Repertorium der unter Kaiser Joseph II. ergangenen Verordnungen und Gesetze

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Textdaten
Autor: Kaiser Joseph II.
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Titel: Repertorium der unter Kaiser Joseph II. ergangenen Verordnungen und Gesetze
Untertitel:
aus: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung
Herausgeber: Joseph Kropatschek
Auflage:
Entstehungsdatum: 1785
Erscheinungsdatum: 1785
Verlag: Johann Georg Moesle
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Erscheinungsort: Wien/Österreich
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Quelle: Österreichische Nationalbibliothek - ALEX Historische Rechts- und Gesetzestexte Online, Commons
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[477]
Repertorium
des
Zweiten Bandes.




A.
Seite
Abgaben sollen die Pfarrer nicht fodern, deren Besitz nicht gesetzmässig ist. 254
Abhandlung bei Sterbfällen der Exnonnen, wie vorzunehmen sei. 213
Abläß Mißbräuche werden abgestellt. 360
Abläß (über) Verleihungen und Breven ist das Placitum Regium anzusuchen. 249
Abläß (über) Verleihungen haben die Bischöfe zu urtheilen. 250
Ablässen halber ergangener Hirtenbrief des Bischofs von Verona. 361
Absolvendi Facultas welche für null und nichtig anzusehen sei. 238

[478]

Seite
Abtissin (das Recht der) bei St. Georg in Prag bei der Krönung wird auf die Stiftdamen alda übertragen. 268
Administrazion der Güter aufgehobener Klöster wird an die k. k. Hofkammer übertragen. 267
Aebte des Zisterzienserordens haben ihre Zusammenkünfte zu unterlassen. 205
Affiliazionen an fremde Ordenshäuser werden verboten. 088
Akatholiken, die sich erst nach der Zeitfrist melden, wie mit selben zu verfahren. 459
Akatholiken sollen keine Ministerialhandlungen selbst verrichten. 471
Akatholiken haben auf katholischen Kirchhöfen bei der Beerdigung nicht zu singen. 471 u. 472
Akatholiken (bei) so erkranken sollten, wie sich die katholische Seelsorger zu benehmen haben. 467
Akatholiken können zum Häuser und Güterankauf, zum Bürger und Meisterrecht u. s. w. zugelassen werden. 432
Akatholiken sind zu keiner andern als ihrer Religion angemessenen Eidesformel, weder zur Beiwohnung der Funkzionen der dominanten Religion, wenn sie nicht selbst wollen, anzuhalten. 432
Akatholiken wie und wenn selbe Freidhöfe errichten können. 473
Akatholiken sind nicht zur Kriminalinquisizion zu übergeben. 457

[479]

Seite
Akatholiken sollen ihre katholische Mitbürger, Eheweiber, oder Männer, Kinder oder Gesinde zu ihrer Religion nicht zwingen. 454
Akatholiken sollen den Gottesdienst einer anderen Religion nicht verachten, oder sich gar an Bildern, Statuen vergreifen. 454
Akatholiken sollen zur Religionserklärung nicht durch Militärassistenz verhalten werden. 453
Akatholiken müssen ihre Kinder, bis sie eigene Schullehrer haben, in die nächste Normalschule schicken. 425
Akatholiken können bei dem Religionsunterricht aus der Schule gehen. 425
Akatholiken haben ihre Schulmeister zu unterhalten. 426
Akatholiken Judicatur in Religionssachen. 430
Akatholische (gegen) Unterthanen, welche sich gegen katholische Grundsätze mit Schmähungen vergangen, wie sich zu benehmen. 457
Akatholischer Kinder halber, welche bei katholischen Leuten um der Gefahr des Zwangs zu entgehen bleiben wollen, sie sich zu achten. 431
Akatholischer Streitigkeiten sind von den Kreisämtern als Polizeisache zu untersuchen. 457
Akatholischer Unterthanen Taufe, Trauung und Begräbnisse betreffen. 468
Akatholischer Ehedispensen und Ehescheidungen betreffend. 327
Akatholischer, der noch in der Prüfungszeit ist, darf von keinem akatholischen Geistlichen besucht werden, wenn er auf dem Sterbebette liegt. 468

[480]

Seite
Akatholischer Anmeldung und Erklärung betreffend. 449
Almosensammlung aller fremden Geistlichen in den k. k. Erblanden betreffend. 232
Almosensammlung betreffende Vorschriften. 231
Almosensammeln wird überhaupt, auser der Barmherzigen, eingestellt. 236
Almosen an Holz und Salz soll den Mendikanten benommen werden. 236
Alumnen dürfen Bischöfe aus dem Generalseminarium zur Assistenz keine gebrauchen. 022
Amortisazions Gesetze und Beschränkung der Acquisizionen bei Ordensgeistlichen. 083, 113 u. 133
Andachten (auf) und Feste sind ohne landesfürstlicher Erlaubniß keine neue Indulten aus Rom zu bewirken. 251
Anrede des Papstes bei seiner Anwesenheit in Wien und bei Austheilung der Kardinalshüthe gehaltenen Konsistorium. 475
Antiphonalen, Breviarien, Missalien, Chorbücher, und sonstig gedruckte Werke aus fremden Ländern herzuholen, wird untersagt. 203
Arme sind aus christlicher Liebe ohne alle Tax und Stollgebühr umsonst zu begraben. 329
Asylum, und die Vorschriften werden bestimmet. 151
Aufhebung der Manns- und Frauenklöster, und was dem anhängig. 264
Aufputz und Beleuchtung in Kirchen, dann der Heiligen in Privathäusern wird eingestellt. 407

[481]

Seite
Ausländer ist nicht für einen Kloster- oder Provinzobern anzunehmen. 107
Austritt in die Welt wird den Exnonnen, die noch keine neuere Gelübde abgelegt haben, gestattet. 274
Auswärtige Ordinarien betr. 192


B.
Barmherzigen (bei) sollen die wahnwitzige Geistliche verpfleget werden. 227
Barmherzigen dürfen Almosen sammeln. 236
Begräbnißvorschriften. 355
Begräbnisse, Taufe und Trauung der Akatholischen bedentre. 429 u. 468
Begräbnissen (bei) der Akatholischen, wenn sie auf den katholischen Freidhöfen vorgenommen werden, haben sie nicht zu singen. 471 u. 472
Begräbnissen gemeinschaftlichen halber ist das Volk von der Geistlichkeit zu belehren. 472
Beleuchtungen (bei) in Kirchen, was ob der Feuersgefahr zu beobachten. 359 u. 407
Benefizien (bei landesfürstlicher) Vergebung ist auf iene der Hauptbedacht zu nehmen, die in der Theologie die erste Klasse erhalten haben. 049
Benefizien erledigte haben auswärtige Ordinarien nur Innländern zu verleihen. 192
Benefizien geistliche zu Gunsten eines dritten zu resigniren wird überhaupt nicht gestattet. 237

