen sollen, und also under ihnen nach ihrer Ordnung wie under den Churfürsten umbgehen. Ob aber ihrer einer auß redlichen Ursachen, die er auß seinen ofnen Briefen und Siegel bewehren sol, auf die bestimte Zeit nit erscheinen möcht, so sol er ein andern Fürsten seines Standts, nemlich ein geistlicher einen geistlichen, ein weltlicher einen weltlichen, auß den hernach bestimten Fürsten erbitten und an seine Statt schicken. Wo er aber keinen zu erbitten vermöcht und das auf seine Brief und Siegel, wie obstehet, bewähret, alsdann sollen Wir oder der, den Wir an Unser Statt setzen werden, mit sampt des Reichs Raht Macht haben, einen andern aus den hernach bestimten Fürsten an desselben Statt auf das Mahl zu erfordern, desselb Vierteil Jars den Raht zu besitzen; doch daß nit desto minder der Fürst, so vormahls verhindert gewesen und nun der Verhinderung entledigt were, zu Außgang desselben Viertheil Jars das nachfolgend Viertel Jar den Raht besitzen, inmaßen wie andere etc., damit es in solchem gleichmäßig gehalten werde. Und feind dieselbige geistliche und weltliche Fürsten, davon jetzt gemelt, in dem Abschied diß Unsers Königlichen Reichs-Tag nemlich bestimt und außgedruckt. Weiter sind die andere zwölff Persohnen jetzt hie durch Uns, auch Churfürsten, Fürsten und andere Ständ hie versamlet genommen und geordnet, wie folgt: Nemlich einer auß Unsern Oesterreichischen und der ander auß Unsers Sons Ertz-Hertzogen Philipsen Erblanden. Item vier Prelaten von der Prelaten wegen des H. Reichs, alßo daß jeder derselben Prelaten ein Viertheil Jars bey bem Reichs-Raht sitzen; und sol also under inen nach ihrer Ordnung umbgehen und in aller Maß mit ihnen gehalten werden, wie von den geistlichen und weltlichen Fürsten geschrieben stehet. Item so sol auch ein Graf von der Grafen wegen ses Heil. Reichs im Reichs-Raht seyn, der einer dann jetzt hie erwehlet und im Abschied bemelts Reichstags benennet ist. Item sollen auch alle Viertheil Jars zwo redliche, verständige Personen, die ietzt aus den hernach benenten Stätten genommen und auch im Abschied obgemelt nämlich bestimt sind, von der Frey- und Reichs-Stätt wegen im Reichs-Raht sitzen: Nemlich des ersten Viertheil Jars einer von Cölln, der ander von Augspurg; deß andern Viertheil Jars einer von Straßburg, der ander von Lübeck; deß dritten Viertheil Jars einer von Nürnberg, der ander von Goßlar; deß vierten Viertheil Jars einer von Frankfurt, der ander von Ulm; und also fürter unter ihnen nach ihrer Ordnung umbgehen, wie oben von den andern gemelt ist.
§ 5. Die andere sechs Persohnen, die von der Ritterschafft, Doctorn oder Licentiaten, seyn aus den hernach bestimten Kreyßen, nemlich aus jedem einer genommen, und sind diß dieselbe Kreyß und Cirkel, davon obgemelt.
§ 6. Der erste Kreiß begreift die hernach beschriebene Fürsten, Fürstenthumb, Land und Gebiet, nemlichen den Bischoffen von Bamberg, Wirtzburg, Eystett, den Marggrafen von Brandenburg als Burggrafen zu Nürnberg, auch die Grafen, Frey- und Reichstätt, umb oder bey ihnen gesessen und gelegen.
§ 7. Der ander Kreyß begreift die Bißtbumb, Fürstenthumb, Land und Gebiet des Ertz-Bisthums von Saltzburg, der Bischoffen zu Regenspurg, Freyßingen, Passaw, auch der Fürsten von Beyern und die Landgrafen, Prelaten, Grafen, Herrn, Frey- und Reichstätt, under und bey ihnen gesessen und gelegen.
§ 8. Der dritt Kreyß begreift die Bißthumb, Fürstenchum, Land und Gebiet der Bischoffen von Chur, Costentz, Augspurg, des Hertzogen von Wirtenberg, des Marggrafen von Baden, die Geselschaft von St. Georgen Schild, die Ritterschaft in Hegaw, auch alle und jede Prelaten, Grafen, Herren, Reichstätt im Landt zu Schwaben.
§ 9. Der vierte Kreyß begreift die Bistumb, Fürstenthum, Land und Gebiet der Bischoffen von Worms, Speyr, Straßburg, Basel, Apt zu Fuld, Herzog Hansen auf dem Hundtsrück, Hertzog Alexander beyde von Beyern, Lothringen, Westerrich, das Landgrafthum zu Hessen, die Wedderaw, auch Prelaten, Grafen, Herrn, Frey- und Reichstätt, der Ort gesessen oder gelegen.
[300] § 10. Der fünfte Kreyß begreift die Bistumb, Fürstenthumb, Land und Gebiet der Bischoffen von Baderborn, Lüttich, Utrecht, Münster, Oßnabrück, der Hertzogen von Jülich, Berg, Cleve, Geldern, der Grafen von Nassaw, Vianden, Vierenberg, Nieder-Eisenberg und die Niederland biß hinab an die Maaß, sonst alle andre Prelaten, Grafen, Herren, Frey- und Reich-Städt, der Ort gesessen oder gelegen.