[482]

Seite
Bergwerke zu bauen sind die Klöster berechtiget, wie auch Bergantheile oder Kuxen zu kaufen, und zu besitzen. 218
Beschimpfungen (von) und erhabenen Streitfragen ist sich auf der Kanzel zu enthalten. 053
Besuchungen der akatholischen Kranken von dem katholischen Seelsorger. 467
Bethaus (zu) und Schulhäuser Erbauung können Kollekte gemacht werden. 423
Bethauses (zu Errichtung des) sollen die von den Unterthanen leistende Beiträge nicht dem Kontribuzionszustande nachtheilig werden. 423
Bethäuser wie, wenn, und wo errichtet werden können. 423
Bier und Wein wie die Klostergeistlichen ausschänken dürfen. 107
Bischöfe dürfen aus den Generalseminarien keine Alumnen zur Assistenz gebrauchen. 022
Bischöfe wie selbe den Eid abzulegen haben. 196
Bischöfe haben gleich nach der Benennung der kanonischen Wahl einen besonderen Eid der Treue in die Hände des Landesschefs abzulegen. 248
Bischöfe sollen in Ehesachen aus eigenem Rechte dispensiren. 294
Bischöfe sollen auch in Ehehindernissen aus eiem verborgenen Verbrechen dispensiren. 295
Bischöfe können die Facultates dispensandi circa impedimenta matrimonii in gradibus prohibitis Consanguinitatis & affinitatis auch auf die Nobiles & ditiores suchen. 298

[483]

Seite
Bischöfe können in impedimento occulto extra matrimonium, wenn es auch den zweiten Grad betrifft, dispensiren, und gehen diese Impedimenta die weltliche Macht nichts an. 295
Bischöflichen (von der) Macht werden die Exemtionen der Klöster aufgehoben. 193
Bononis (in Festo) in Brevieren, welche Stelle zu verpiken sei. 243
Breviarien, Missalien, Antiphonalien, Chorbücher und sonstig gedruckte Werke aus fremden Ländern herzuholen wird untersagt. 203
Brevieren (in) welche Stelle in Festo Gregorii VII. zu verpiken sei. 241
Brevieren (in) was in Lect. Noct. in Festo S. Bononis zu verpiken. 243
Briefe an Ordensgeneralen, wie zu wechseln. 203
Bruderschaften der Terzianerinnen werden aufgehoben, und zu dem Religionsfond eingezogen. 272
Bruderschaften zu errichten wird verboten. 082 u. 405
Bruderschaften sollen nichts veräusern, noch Kapitalien aufkünden oder aufnehmen. 406
Bruderschaften auch die marianischen Kongregazionen werden aufgehoben, und nur die, mit dem Armeninstitut vereinigte, unter dem Titel der thätigen Liebe des Nächsten besteht. 406

[484]

Seite
Bruderschaftsröcke der Geheimnisse bei Prozessionen zu tragen wird verboten. 417
Brünner Pfarreintheilung. 403
Bücherverzeichnisse nach verstorbenen Dechanten, Pfarrern, wie einzusenden. 215
Bücher werden alle dem Klerus erlaubet, so von der k. k. Zensur gutgeheissen sind. 239
Bücherbeischaffung (zur) werden den Pfarrern noch die Beiträge ex Cassa Parochorum gestattet, und wie es mit dießfälligen Quittungen zu halten sei. 252
Bulle de Largitione munerum ist allen Ordensgeistlichen verboten. 239
Bulle Unigenitus wird verboten. 239
Bulle in Coena Domini ist aus allen Ritualen zu reissen, und zu vertilgen. 238
Bußen und äuserliche Kirchenstrafen werden den Pfarrern verboten. 172


C.
Cassa (ex) Parochorum werden noch die Beiträge der Pfarrer zur Bücherbeischaffung und für Schulmeister gestattet, und wie es mit dießfälligen Quittungen zu halten sei. 252
Cathedratica von der Geistlichkeit an die Ordinarien abzuführende ist aufgehoben. 197
Chorbücher, Breviarien, Missalien u. d. gl. aus fremden Ländern herzuholen wird untersagt. 203

[485]

Seite
Christenlehre und Vesper, wann anzufangen habe. 101
Christen gefangene, um von Türken auslösen zu können, wird den Trinitaren und Franziskanern die Sammlung verboten, und die Interessen von dießfälligen Kapitalien an Arme verwendet. 231
Coadjutor oder Vicarius Generalis darf nicht ohne landesfürstlichen Konsens angestellt werden. 251
Coena Domini (die Bulle in) ist aus allen Ritualen zu reissen, und zu vertilgen. 238
Constitutionibus (in) generalibus sind die Stellen, die den landesfürstlichen Verordnungen in Aufhebung des Nexus der Religiosen entgegen stehen, zu verpicken. 242


D.
Deisten (mit) und Israeliten angemeldeten, was zu thun sei. 465
Diäten Aufwand bei Kirchen und Bruderschaftsrechnungen. 121
Dienstvergebungen (bei) ist nicht auf Religion, sondern auf Rechtschaffenheit und Fähigkeit zu sehen. 432
Dignität darf keine ohne Placitum Regium zu Rom angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellt werden. 251
Diözesan auswärtiger darf ohne Genehmigung keine Hirtenbriefe verkündigen. 193

[486]

Seite
Diözesanpatronen sollen nur in Choro nicht aber in Foro, noch mit Schuldigkeit Meß zu hören vermehrt werden, sind in Kalender nur schwarz einzudrucken, und auf keine Sonntage zu verlegen. 104
Direktorien Verfertigung. 254
Direktoriengebrauch ohne Zensur wird den Klosterobern verboten. 254
Dispensazion von Ordensgelübden sollen die Ordensgeistliche beiderlei Geschlechts bei den Ordinarien ansuchen. 226
Disputiren von der Bulle Unigenitus pro & contra wird verboten. 240
Domherr kann kein anderer, als der wenigstens 10 Jahre in der Seelsorge gestanden ist, erwählet werden. 197
Dritter Orden wird aufgehoben. 168 u. 272