§ 11. Der sechst Kreyß begreift die Bistum, Fürstenthumb, Land und Gebiet der Ertz-Bischoffen zu Magdeburg und Bremen, der Bischoffen zu Hildesheim, Halberstatt, Merßburg, Naumburg, Meichsen, Brandenburg, Havelburg, Lübeck, der Hertzog von Sachsen, die Marck zu Brandenburg, das Landgrafthumb in Thüringen, die Landschaft und Gebiet der Hertzogen von Braunschweig, Meckelburg, Stettin, Pommern, auch Prelaten, Grafen, Herrn, Frey- und Reichstätt, der Ort gesessen oder gelegen, biß an die See.
§ 12. Und wäre es, daß einer oder mer der obgenannten Personen, außgescheiden die Churfürsten und Fürsten, solchen Reichs-Raht zu besitzen nicht annemen wölt oder köndt, alsdann sollen Wir oder der, so Wir an Unser Statt setzen, mit sampt den andern, so sich in des Reichs Raht bewilligen und geben werden, ein ander redliche, dapfere Person an derselben Statt, doch ihres gleichen, erwehlen und nemmen aus dem Kreiß, deß die vorerwehlte Person gewesen wäre.
§ 13. Und ob einigem Churfürsten oder Fürsten obgemelt daselbst seine merckliche Sachen, derhalben er abzuscheiden redlich Ursach hett, vorstehen, oder auch das nicht treffentliche Händel oder Sachen vorhanden weren, derselbig Churfürst oder Fürst mag mit Unser Verwilligung, wann Wir persönlich an dem Ende weren, oder deß, so Wir an Unser Statt verordnen, und deß mehrern Theils des Reichs Raht abscheiden.
§ 14. Würde sichs aber begeben, daß der zwölff gedachter Fürsten einer oder mehr Todts abgienge oder sonst ihres Leibs halben dem Reichs-Raht obzuseyn ungeschickt und unvermöglich würden, so sollen Wir oder der, den Wir an Unser Statt setzen werden, mit samt dem Reichs-Raht an derselben abgangen oder ungeschickten, unvermöglichen Statt einen oder mehr ander Fürsten deß Standts und Wesens auß den Kreißen, daraus der oder dieselben abgangen oder unvermöglich, wie obsteht, gewesen weren, in zweyen Monaten den nechsten, nachdem Wir solchen abgegangenen oder unvermöglichen durch glaublichen Bericht vernommen hetten, zu erwehlen und zu benennen Macht haben.
§ 15. Würde aber der ander Personen des Rahts einer oder mehr Todts abgehen, den Rahtseß aufsagen oder sonst abkommen, wie oder welcher Gestalt sich das fügen oder wens berühren wird, sollen die sechs Churfürsten, so es ihrer einen oder mehr betreff, in zweyen Monaten den nechsten jeder seines abgegangenen oder abgestanben Statt ersetzen. Betreff es aber der andern zwölff Personen einen, an derselben Statt sollen Wir oder der, so an Unser Statt sitzen wird, samt gemeltem Reichs-Raht in N. Zeit förderlich auß dem Kreyß, Landschaft oder Stätt, darauß der abgangen oder abgestanden gewesen were, ein ander redliche, verstendige Person erweylen und nemmen, und der gemelt Raht in mitler Zeit durch den Mehrertheil seines Befehls nicht desto minder in den obliegenden Sachen fürgehen und handeln.
§ 16. Und dieweil Wir dem obgedachten Unserm und des Reichs Raht vor und nachgemelter massen Befehl und Commission gegeben haben, damit dann ihre Handlung desto mehr Kraft und Macht habe und nichts dargegen außgehen möge, setzen, ordnen und wöllen Wir, daß die Händel und Sachen in dieser Commission begriffen, nemlich alte und jede Unser als Röm. Königs und des Heil. Reichs Sachen, Recht, Frieb und ihrer beyder Vollziehung und Handhabung, auch Wiederstand den Ungläubigen und andern Anfechtern der Christenheit, des Reichs, und was an dem Frieden, Rechten, ihrer Hanthabung und auch dem Wiederstandt obgemelt hanget, darzu dienstlich oder erschießlich sein mag, antreffen, an keinem andern End, dann bey Uns und in Unserm Abwesen bey dem, so Wir darzu verordnen werden, und dem vorgemelten Unserm und des Reichs Raht gehandelt, auch Brief darüber, wo Not sein wird, under Unserm Königl. Titel und Siegel, auf Form und Maß Wir als Römischer König zu thun haben, thun sollen und mögen, durch den gemelten Unsern und deß Reichs Raht gefertiget und mit einem Zusatz etlicher Wort unterschrieben werden sollen, nemlich also: Ad mandatum [301] domini Regis in consilio Imperii, und daß allweg der Churfürst persönlich bey dem Raht seyn soll und wird mit seiner Hand den ersten Buchstaben seines Rahmens darbey unterschreiben: P. vel F. subscripsit. Und setzen, ordnen und wollen auch darauf männiglich befehlend, daß in der obgenanten Sach von Unsertwegen in Unserm Namen nichts anders gerahtschlagt, fürgenommen oder gefertigt werde. Wo auch das darüber beschehe, so soll doch solches kraftloß und unbündig seyn, und der keinem Folg gegeben werden.