E.
Ecclesiasticis (in) die Publikazion der Verordnungen betreffend. 068
Ecclesiasticis (in) der Verordnungen halber das Billet des Fürsten von Kaunitz. 003
Ecclesiasticis (in) wider die Gesetze zu reden wird der Geistlichkeit verboten. 168
Ehesachen (in) sollen Erz- und Bischöfe aus eigenem Rechte dispensiren. 294

[487]

Seite
Ehehindernissen (in) auch aus einem verborgenen Verbrechen sollen die Bischöfe dispensiren. 295
Ehedispensen wegen verhinderlicher Blutsfreundschaft oder Schwägerschaft betreffend. 298
Eheversprechungen sind aufgehoben. 299
Ehedispensazion (bei) Ansuchung muß beigesetzt werden, nach welcher Berechnungsart vom Rechte die Grade der Freundschaft angenommen sein. 301
Ehepatent, was den brügerlichen Vertrag und dessen Folge betrifft. 301
Ehedispensen, wenn sie nur aus einem zu zärtlichen Gewissen angesucht werden, müssen allzeit, und zwar unentgeltlich ertheilt werden. 323
Ehedispensen und Ehescheidungen der Akatholischen betreffend. 327
Ehe (wegen den) Verkündigungen. 312
Ehescheidungsklagen ex Capite impotentiae gehören zu dem ordentlichen Richter. 324
Ehepatent hat keinen Bezug ad Casus praeteritos. 325
Ehedispensazion zu ertheilen hat die politische Stelle. 325
Ehepatents irrige Auslegung betreffend. 326
Ehedispensazionen (von) keine Taxe abzunehmen. 326
Eid der Bischöfe, wie abzulegen sei. 196
Eid der Treue (besonderen) haben die Erz- und Bischöfe gleich nach der Benennung der kanonischen Wahl in die Hände des Landeschefs abzulegen. 248
Eid bei Aufnahme der Vorsteher und Vorsteherinnen, der Ausfrager und Ausfragerinnen, der Christenlehrbruderschaft ist wegzulassen. 405

[488]

Seite
Eide der Kleriker in Orden bleiben zu wollen, oder dessen Kloster den Ersatz der Kosten zu leisten, wird verboten. 225
Einstandrecht (kein) hat die Geistlichkeit bei Veräuserung eines unterthänigen immobilis. 256
Emigranten der Religion wegen, wie sich zu benehmen. 474
Entlassung der Novizen soll nur mit Vorwissen der Aeltern, Verwandten, allenfalls auch der Obrigkeit geschehen. 223
Erbschaften (zu allen) ist ein in Weltpriesterstand tretender Ordensgeistlicher befugt. 219
Erbschaften wie die Exklostergeistlichen und Nonnen erlangen können. 220
Erbsteuer wird von dem Dotazionsquantum pr. 1500 fl. keine gezahlet. 218
Eremitagen sind wie andere weltliche Behältnisse von den Eigenthümern zu behandeln, und zu verwenden. 264
Eremiten und Waldbrüder sind aufgehoben. 263
Erlaubniß (ohne) des Landesfürsten soll niemand den Titel eines Praelati Domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus ansuchen. 244
Ernährung der Geistlichkeit, wer in Generalseminarien zu tragen habe. 022
Erziehung der akatholischen Kinder wegen. 430
Episcopi in partibus (den Titel eines Protonotarii Apostolici, Praelati Domestici soll niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. 244

[489]

Seite
Evangelium (das) soll auf dem Lande nach der Frühmesse an Sonn- und Feiertagen kurz ausgelegt werden. 417
Exemzionen der Klöster, von der bischöflichen Macht werden aufgehoben. 193
Exiesuiten Laibrüder halber sind bei dem einreichenden Status ihre Nebenverdienste ausdrücklich anzuzeigen. 261
Exiesuitenfond soll weder dem Namen nach bestehen, sondern wird der Hofkammer übergeben. 260
Exiesuiten müssen bei Erhebung ihrer Pension von ihren Pfarrern und Kreisämtern Zeugnisse beibringen, daß sie noch leben, und kein Amt haben. 261
Exiesuitenbrüder (auf die) ist bei erledigten kleinen Maut- und Schulbedienstungen Bedacht zu nehmen. 261
Exiesuiten, so zur Seelsorge verwendet werden, erhalten ihre Besoldung aus dem Religionsfond, und ihre Exiesuitenpension hört auf, welches in iedem Falle dem Kreisamte anzuzeigen ist.. 262
Exiesuiten ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit ist in den iährlich einzuschickenden Konsignazionen anzuführen. 262
Exiesuitenpriester müssen zur Seelsorge, und die Laienbrüder zu Aemtern geprüft werden; auf taugliche ist bei Aperturen vor anderen Bedacht zu nehmen. 262
Exiesuiten Todesfall haben die Pfarrer dem Kreisamte anzuzeigen. 263

[490]

Seite
Exiesuiten sollen den Diözesen strikte zugetheilet, und darinn gehörig verwendet werden. 129
Exiesuiten so im Lande sind, dürfen keine Zeugnisse über Leben und Fähigkeit oder Unfähigkeit einbringen. 263
Exkommunikazions (in) Fällen wie sich zu achten. 142
Exnonnen werden Pensionen ausgemessen. 266
Exnonnen, die noch keine neueren Gelübde abgeleget haben, ist der Austritt in die Welt gestattet. 274
Exnonnen Abhandlung bei Sterbfällen, wie vorzunehmen sei. 213
Exzessen in Stollsachen von der Geistlichkeit sind bei den Kreisämtern einzubringen, und abzuthun. 354


F.
Facultas (welche) absolvendi für null und nichtig anzusehen sei. 238
Facultates Pontificiae sind pro Placito Regio einzureichen. 252
Fahnen grosse bei Prozessionen sind verboten. 408
Feiertage wie zu heiligen. 073
Feiertage halber mit welcher Vorsicht die fremden Kalender zu passiren. 106
Feiertags Dispensazion betreffend. 105
Feiertagen (an) abgewürdigten sind die Dienstleute zur Arbeit anzuhalten. 418
Feld-Superiores und Kapläne betreffend. 144

[491]

Seite
Feste (auf) und Andachten sind ohne landesfürstlicher Erlaubniß keine neue Indulten aus Rom zu bewirken. 251
Feuersgefahr (ob) bei Kirchenbeleuchtung, wie zu wachen. 359
Figuren- und Wachskerzenverkauf in Kirchen wird untersagt. 357
Foderung an aufgehobenen Klöstern wie zu liquidiren. 290
Franziskanern und Trinitaren ist die Sammlung zur Auslösung der bei den Türken gefangenen Christen verboten, und wie die Interessen von den Kapitalien verwendet werden. 231
Frauen (in) Klöstern, wie die weltlichen Kommissarien bei Sperrung der Verlassenschaft solcher Personen, die in der Kost darinnen sind, sich verhalten sollen. 167
Frauen- und Mannsklösteraufhebung, und was deme anhängig. 264
Frauen- und Mannsklöster, so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. 269
Freistädten Bestimmung. 151
Fremde Geistliche sind abzuschaffen. 013
Freidhöfe (auf) sollen die Leichen geführt, und in Kirchen nur beigesetzt werden. 355
Freidhöfe wie den Akatholischen zu errichten gestattet werden. 473
Freidhöfen (auf) der Katholiken ist bei Begräbnissen der Akatholischen nicht zu singen. 471 u. 472

[492]

Seite
Frohnleichnamsprozession in Wien. 408
Frühmesse (nach der) soll auf dem Lande an Sonn- und Feiertagen eine kurze Auslegung des Evangeliums, besonders wegen der Viehhalter eingeführet werden. 417


G.
Gastereien an Kirchweihtagen auf Kosten der Kirchen sind eingestellt. 253
Geheimnisse oder Bruderschaftsröcke bei Prozessionen zu tragen wird verboten. 417
Geistliche Personen mit Wache sind in Wägen oder Sesseln zu führen. 178
Geistliche (fremde) sind abzuschaffen. 013
Geistliche in wie lang nicht nach Hungarn zu schicken sein. 014
Geistliche Verlassenschafts- Sperr- Inventur- und Testamentaltaxen. 210
Geistliche (wahnsinnige) wie zu verpflegen. 227
Geistliche emeritirte und gebrechliche sollen in den Stiftern unterbracht werden. 385
Geistliche haben sich von Kontroversien wider die Glaubensgegner auf der Kanzel zu enthalten. 051
Geistlichen Stand (für eine den) antreten wollende obligate Militärperson ist 200 fl. zu bezahlen. 225
Geistlichen wird das Almosensammeln verboten. 232

[493]

Seite
Geistlichen wird verboten, gegen die landesfürstlichen Gesetze in Ecclesiasticis ungebührend zu reden. 168
Geistlichen (von) Gütern ist nichts ohne landesfürstlichen Konsens zu verkaufen. 221
Geistlichen Individuen wird die Aufkündigung oder Erhebung der Kapitalien untersagt. 256
Geistlichkeit wird die Testamentsfertigung verboten. 092
Geistlichkeit soll alle Zwistigkeiten in Toleranzsachen vermeiden. 455
Geld darf die Geistlichkeit keines auser Land schicken. 095
Gelder unter gewissen Bedingnissen anzunehmen wird verboten. 174
Geldnegozien durch Wechsel sind den Ordensgeistlichen einzustellen. 107
Gelübde vor 24 Jahren nicht abzulegen. 076
Gelübde vor dem Professionsalter abzulegen, und die Versendung der Novizen in auswärtige Klöster wird verboten. 226
Gelübden (von Ordens) dispensiret zu werden, haben die Ordensgeistlichen beiderlei Geschlechts bei den Ordinarien anzusuchen. 226
Gelübde wenn die Exnonnen keine neuere abgeleget haben, ist der Austritt in die Welt gestattet. 274
Generalen (mit dem) die Verbindung der Religiosen und fremden Klöstern. 199
Generalen (mit den) den Briefwechsel betreffend. 202
Generalseminariums Errichtung für iene, so sich dem weltgeistlichen Stande widmen wollen. 015

[494]

Seite
Generalseminarien (in) sollen die Ordensgeistliche versetzt werden. 018
Generalseminarien (in) wie die Geistliche sowohl in der litterarischen als sittlichen Bildung zu leiten sein. 019
Generalseminarien (aus) dürfen die Bischöfe keine Alumnen zur Assistenz gebrauchen. 022
Generalseminarien (in) wer die Ernährung der Geistlichkeit zu tragen habe. 022
Generalseminarien (in) hat der Repräsentant für schwache Subiekten den Ersatz der Kosten zu leisten. 023
Generalseminarien (in) wird der Titulus Mensae nicht ertheilet. 022
Gesetze vom Hofe oder Landesstelle sind den Pastoren auch kund zu machen. 473
Gewitterläuten wird verboten. 356
Gottesdienste (bei dem) der herrschenden Religion, wie sich die geduldeten Religionsverwandten zu betragen haben. 465
Gottesdiensts- und Andachtsordnung. 394
Grazer Pfarreintheilung. 404
Gregorii VII. (in Festo) in Brevieren, welche Stelle zu verpicken sei. 241
Güter (über) der aufgehobenen Klöster wird die Administrazion an die k. k. Hofkammer übertragen. 267
Gütern (von geistlichen) ist nichts ohne landesfürstlichen Konsens zu verkaufen. 221
[495]
H.
Seite
Heiligen Aufputz in Privathäusern zur Dämmerungszeit wird untersaget. 407
Heirathsreverse wegen Erziehung der Kinder bei Akatholischen hören auf, und wie dießfalls vorzugehen. 430
Herrnhuter (an die) Gemeinde die Unterthanen um Lehrer abzusenden, soll hindangehalten werden. 428
Hirtenbrief Trautsonischer wird allen Predigern zur Belehrung mitgetheilet. 053
Hirtenbrief darf ein auswärtiger Diözesan ohne Genehmigung nicht verkündigen. 193
Hirtenbrief des Bischofes von Verona wegen der Ablässe, Generalkommunionen, der Gürtel des heil. Franziskus, der Toties Quoties Tafel – Herz Jesu u. s. w. 361
Hirtenbrief des Bischofes zu Seggau in Absicht der Prozessionen. 410
Hochwürdigsten (vor dem) haben die geduldeten Religionsverwandten mit abgedeckten Haupte vorüber zu gehen. 466
Holz und Salz sammeln wird den Mendikanten verboten. 236
Hungarn (nach) ist kein Geistlicher vor Erhaltung der Priesterweihe zu schicken. 014
Hungarn (in) wird die Besuchung der Schulen, dann der Aufenthalt und der Unterricht der helvetischen Religionsverwandten nur ienen gestattet, welche sich mit einem Passe ausweisen werden. 426