§ 17. Wir und der vorgemelt Unser und des Reichs Raht oder in Unsern Abwesen der, so Wir an Unser Statt setzen werden, und der mehrer Theil desselben Rahts soll auch Macht haben, ob einem oder mehr desselben Rahts Ursachen zustünden, nach Gelegenheit der Zeit und Händel dem oder denselben auf ihr Gesinnen zu erlauben; doch also, daß allweg aufs wenigste vierzehen Personen des Rahts bey Uns oder dem, so Wir an Unser Statt setzen werden, bleiben.
§ 18, Und nachdem billig und ziemlich ist, daß die obgenante Personen des Rahts, außgescheiden Churfürsten und Fürsten, mit redlichem Sold versehen werden, damit sie des Reichs obliegenden Sachen desto fleißiger und ernstlicher obseyn und außwarten mögen, ist angesehen, daß einem Grafen oder Herrn tausent Gülden, der vier Prelaten jeglichem sechshundert Gülden zu Jahrsoldt gegeben und entricht werden sollen. Deßgleichen sollen den acht Personen, so von der Städt wegen obbestimter Mas sitzen, für die zwo Personen durch das gantz Jahr außgerechnet für zwo Persohnen gantzer Soldt, nemlich jedem sechßhundert Gülden entrichtet werden, welche die acht Personen fürter under sich nach dem Viertheil Jars zu theilen haben sollen. Auch sollen die gemelte Personen und ihrer jeder mit einer ziemlichen Anzahl Pferd und Knecht Uns und dem Heiligen Reich zu Ehre und mehrer Ansehnung gerüst seyn: Nemlich ein Graf oder Herr sechs Pferdt, ein Prelat, Edelmann, Doctor oder Licentiat, auch jegliche, so von der Stadt wegen da sind, vier gerüster Pferdt.
§ 19. Und sollen die Personen des vorgemelten Rahts, außgescheiden Churfürsten und Fürsten, [von Uns] auch [Churfürsten, Fürsten und] andern, denen sie verpflicht, allein in diesem Raht und Befehl aller Glübd und Eyd, damit sie Uns oder ihnen verbunden und verstrickt weren, gentzlich ledig sein. Und sol der, so Wir, wie obsteht, an Unser Statt setzen werden, deßgleichen die andere Persohnen des obgemelten Unsers und des Reichs Raht, außgescheiden Churfürsten und Fürsten, nachfolgenden Eyd schweren:
§ 20. „Ich N. gelobe und schwere zu Gott und den Heiligen auf das heilige Evangelion, daß ich der Königlichen Mayestabt und dem H. Röm. Reich getrew sein will, nach allem meinem Verständtnüß, Sinn und Witz, Schaden warnen, Frommen und Bestes werben, Notturft, Ehr, Würde und Nutz der Königlichen Mayestat und des Reichs in obberührten Sachen und Händeln betrachten, fürnemen, rahten, helfen und handeln; auch alle und jede Punckten und Artickel, so in dieser Ordnung begriffen sind oder hernach gemacht werden, Fried, Recht, ihr Handhabung und Wiederstand, wie obgemelt, belangend, ihres Innhalts genzlich vollführen und halten und darinnen keinen Neid, Haß, Gifft, Gunst, Gab, Freundschaft noch einigerley anderer Sachen, dardurch die gemelte Ehr, Würde und gemeiner Nutz verhindert werben mögt, suchen, noch keinerley Schenckung oder Gab, wenig oder viel, durch mich selber nemmen oder durch andere mir zu Vorstandt zu nemmen verschaffen oder nemmen lassen, noch einige Procuratorey annemen oder treiben. Darzu alles das, so in obgemelten Raht gehandelt, gerahtschlagt und beschlossen wird, zu ewigen Tagen helen und bey mir in geheim halten. Auch das Gelt, so mir und andern des Rahts von den Ständten deß Reichs nach laut deß ausgerichten Anschlags geantwort und geliefert ist und werben sol, getrewlich einnemen, fordern, verwaren und nirgend anders wenden und kehren dann zu den Sachen, darumb es, wie obsteht, aufgesatzt und geordnet ist, alles ungefehrlich.“
§ 21. Und nachdem der gemelt Reichs-Raht frommer und geschickter Secretarien und Schreiber nottürftig ist, sol Unser Neve und Churfürst, der Erzbischoff zu Meynz, als des H. Reichs Erzcanzler, den Reichs-Raht mit frommen, redlichen und verständigen Secretarien und Schreibern bestellen und versehen. Welche Secretarien und Schreiber Uns oder in Unserm Abwesen dem, so Wir an Unser Statt sezen würden, und dem gemelten Reichs-Raht geloben [302] und zu den Heiligen schweren sollen: Uns oder dem, so Wir an Unser Statt sezen würden, und dem Reichs-Raht von wegen des Heiligen Reichs getrew und gehorsam zu seyn, Unser und des H. Reichs Schaden zu warnen, Frommen und Bestes zu werben, ihrem Ampt mit Schreiben und anders ihres besten Verständtnüß getrewlich obzuseyn, die Rahtschläg, Händel und anders des Reichs Raht, so sie im Raht, der Canzley oder sonst in geheim vernemen, schreiben oder handeln werden, in guter Geheim zu halten oder niemands zu öfnen, noch jemands warnen, Anzeigung zu thun oder jemandts wieder den andern zu rahten; auch keinen Krieg, Rahtschlag oder Handel ohn Erlaubnuß und sondern Bescheid Unser oder deß, so Wir an Unser Statt sezen werden, und des Reichs Raht Abschrift oder Copey zu geben, auch kein Geschenck oder Gaab zu nemen, noch ihnen zu Nuz nemen lassen in keine Weiß, wie Menschen Sinn das erdencken möcht, alles getrewlich und ungefehrlich.