[496]

Seite
Hungarischer von dem Glauben abfallender Unterthan soll ohne hinlänglichen Zeugnissen bei den mährisch und schlesischen Gemeinden nicht angenommen werden. 464


J.
Jahrmärkte werden von Sonn- und Feiertagen auf die gewöhnlichen Arbeitstage und dispensirte Feiertage versetzt. 073
Jesuiten (auf die) Pfarreien wird unmittelbar vom Hofe kein Präsentazionsbrief ausgefertiget. 383
Impedimento (in) occulto extra Matrimonium, wenn es auch den zweiten Grad betrifft, können die Ordinarien dispensiren, und gehen diese Impedimenta die weltliche Macht nichts an. 323
Infulsteuer von Unterthanen abzunehmen wird verboten. 120
Interessen von allen zur Erlösung gefangener Christensklaven bestimmt gewesenen Kapitalien werden für Arme verwendet. 231
Interkalareinkünfte von geistlichen Benefizien gehören zum Religionsfond. 293
Inventarium wie bei aufhebenden Klöstern zu verfassen. 276
Irrgläubige (gegen) Landesinnwohner wie sich zu benehmen. 421
Israeliten (mit) und Deisten angemeldeten was zu thun sei. 465

[497]

Seite
Judenkinder halber, welche bei katholischen Leuten um der Gefahr des Zwanges zu entgehen bleiben wollen, wie sich zu achten. 431
Judikatur in Religionssachen der Akatholischen. 430
Judicium delegatum, in welchem Falle zu Rom zu suchen, und wer als Iudex delegatus zu ernennen sei. 297
Jugend ist nicht mehr in das deutsche Kollegium nach Rom zu schicken. 024


K.
Kärntner Pfarreintheilung. 403
Kalender (in) sind die Diözesanpatronen nur schwarz einzudrucken. 104
Kalender (fremde) mit welcher Vorsicht sie wegen der Feiertage zu passiren. 106
Kandidat ist keiner ohne Normalattestat in das Noviziat zuzulassen. 223
Kandidaten so um einen landesfürstlichen Titulum Mensae ansuchen wollen, was sie zu beobachten haben. 190
Kandidatenannahme in die Klöster betreffend. 254
Kapellen welche zu beseitigen sind. 404
Kapitalienzurückzahlung betreffend. 256
Kapitalienaufkünden, oder erheben darf kein geistliches Individuum. 256
Kapitalien unsichere sind aufzukünden, und was hiebei zu verfügen. 258

[498]

Seite
Kapitalien der Kirchen und Stiftungen sind in öffentlichen Fonds anzulegen. 258
Kapuzinerklosters zu Passau Verbindung oder Nexus mit anderen, auf welch eine Art bewilliget sei. 200
Kardinalshüthen (gelegenheitlich der) Austheilung die von dem Papste gehaltene Anrede. 475
Karmeliter in der Altstadt Prag wie lang sie sammeln dürfen. 231
Kaunitz (des Fürsten von) Staatskanzlers Antwort auf das Billet des päpstlichen Herrn Nunzius wegen der k. k. Verordnungen in Ecclesiasticis. 003
Kerker in Klöstern sind abzuschaffen. 089 u. 228
Kerzenhandel in Kirchen wird untersagt. 357
Kindertragen oder Witzen wird verboten. 354
Kinder der Akatholischen müssen, bis sie eigne Schullehrer haben, in die nächste Normalschule geschicket werden. 425
Kinder der Akatholiken können bei dem Religionsunterrichte aus der Schule gehen. 425
Kinder akatholischer halber, welche bei katholischen Leuten bleiben wollen, wie sich zu achten. 431
— — welches sich auch auf die Judenkinder bezieht. 432
Kindererziehungs wegen Reverse bei akatholischen Heirathen hören auf, und wie dießfalls vorzugehen. 430
Kirchen- und Stiftungskapitalien sind in öffentlichen Fonds anzulegen. 258

[499]

Seite
Kirchen (in) wird der Wachskerzen- und Figurenhandel untersagt. 357
Kirchen (in) bei Beleuchtungen, wie über die Feuersgefahr zu wachen sei. 359
Kirchen (in) Sitze zu verkaufen, und die Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird verboten. 407
Kirchen wie nach einem ohne Testament verstorbenen Geistlichen erbe. 117
Kirchen (bei) und Bruderschaftsrechnungen den Diätenaufwand betreffend. 121
Kirchen alte zerfallene können den protestantischen Gemeinden überlassen werden. 424
Kirchweihtage zu besuchen wird den Pfarrern untersagt. 023
Kirchweihtage nicht an einem Werk- sondern Sonn- oder gebotenen Feiertage abzuhalten, und auf Kösten der Kirchen alle Gastereien abzustellen. 253
Klagen (bei) wider die Seelsorger wie sich zu benehmen. 254
Klerikern (von) abgelegter Eid in Orden bleiben zu wollen, oder dem Kloster den Ersatz der Kosten zu leisten, wird verboten. 225
Klerus sowohl weltlich als regulirter ist aufzuzeichnnen, und dessen Abgang immer anzuzeigen. 195
Klerus (dem) werden alle Bücher erlaubet, so von der k. k. Zensur gutgeheissen sind. 239

[500]

Seite
Klingelbeutel (mit dem) in den Kirchen für den Prediger zu sammeln wird verboten. 407
Klöster wie sie anzusehn sind, wenn sie die Gesetze nicht befolgen. 1901/4
Klösterexempzionen von der bischöflichen Macht werden aufgehoben. 193
Klöster sind berechtigt, Bergwerke zu bauen, Bergantheile oder Kuxen zu kaufen und zu besitzen. 218
Klöster wie sich in Absicht der Kandidatenannahme zu benehmen haben. 224
Klöster der Mendikanten haben keine Novitzen mehr anzunehmen. 225
Klöster (in auswärtige) die Novitzen zu versenden wird verboten. 226
Klöster (von) die in mißlichen Umständen sind, ist die Lage zu erheben. 255
Klösteraufhebung und was deme anhängig. 264
Klöster so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. 266
Klöster (bei) Aufhebung die Verfassung des Inventariums. 276
Kloster- und Stiftlektoren haben aufzuhören. 019
Klostergeistliche sind in den zu Pfarrverrichtungen vorgeschriebenen Wissenschaften, besonders in der Pastoral, und wie zu prüfen. 047
Klostergeistliche, wie sie mit ihrem Generalen Briefe zu wechseln haben. 203
Klostergeistlicher, wenn er in den Weltpriesterstand tritt, ist aller Erbschaften befugt. 219