§ 22. Item sollen Churfürsten, Fürsten, auch die andere Personen des gemelten Reichs-Raht, auch Schreiber, Botten und alle andere, so zu solchem Reichs Raht gehören, und ihrer alle Diener und ungefehrlich Hof oder Haußgesind von ihrer nottürftigen Proviant Tax, Ungelts, Zöll und anderer Beschwerung frey seyn und damit nicht beschwert werden durch jemands in keinen Weg, ohn alle Gefehrde.
§ 23. Weiter haben Wir nicht ohn Beschwehrung Unsers Gemüts betracht und zu Hertzen genommen, wie beschwerlich der Feind Christi, der Türck, sein Macht noch weiter dann bißher in der Christglaubigen Gewalt gestreckt und den mercklichen Schaden und Verderben an Landen und Leuten grausamlich zugefügt hat und täglich zu thun in Arbeit und Fürnemen stehet, zusampt dem, daß sich etlich ander Gewalt wieder das H. Reich, sein Ständt und Verwandten erhebt und derselben etliche under sich von dem H. Reich genötet und gedrungen haben; daraus zu besorgen, daß sie nach erlangter Gelegenheit und Mehrung ihrer Macht ihre Füß weiter in das H. Reich zu sezen understehen. Darumb und solchen schwerem Fall und Anfechtung der Christenheit und deß Reichs dapferlich zu begegnen und Wiederstand zu thun, auch Uns, das H. Reich, seine Ständt und Underthan bey Unseren und ihren Ehren, Freyheiten, Herkommen und Rechten unvertruckt zu behalten, auch Fried und Recht im H. Reich zu handhaben, haben Wir Uns mit Unsern und des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und andern Ständen hie versamlet aus ihren Raht, Zugegen und Amnemen nachfolgender Hülf und Handhabung vereiniget, vertragen und beschlossen und thun das hiemit in Craft dieß Briefs.
§ 24. Nemlich daß allen und jeden Pfarren im H. Reich Söldner nachgeschriebener Maß sollen ausgesetzt werden, welche Söldner die Pfarrleut an allen Orten verlegen und versolden sollen, also daß je vierhundert Einwohner in einer jeglichen Pfarr, in oder ausserhalb der Ehe, sie sitzen heußlich oder nicht, Mann oder Frawen, Kinder oder alte Leut, wes Stands oder Wesens sie sind, niemands außgescheiden, die etwas eygens, liegends oder farens, haben, einen Mann zu Fuß geschickt zum Krieg jährlich halten und verlegen. Doch sollen Mann und Frawen, so ehlich sizen, mit ihren Kindern, so nicht verandert seind oder für sich selbs nichts eygens haben, für ein Person geacht und angeschlagen werden. Und ob jemands derselben geacht wäre, daß er nichts hätt, der soll dannoch ein Schilling an Gold, das ist ein zwenzigsten Teil eines Gülden Rheinisch geben und solch Gelt den Pfarrleuten zu Steuer kommen. Auch sollen den Pfarrleuten zu Stewr kommen die Knecht und Mägd, die in der Pfarr seynd, der jebes sol von einem jeden Gülden seines Lohns järlichen ein sechzigsten Theil eines Rheinischen Gülben geben. Wo aber Mägde oder Knechte wären, die kein eygen Gut, auch kein bestimten Lohn hetten und aus Gnad dienten, der jeder sol dannoch järlich ein Schilling an Gold geben. Was aber Fürsten, Grafen, Herren oder anderer Knecht oder Mägd sind, die in keiner Pfarr besezt wären, deren sol auch jedes von einem jeden Gülden seines Lohns järlich ein sechzigsten Theil eines Rheinischen Gülden geben, und daßelbig Geld in ein Büchsen geworfen und des Reichs Raht durch die Fürsten, Grafen, Herrn oder andere Herrschafft solcher Knecht oder Mägde trewlich geantworttet werden.
§ 25. Und wo in einer Pfarr uber vierhundert Einwohner wären, wie obstehet, die sollen nach Anzahl, wie obgemelt, einen halben, ganzen oder mehr Mann halten; also daß allweg [303] vierhundert Einwohner mit einem Mann zu halten beladen werden sollen. Wo auch nach der obberührten Außtheilung in Pfarren dannoch etliche uberbleiben würden, die nicht einen Mann halten oder verlegen möchten, in solchem sollen sich zwo oder mehr Pfarren, wie solches die Gelegenheit erfordert, zusammen schlagen und die Zahl biß auf die Vierhundert ersetzen.
§ 26. Wo auch ein oder mehr Pfarren wären, die nicht so viel Leut als vierhundert in obgeschriebener Maß vermöchten, in denselben sollen sich zwo oder mehr zusammen schlagen nach Gelegenheit der Pfarr und Anzahl der Leut.
§ 27. Solchs sollen alle Oberkeit in den Pfarren, ihnen underworfen oder zuständig, bey iren Underthanen, wie obstehet, zu geschehen, trewlich verfügen, damit nach eins jeden Vermögen daran gegeben werde. Doch daß ein jeder nicht mehr dann an dem End, da er geseßen ist, von allen dem seinen, es liege, wo es wölle, zu geben gesezt werde.
§ 28. Und ob es sich begebe, daß in einer Stadt, Flecken oder Dörfer mehr dann ein Oberkeit were, sollen die Herren derselben Oberkeit sich des mit einander vergleichen, damit der gemelt Anschlag seinen Fortgang unverhindert haben möge. Auch soll ihnen solcher Anschlag und Hülf an ihrer Oberkeit und Leuten kein Schaden oder Abbruch geberen.
§ 29. Wo sich aber solche Obrigkeit mit einander nicht vertragen oder vergleichen möchten, so sollen sie solches an den Reichs-Raht gelangen und sich darinn des gemelten Rahts Bescheids begnügen laßen.
§ 30. Item ist auch angesehen, daß alle geistliche Personen, Mann und Frauen, sie seyn exempt oder nicht, in Betrachtung, was ihnen an der Handhabung obgemelt gelegen sey, von allen ihrem Einkommen, Renten, Gülden, Nüzungen, wie inen die zustehen, alle Jahr von vierzig Gülden einen geben sollen und minder nach Anzahl, wie obstehet.
§ 31. Item deßgleichen sollen auch alle und jede Commenterey und Heuser des Teutschen, Johanniter und anderer ritterlichen Orden, außgescheiden ihr Meister, von allen und jeden irem Einkommen, Renten, Nutzungen und Gülten, je von vierzig Gülden järlich ein Gülden geben, oder nachdem sie zu der Ritterschaft gewidmet sind, so viel Leut, als von dem obgenanten Anschlag ihres Theils gehalten werden mögen, dem gemeinen verordneten Hauptmann gerüst schicken, welches ihnen under diesen zweyen geliebet.
§ 32. Deßgleichen sol es auch mit allen und jeden Stiften, Klöstern und Ordensleuthen, auch den Kirchen, Hospitaln und allen andern geistlichen Versamlungen, Clausen und Communen, von Mannen oder Frawen, die eygen Renth und Nuzung haben, gehalten werden; also daß jedes von seinem Einkommen, Renthen, Gülden und Gefällen jährlich von vierzig Gülden auch ein Gülden geben soll. Aber der vier Orden der Mendicanten, die Eygenschaft in gemein oder in sonderheit haben, sollen je fünf Klöster ein Mann zu Fuß zum Krieg geschickt jährlich halten und verlegen, und den Gülden von vierzig Gülden zu geben nicht schuldig seyn.
§ 33. Item sol der Geistlichen Gesind, als Mägd, Knecht, Pfründtner, Freundt und andere in dem Anschlag seyn, wie in dem Artickel hievor von der Weltlichen Mägden, Knecht und Gesind geschrieben stehet, und ihnen solches an ihrer Freyheit unschädlich seyn.
§ 34. Item es sol ein jeder Erz-Bischoff oder Bischoff in seinem Stift verfügen, daß solch Gelt der Geistlichkeit, sie sey exempt oder nicht, einbracht, des H. Reichs Raht getrewlich uberantwort und deß eygentlich Anzeig gethan werde. Wo aber jemands auf Klöster, Collegien oder Kirchen, under ihm gelegen, in solchen Fällen anders herbracht het, sol derselben Ort nach dem alt Herkommen in solchem gehalten werden; doch also, daß derselb dem Ertz-Bischoff oder Bischoff desselben Orts solche Eynforderung verkünde, jemands darzu zu schicken. Und wann solch Gelt gefallen und gesamlet ist, sol es der, so solch Herkommen, wie obstehet, hat, dem Reichs-Raht getrewlich uberantworten. Wo aber des Herkommens halben zwischen den Erz-Bischoffen und der weltlichen Obrigkeit Irrung entstehen würden, so sollen solche Klöster oder Collegiaten-Kirchen, derhalben die Irrung were, solch ir Gelt dem Reichs-Raht selber zu uberantwortten haben, ohn Eintrag und Verhinderung jemandts. Und sol solche Uberantwortung des Gelts jedermann an seinem Herkommen und Rechten unschädlich seyn.
§ 35. Item sollen alle Geistliche das Gelt, so ihnen laut dieses Anschlags zu geben gebürt, [304] bey ihren Pflichten, damit sie ihren geistlichen Obrigkeiten verwandt sind, gemelter Ordnung geben und uberantworten, ohn alle Gefehrd.