[501]

Seite
Kloster-Vorsteher sollen ohne Vorwissen des Konvents keine Schulden machen. 087
Kloster soll keines unter seinem Namen für andere proprietarios in fundis publicis quittiren. 141
Kloster soll keine Gelder unter der Bedingniß annehmen, daß iemand Zeitlebens unterhalten werde, und nach dessen Tod das Geld im Kloster bleibe. 174
Klostergeistliche wie sie den Wein- und Bierschank halten dürfen, sie haben kein Wechselnegozium zu treiben, sollen die Erfodernisse an Kost, Kleidung beigeschaffet werden. 107
Klostergeräthschaften der aufgehobenen Orden, wie zu verkaufen, und sich sonst dießfalls zu benehmen. 275
Klosterkerker sind abzuschaffen. 089 u. 228
Klosterobern wird der Gebrauch der Direktorien ohne Zensur verboten. 255
Kloster (zu einem) oder Provinzobern ist kein Ausländer zu nehmen. 107
Kollegium (in das deutsche) die Jugend nach Rom zu schicken wird untersagt. 024
Kollegium zu Pavia wird errichtet, und dessen Verfassung vorgeschrieben. 024
Kollekte wird den Unterthanen zur Erbauung ihrer Bet- und Schulhäuser und Unterhaltung der Pastoren gestattet. 423
Komödie hat an Sonn- und Feiertagen erst um 7 Uhr anzufangen. 097

[502]

Seite
Kongregazionen marianische werden aufgehoben. 406
Konkurs bei erledigten Pfründen, und was hiebei zu beobachten ist. 047
Konsistorien sprechen in Zivilsachen ex delegatione summi Principis in prima instantia, dann wie und wo die Rekurse zu nehmen sind. 296
Kontroversen (von) und Schmähungen wider die Glaubensgegner haben sich die Geistlichen auf der Kanzel zu enthalten. 051
Kopulazionen zweierlei Religionsverwandten betreffend. 327
Korrekzionszimmer in Klöstern wie zu verwahren. 230
Korrespondenz der Ordensgeistlichen mit den Generalen zu Rom. 203
Kostiungfern betreffende Sperr bei Verlassenschaften. 167
Kranke Akatholiken, wie von dem katholischen Seelsorger zu besuchen. 290
Kreditoren der aufgehobenen Klöster sollen ihre Forderungen liquidiren. 290
Kriminalinquisizion (zur) sind akatholische Unterthanen, die sich mit Schmähungen vergangen, nicht zu übergeben. 457
Krönungsrecht der gefürsteten Abtissin bei St. Georg in Prag wird auf die Stiftdamen alda übertragen. 268
Kundmachung der höchsten Verordnungen an die Pastoren. 473
Kuxen zu kaufen und zu besitzen, dann Bergwerke zu bauen, sind Klöster berechtigt. 218
[503]
L.
Seite
Lande (auser) haben die Geistliche kein Geld zu senden. 095
Landesfürstlicher (ohne) Erlaubniß soll niemand den Titel eines Praelati domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus ansuchen. 244
Largitione (de) munerum ist die Bulle den Ordensgeistlichen verboten. 239
Läuten bei einem Gewitter wird verboten. 356
Leichen sollen nur in Kirchen beigesetzt, und in die Freidhöfe geführet werden. 355
Lektoren in Klöstern und Stiftern haben aufzuhören. 019


M.
Maltheser Geistliche sind dem ordentlichen Bischofe unterworfen. 195
Manns- und Frauenklösteraufhebung, und was deme anhängig. 264
Manns- und Frauenklöster, so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. 269
Mariages de conscience sollen nach den nämlichen Ehebedingnissen, wie andere Ehen behandelt werden. 324
Marianische Kongregazionen werden aufgehoben. 406
Mariazell (nach) werden Prozessionen eingestellt. 410

[504]

Seite
Matrikelbücher haben die katholische Pfarrer allein zu führen. 429 u. 468
Matrikel können die Pastoren zu ihrer Privatnotitz besonders führen. 429
Meldzettel (ohne) sollen die Pastoren unter Strafe niemanden zur ihren Andachtsübungen zulassen. 429
Mendikantenklöster haben keine Novitzen mehr anzunehmen. 225
Menses Titulus wird in Generalseminarien nicht ertheilt. 023
Menses Papales sind aufgehoben. 015
Meßgelder oder Stipendien sind nicht aus den k. k. Staaten zu schicken. 198
Messen, wenn sie nicht verrichtet werden können, wie zuzutheilen. 116
Messen gestiftete, wie vertheilet und erfüllt werden. 198
Militärperson (für iede obligate) welche den geistlichen Stand antreten will, hat die Diözes 200 fl. zu bezahlen. 225
Ministerialhandlungen sollen die Akatholiken nicht selbst verrichten. 471
Missalien, Breviarien, Antiphonalien, Chorbücher und sonstig gedruckte Werke aus fremden Ländern herzuholen wird untersagt. 203
Missionärs wegen, wie sich zu achten sei. 191
[505]
N.
Seite
Nebenkapellen sind zu beseitigen. 404
Nexus oder Verbindung der Religiosen mit dem Generalen und fremden Klöstern. 199
Nexus oder Verbindung des Kapuzinerklosters zu Passau mit andern, wie derselbe bewilliget sei. 200
Nexus activus mit auswärtigen Hospizien oder Pfründen, wie solcher zu gestatten. 205
Nexus (dem) der Religiosen entgegen stehende Verordnungen in ihren Konstituzionen zu verpicken. 242
Normalattestat (ohne) ist kein Kandidat in das Noviziat zuzulassen. 223
Normalschul (in die) sind die akatholischen Kinder, bis sie eigene Schullehrer haben, zu schicken. 425
Normalschul (in der) können die Kinder der Akatholiken bei dem Religionsunterrichte aus der Schule gehen. 425
Notariats officium hat niemand ohne vorher eingeholter landesfürstlicher Erlaubniß anzusuchen. 244
Notarii Apostolici werden indirecte aufgehoben, doch können die Bischöfe solche machen. 245
Notarii Apostolici, die von der landesfürstlichen Macht bestättiget sind, können ihr Amt verrichten. 245
Novitz kann ad pias causas testiren, was die 1500 fl. dotem übersteiget. 215

[506]

Seite
Novitzenentlassung soll nur mit Vorwissen der Aeltern, Verwandten, allenfalls auch der Obrigkeit geschehen. 223
Novitzen in auswärtige Klöster zu versenden, wird verboten. 226
Novitzen haben die Mendikantenklöster keine mehr anzunehmen. 225
Noviziat (in das) ist kein Kandidat ohne Normalattestat zuzulassen. 223


O.
Obrigkeit des Ortes hat die Pensionsquittung der aufgehobenen Klostergeistlichen und Nonnen zu unterfertigen. 273
Opfergeld betreffende Gesetze. 419
Ordensgelübde vor 24 Jahren nicht abzulegen. 076
Ordensgeistliche sollen dahin, wo Generalseminarien angeordnet sind, versetzt werden. 018
Ordensgeistliche, wie sie mit ihren Generalen Briefe zu wechseln haben. 203
Ordensgeistlichen (bei) sind die Studien nach den Grundsätzen der Universität einzuleiten. 075
Ordensgeistlicher, wenn er in den Weltpriesterstand tritt, ist aller Erbschaften befugt. 219
Ordensgeistliche beiderlei Geschlechts sollen die Dispensazion von ihren Ordensgelübden bei den Ordinarien ansuchen. 226

[507]

Seite
Ordensgeistlichen sind die Wechselnegozien einzustellen. 107
Ordensgeistliche wie sie den Wein- und Bierschank halten dürfen. 107
Ordensobere sollen ihre Geistlichen mit Kleidungen und allen übrigen Nothwendigkeiten versehen. 172
Ordinarien auswärts wohnende sind den innländischen gleich zu halten. 192
Ordinarien auswärtige haben die erledigte Benefizien nur Inländern zu verleihen. 192
Ordinarien dürfen an der abzuführenden Cathedratica nicht fordern, da solche aufgehoben ist. 197
Ordinarien haben den weltlichen oder regulirten Klerum aufzuzeichnen, und dessen Abgang immer anzuzeigen. 195
Ordinarien ist nicht erlaubet, ohne vorläufigen landesfürstlichen Konsens einen Vicarium generalem oder einen Coadjutorem zu bestimmen. 251
Ordinarien wie sich ob der Publikazion der Verordnungen in publico Ecclesiasticis zu benehmen haben. 068
Ordinarius auswärtiger darf ohne Genehmigung keine Hirtenbriefe verkündigen. 193
Ordinarius darf ohne landesfürstlicher Erlaubniß keine neue Indulten auf Feste und Andachten aus Rom bewirken. 251
Ordinirten (der) ist ein Verzeichniß iährlich der Landesstelle zu überreichen. 014
[508]
P.
Seite
Päpstliche Monate sind aufgehoben. 015
Päpstliche Anordnungen, sie mögen in Form der Bullen, Breven, Dekreten u. s. w. oder was immer für einer Form abgefaßt sein, das Volk geistliche oder weltliche Gemeinden, oder Personen betreffen, müssen vor der Kundmachung der politischen Landesstelle pro Placito Regio eingereicht werden. 246
Päpstliche Anrede bei seiner Anwesenheit in Wien und bei Austheilung der Kardinalshüthe gehaltenen Konsistorium. 475
Papales Menses sind aufgehoben. 015
Passauer Kapuzinerklosters Verbindung oder Nexus mit anderen, wie er bewilliget sei. 200
Passivkapitals Aufnahme wird der Sekular- und Regulargeistlichkeit verboten. 257
Pastoren sollen die angehende Gesetze der Hof- oder Länderstellen kund gemacht werden. 473
Pastoren welche Zeugnisse selbe beizubringen haben. 427
Pastoren wie und von wem sie gewählt werden. 427
Pastoren sollen den Akatholischen ordentlich vorgestellet werden. 428
Pastoren können auch aus dem Reiche, wenn sie mit nöthigen Zeugnissen versehen sind, angenommen werden. 427

[509]

Seite
Pastoren sollen unter Strafe niemanden ohne gehörigen Meldzettel zu ihren Andachtsübungen zulassen. 429
Pastoren können zu ihrer Privatnotitz ihre Matrikel besonders führen. 429
Patronen der Diözesen, wie zu feiern. 104
Pauliner (der P. P.) päpstliche Freiheit werden für null und nichtig erklärt. 195
Pavia (zu) wird ein Kollegium errichtet, und dessen Verfassung vorgeschrieben. 024
Pension erheben zu können, haben die pensionirte Exiesuiten von ihren Pfarrern und Kreisämtern die Zeugnisse beizubringen, daß sie noch leben, und kein Amt haben. 261
Pension der Nonnen so in einem Versorgungshause wohnen. 273
Pension erhalten die Individuen aufgehobener Klöster aus der Religionskasse. 272
Pensionsausmaß für die Exnonnen. 266
Pensionsquittungen der aufgehobenen Klostergeistlichen und Nonnen müssen gestempelt sein. 273
Pfarreintheilung in Wien. 393
— — — in Prag. 402
— — — in Mähren. 403
— — — in Kärnten. 403
— — — zu Gräz. 404
Pfarrgebäuden (zu) wer die Kosten zu bestreiten habe. 374
Pfarrverrichtungen (zu) sind die Klostergeistlichen zu prüfen. 047

[510]

Seite
Pfarreivergebung durch Konkurs betreffend. 047
Pfarreieneinrichtung. 373 u. 387
Pfarrer (alte) sollen von ihrem alten Genuß durch Einrichtung der neuen nichts verlieren. 386
Pfarrer (als) können Religiosen angestellt werden. 382 u. 387
Pfarrer haben noch einige Beiträge ex Cassa Parochorum zu geniessen. 252
Pfarrer sollen keine Abgaben fordern, deren Besitz nicht rechtmässig ist. 254
Pfarrer sollen ieden Todesfall eines Exiesuiten dem Kreisamte anzeigen. 263
Pfarrer der Katholischen hat allein die Matrikelbücher zu führen. 429 u. 468
Pfarrer hat die Trau- Tauf- und Sterbfälle der Akatholiken unter den bisherigen Vorsichten genau einzuverleiben. 429
Pfarrer haben über alle Verordnungen ein eigenes Buch zu führen. 190
Pfarrern wird die Besuchung der Kirchweihtage untersaget. 253
Pfarrern werden die äuserlichen Kirchenstrafen oder Bußen verboten. 172
Placito (ohne) Regio sind keine neue Indulten auf Feste und Andachten aus Rom zu bewirken. 251
Placito (ohne) Regio sind die Facultates pontificiae einzureichen 252
Placitum Regium ist vor der Kundmachung aller päpstlichen Anordnungen, sie mögen in Form der Bullen, Breven u. s. w. oder was immer für einer Form abgefaßt sein, und das Volk, geistliche oder weltliche Personen betreffen, bei der Landesstelle zu erwirken, und was ferner hiebei zu beobachten sei. 246