§ 36. Item des H. Reichs Frey- und Reichstätt und alle andere Communen sollen auch von irem Einkommen, Renthen, Gülten, Aufhebungen und Gefällen, die inen järlich in gemein fallen, allweg von vierzig Gülden Jahrs einen Gülden geben bey den Pflichten, damit sie dem H. Reich verwandt sind, dabey inen auch geglaubt werden sol, und jegliche Stadt das järlich, auf Zeit in Abschied des Reichstags bestimt, und ungefehrlich des Reichs Raht uberschicken. Und sollen die Stätt, derhalben das Gelt geliefert ist worden, dem Raht zu jeder Zeit angezeigt werden.
§ 37. Und nachdem Churfürsten und Fürsten in des Reichs geordneten Raht und andern deß Reichs obliegenden Sachen die fordersten und treffenlichsten Ständt sind, auch sie dieselbe Sachen am fordersten und grösten betreffen, und darumb denselben mit ihrem personlichen Beyseyn für andern Aufsehens und Arbeit anwenden, darzu merckliche Kostung und Darlegen thun müßen, damit dieselbe desto bestendiger und aufrichtiger gehalten und gehandhabt werben, ist billich, daß solch ir Mühe, Arbeit und Darlegen, so sie für andere in des Reichs Sachen, wie obstehet, thun, in diesem Anschlag angesehen und erkannt werden. Doch sollen Churfürsten und Fürsten, außerhalb Unser und Unsers Sons Erz-Herzog Philipsen, zusamt der Hilf, so ire Underthan laut des obberührten Anschlags thun werden, under fünfhundert reysiger gerüster Pferd in dem obberührten Anschlag nicht haben und halten.
§ 38. Item seind in diesen Anschlag zu den obgenannten Fürsten gerechnet der Teutsch-Meister, die Apt zu Fuld, Hirßfeld, Kempten, Reichenaw, Weissenburg, S. Gallen, Salfeld, Probst zu Elwangen, die Grafen von Hennenberg und die Fürsten zu Anhalt.
§ 39. Item soll ein jeglicher Graf oder Herr deß Reichs je von hier tausend Gülden järlicher Gülten ein Reisigen zu Roß bey den Pflichten, damit er dem Reich oder ander seiner Herrschaft verwand ist, gerüst halten und verlegen, und also nach Anzahl der jährlichen Gülten oder Nüzung auf und ab, mehr oder minder.
§ 40. Und sol in allen obberührten Anschlägen, von den vierzig Gülden Gülten sagend, bey den Geistlichen und Weltlichen nichts abgezogen werden, dann was ein jeder von seinem Einkommen, Renthen oder Nuzungen jährlich von Gülten oder Leibgeding andern zu reichen schuldig ist, das sol einem jeden, er sey geistlich oder weltlich, in diesem Anschlag der vierzig Gülden Gülten abgehen und nicht gerechnet werden, sonder alle Gefehrde.
§ 41. Auch sollen die Ritter und Knecht des H. Reichs in diesem löblichen Christlichen Werck und Fürnemen als fromme Christenleut auß adelichem Gemüht, Behaltung und Rettung ihrer selbst, Vatterland, Ehr, Leibs und Guts und zu Wiederstandt den Ungleubigen und andern Wiederwertigen der Christenheit und des Reichs nach ihrem Vermögen auch etwas thun.
§ 42. Item sol eine jede Jüdenpersohn, sie sey jung oder alt, järlich ein Gülden geben und die reichen Jüden den armen hierinn zu statten kommen.
§ 43. Item es sol bey allen Geistlichen, so das Wort Gottes predigen, sie seyen weltlich Priester oder Ordensleut, verfügt werben, das Volck in ihren Predigen aufs best zu vermahnen, umb Hülf zu diesen christlichen, löblichen Fürnemen zu thun zu bewegen.
§ 44. Item sol in einem jeglichen Stift, Pfarr-Kirchen oder Klöster ein Kisten gesezt werden, darinn das Gelt, so die frommen, andechtigen Christenleut auß ihrer Andacht mit freyen Willen geben, geworfen und bewaret und fürter des Reichs Raht järlich auf die Zeit, im Abschied dieses Unsers königlichen Reichstags bestimt, getrewlich geliefert werden.
§ 45. Und ob Uns Gott der Allmechtig Glück und Sieg, als Wir hoffen und bitten, verleihe, daß der Hauptmann, so verordnet werden sol, mit des Reichs Volck etwas erobern oder gewinnen, oder daß sich jemands an das Reich ergeben und sich dem Reich zinßbar machen wird, daßelbig alles sol dem Reich zustehen und dem verordneten Reichs-Raht getrewlich uberantwort werden. Und ob sich begebe, daß solchs etwas mercklichs ertragen oder sonst Ursachen fürfallen würden, derhalben des Reichs Raht des gemelten Anschlags Leichterung oder Minderung zu thun fürnemen wird, so sol solch Leichterung oder Minderung gegen beyden, Geistlichen und Weltlichen, gleichmäßig fürgenommen und gehalten werden.
[305] § 46. Item sol diese Ordnung sechs Jahr lang weren, und alßdann ein halb Jahr vor Außgang derselben durch Königliche Mayestat und Stende des Reichs betracht werden, was ferner gut sey fürzunemen.
§ 47. Item sol der verordnete Reichs-Raht nach Angang dieses Anschlags uber ein Jahr alles ires Einnemens und Außgebens den Stenden des Reichs Rechnung thun und fürter alle Jar jährlich, damit die Ständte des Reichs-Rahts Handlung Bericht empfahen und die Ding desto aufrichtiger und beständiger gehandelt werden. Und ob jemandts von den Reichs-Ständten zu solcher Rechnung nicht kommen, sondern ausbleiben würde, so sollen die Stände, so erscheinen, nicht desto minder mit der Rechnung fortfahren, solches Ausbleibens unangesehen.
§ 48. Und sol die Hülf im Reich sein Herkommen bringen, auch niemands an seinen Freyheiten, Rechten, Privilegien ausserhalb dieser Ordnung eynigen Abbruch, Nachtheyl oder Schaden geberen, alles ungefehrlich.
§ 49. Und aber solche vorgemelte Hülfe ohn vorbestimpt Regiment und Ordnung, auch Recht, Fried und Hanthabung derselben nicht beschehen oder Bestandt haben mag, haben Wir Uns mit den genannten Unsern lieben Oheymen, Churfürsten, Fürsten und andern des Reichs Ständten allhie versammlet, auff daß und deß vorgemelten Reichs Regiment, aller und jeder Unser als Römischen Königs und des Heiligen Reichs Sachen, Recht, Fried und ihr beyder Vollnziehung und Hanthabung, auch Wiederstand gegen den Ungläubigen und anderen Anfechtern der Christenheit, des Reichs und was den Frieden, Rechten, ihrer Hanthabung und Wiederstand obgemelt betreffen, auch diese Hülff desto bestendiger seyn und vollnzogen werden möge, verbunden, verpflicht und gegen einander unwiederrüflich verstrickt; verbinden, verpflichten, versprechen auch für Uns und Unsere Nachkommen am Reich, Römische Keyser, auch König, auch Unser Erben und erbliche Landt, bey Unsern königlichen Würden und Worten in und mit Krafft diß Brivs, solche Ordnung und Regiment Unsers und des H. Reichs-Raht mit vorgemelten Befehl und Macht, auch Gericht, Frieden, Handthabung und der gemelten beschlossen und bereinigten Hülf stett und fest zu halten und zu volnziehen, darinn nicht zu tragen, zu irren, noch ichts darwieder fürzunemen, in keine Weiß, sonder dieselben und alles das, so derhalb durch Uns oder in Unserm Abwesen durch den, so Wir darzu verordnen werden, und das vorgemelt Regiment und Raht den mehrern Teyl oder das Gericht gehandelt, beschloßen und erkannt wird, zu hanthaben, bleyben und volnziehen zu lassen, alles sonder arge List und Gefehrd. Und deß zu Urkundt haben Wir als Römischer König und Erz-Herzog zu Oesterreich, Unser Königlich Jnnsiegel an diesem Brief thun hencken und mit eygner Hand underschrieben.
§ 50. Und Wir von Gottes Gnaden Berchtold des Heyl. Stuls zu Meynz Erz-Bischoff, des Heiligen Römischen Reichs durch Germanien Erz-Kanzler; Friedrich Herzog zu Sachsen, Lanntgraff in Thüringen und Marggraff zu Meichsen, des Heiligen Römischen Reichs Erzmarschalck; Joachim Marggraf zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, des Heiligen Römischen Reichs Erz-Cammerer, alle drey Churfürsten; und Wir von denselben Gnaben Ernst Ertz-Bischoff zu Magdeburg, Administrator des Stifts zu Halberstatt, Primas in Germanien, Herzog zu Sachsen, Lanndtgraf in Thüringen und Marg-Graff zu Meichsen; Lorenz Bischoff zu Wirzburg, Herzog in Francken; Gabriel zu Eystett und Friedrich zu Augspurg Bischoven; Albrecht Pfalzgraf bey Rhein, Herzog in Obern- und Niedern-Beyern; Friedrich Marggraf zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Rügen; Heinrich zu Mechelburg Hertzog, von Unsers Herrn und Vaters wegen Herrn Magnus Herzogs zu Mechelburg; Johann Apt des Gotts-Hauß Kempten; Hugo Graf zu Werdenburg und zum Heyligenberg; Adolf Graf zu Nassaw, Herr zu Wißbaden; Bürgermeister und Raht der Stätt Straßburg und Augspurg, von des H. Reichs Frey- und Reichsstätt wegen, in Abschied gegenwertiges Reichstags benant; und Wir der Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Grafen und Herren Bohtschaften und Gewalthaber, auch in jetzt gemeltem Abschied nemlich bestimt: Bekennen und thun kunt allermenniglich hiemit in Kraft dieß Briefs für Uns, Unsere Nachkommen, Erben und von deren wegen Wir Gewalt haben, daß um oberzelt Ursach, [306] auch damit Wir und Unser jeder bey seinen Ehren, Würden und Freyheiten, so nicht wieder die Ordnung weren, Fürstenthumben, Herrschaften, Landen, Leuten und Regierungen bey dem H. Reich bleiben mögen, darbey Wir auch einander hanthaben sollen, solch Ordnung, Regiment, Recht, Gericht, Hanthabung deß Friedens und vorbestimmte Hülff der sechs Jar, wie obstehet, mit Unserm Willen und Raht, Zusagen und Annemen, wie die durch die königl. Mayestat geordnet, fürgenommen, gemacht und in diesen gegenwertigen Vertrag, Contract und Verpflichtung verfaßt ist, und daß Wir Uns gegen und mit seinen Königlichen Gnaden derhalb verbunden, verpflicht und unverwürflich verstrickt haben; verbinden, verpflichten und verstricken Uns also hiemit in Krafft dis Brivs, gereden und versprechen auch Wir Churfürsten und Fürsten bey Unsern Fürstl. Ehren und Würden und Wir andere obgemelte Ständt in guten, waren Trewen und Glauben an Eydsstatt, dieser Ordnung, Raht, Hanthabung und Hülf Folg zu thun und Königlicher Majestat oder in ihrem Abwesen dem, so Sein Königliche Majestat an ihre Statt darzu verordnen, und dem gedachten Regiment und Raht in Gebotten und Verbotten, so in Krafft dieses Briefs außgehen werden, gehorsam zu seyn und die zu volnziehen, alles getrewlich und ungefehrlich, inmassen dann die Beybrief, so Wir, Bottschafften und Gewalt haben obgedacht, deß von Unseren Herrschaften und denjenigen, von den Wir Gewalt haben, ubergeben, enthalten etc. Deß zu Urkundt haben Wir Churfürsten, Fürsten, Prelaten, Grafen und Reichs-Stätt obengenant Unser jeglicher sein Jnsiegel bey der königlichen Mayestat Jnsiegel an dis Libell thun hencken, deren Wir, die andern im Abschied dieses Reichstags nämlich bestimt, Uns hieran mit gebrauchen.
Geben und geschehen zu Augspurg, auf den andern Tag des Monats July nach Christi Geburt im fünfzehnhundertsten Jahr.
Auszug aus dem Augsburger Reichsabschied. — 1500, Sept. 10. (RS. d. RA. II, S. 82 u. 84.)
Jtem: Nachdem in den Ordnungen, zu vordern gehaltenen Reichs-Tägen gemacht, etwann viel Artikel auf die jährlichen Versamblung, so zu vorgehaltenen Reichs-Tägen angesehen, zu handeln gesetzt worden sind, und aber nun allhie durch Uns, mit Verwilligung und Rath der Reichs-Stände dieser Versamblung, ein Reichs-Regiment aus trefflichen beweglichen Ursachen fürgenommen und aufgericht ist: Ordnen, meynen, setzen und wollen Wir, daß alle die Ordnung und Artickel, so zu vergangenen Reichs-Tägen auf die jährliche Versamblung gesetzt gewesen sind, nun hinfüro in aller massen auf dem verordneten Reichs-Regiment stehen sollen, wie die hievor auf der jährlichen Versamblung gestanden sind; also, daß nun hiefüro das verordnet Reichs-Regiment alles und jedes darinn zu handeln, zu thun und zu lassen haben soll, das hievor die jährliche Versamblung zu thun gehabt oder haben soll.
Wiewohl Wir, auch Unser und des Heil. Reichs aufgericht Regiment, in der Ordnung desselben, Unsers und des H. Reichs Rath genannt und intituliert haben, wöllen Wir doch aus Ursachen, Uns dazu bewegt, daß solcher Titul abseyn und nun hinfür Unser und des H. Reichs Regiment, auch die Personen desselben Regiments, Unser und des Reichs Regenten geheissen und genannt werden sollen, von allermänniglich.
Ferrer: Als in der Ordnung Unsers aufgerichten Reichs-Regiments, von zwölff geistlichen und weltlichen Fürften, auch vier Prälaten, darzu von einem Grafen und sechs Personen, so auß den sechs Kreysen genommen sind, und acht Personen, so auß den acht Städten, in gemeldter Ordnung benennt, Meldung geschicht, die doch daselbst nähmlich nicht außgetrückt, sind die hierinn nähmlich bestimt. Und sind erstlich die sechs geistliche Fürsten: Herr Ernst, Ertz-Bischof zu Magdeburg, die Bischoff zu Würtzburg, Wormbs, Eystett, Augspurg und Münster. Die sechs weltliche Fürsten sind: Hertzog Albrecht von Sachsen, Hertzog Georg von Bayern, Marggraf Friederich von Brandenburg, Hertzog Wilhelm von Gülich, Landgraf Wilhelm von Hessen, Marggraf Christoff von Baden.
[307]Jtem die vier erwählte Prälaten, die Abt von Salmansweiler, Schussenriede, zu St. Cornelln im Niederland und Probst zu Berchtelsgaden. Von der Grafen wegen ist Graf Adolff von Nassau benennt. So sind diß nachgeschrieben sechs Personen, so auß den Kreysen oder Zirckeln im Reichs-Regiment angezeigt, erwählt und genommen sind: nehmlich auß dem ersten Kreyß Hans Fuchs, Ritter; auß dem andern Wolffgang von Aheim, Ritter; auß dem dritten Herman von Sachsenheim, Ritter; auß dem vierdten Johann Schenck von Schweinsberg; aus dem fünfften Graf Philipps von Viernberg; aus dem sechsten Creyß Günter von Bünan zu Teuchern. So seind diß nachfolgend die acht Personen, so auß den Städten obgedacht erwehlt sein Nemlich: (Hier fehlen schon in den ältesten Drucken die Namen).