[511]

Seite
Placitum Regium erstreckt sich auch auf die, den neugewählten, oder benannten Erz- und Bischöfen in Form einer förmlichen Bulle zukommenden sogenannten Litteras Apostolicas. 248
Placitum Regium ist auch über alle Verleihungen und Breven der Ablässe anzusuchen. 249
Placitum Regium (ohne) darf keine Würde zu Rom angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellet werden. 251
Placitum Regium benöthiget ienes nicht, was von der Poenitentiaria Romana kömmt, und das Gewissen betrifft. 252
Polizeisache (als) sind die Streitigkeiten akatholischer Unterthanen von den Kreisämtern zu untersuchen. 457
Porziunkulatafeln werden abgestellt. 360
Präsentazionsbrief vom Hofe auf die Jesuiten-Pfarreien wird keiner ertheilt. 383
Prager Pfarreintheilung. 302
Prälaten sollen ohne Vorwissen der Prioren und Konventskapiteln keine Schulden machen. 087
Praelati Domestici (den Titel eines) Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus soll niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. 244

[512]

Seite
Prediger (für den) in den Kirchen mit dem Klingelbeutel zu sammeln wird verboten. 407
Predigern wird der trautsonische Hirtenbrief zur Belehrung mitgetheilet. 053
Prediger Richtschnur. 051
Prediger haben sich von Kontroversen zu enthalten. 051
Prediger sollen sowohl von der Kanzel, als in dem Beichtstuhle das Volk von Schwärzungen abmahnen. 066
Priester (zum) zu weihen ist keiner ohne hinterlegten theologischen Kurs. 012
Priester (der zum) ordinirten ist iährlich ein Verzeichniß zu überreichen. 014
Prioren (ohne) Vorwissen sollen die Prälaten keine Schulden machen. 087
Professions (vor dem) Alter Gelübde abzulegen, und die Versendung der Novitzen in auswärtige Klöster wird verboten. 226
Protokoll (in ein eigenes) sind alle Verordnungen von Seiten der Geistlichkeit unter Strafe von 100 Dukaten einzutragen. 068
Protonotarii Apostolici (den Titel eines) Praelati Domestici, Episcopi in partibus soll niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. 244
Provinzialkapiteln sind in den k. k. Erblanden abzuhalten. 201
Provinzkassen werden aufgehoben. 137, 143 u. 156
Provinzseparirung der I. Oe. Orden von den hungarischen, kroatischen und sklavonischen Klöstern. 205

[513]

Seite
Provinzabtheilung soll nicht nach der Maß der Diözesen, sondern nach Landesgränzen bestimmet werden. 209
Prozessionen (bei) werden die grossen Fahnen verboten. 408
Prozessionen werden verboten. 112
Prozessionen welche abgestellt, und welche erlaubt sind. 408
Prozessionen nach Mariazell werden eingestellt. 410
Prozessionen (bei) Statuen mitzutragen wird untersagt. 410
Prozessionen halber ergangener Hirtenbrief des Bischofes zu Seggau. 410
Prozessionen (bei) werden die Geheimniß- oder Bruderschaftsröcke zu tragen verboten. 417
Prozessionsstiftungen wegen, wie sich zu benehmen sei. 409
Prüfung der Klostergeistlichen zu Pfarrverrichtungen. 047
Prüfung der Klostergeistlichen zu Pfarrverrichtungen hat durch tüchtige Examinatoren zu geschehen. 048
Prüfung derlei ist schriftlich einzuführen. 048
Prüfung dießfällige, wie selbe in der Redeübung vorzunehmen. 049
Publikazionen der Verordnungen in Ecclesiasticis sollen die Ordinarien der Landesstelle vorlegen. 068
Publikazion der landesfürstlichen Gesetze dem Volke betreffend. 175


Q.
Quittungen über Pensionen der Exiesuiten, aufgehobenen Klostergeistlichen und Exnonnen. Sieh in P. Pensionen.
Quittiren soll kein Kloster unter seinem Namen für andere Proprietarios in Fundis publicis. 141
[514]
R.
Seite
Regeln welche die Prediger zu beobachten haben. 051
Religionsfond hat iene Titulanten, so von ienen Benefizien, die der landesfürstlichen Kollatur zugefallen sind, unvermögend werden, zu erhalten. 191
Religionskasse wird von dem Vermögen der aufgehobenen Klöster errichtet. 272
Religionsfond fliessen die Interkalareinkünfte geistlicher Benefizien zu. 293
Religionsbegriffe irrige dem Gesinde beibringende Unterthanen, wie sie anzusehen sind. 458
Religionsemigranten wegen, wie sich zu benehmen. 474
Religionsverwanten geduldete, wie sich gegen die herrschende Religion betragen sollen. 466
Religionspatent wird aufgehoben. 421
Religionssachen (in) die Judikatur der Akatholischen. 430
Religiosen können als Pfarrer und Lokalkapläne angestellet werden. 382
Resignazion geistlicher Benefizien sind mit oder ohne päpstliche Einwilligung verboten. 237
Riegers Vorlesungen betreffend. 169 u. 172
Ritus der in Schlesien eingeführet ist, wird bei den akatholischen Tauf- Trau- und Begräbnißfällen angewendet. 469
Rom (nach) in das deutsche Kollegium ist die Jugend nicht mehr zu schicken. 024

[515]

Seite
Rom (zu) darf keine Würde ohne Placitum Regium angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellet werden. 251
Rom (zu) in welchem Falle ein Judicium delegatum zu suchen, und wer als Judex delegatus zu ernennen sei. 297
Rom (nach) in Dispensazionsfällen persönlich zu gehen wird verboten. 171
— — Dieses Verbot wird auch auf die Impedimenta occulta erweitert. 171


S.
Sammlung des Almosens von der Geistlichkeit betreffende Gesetze. 234
Sammlung zur Auslösung der bei den Türken gefangenen Christen wird verboten, und die Verwendung der Interessen von dießfälligen Kapitalien bestimmet. 231
Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird in den Kirchen verboten. 407
Salz und Holz sammeln wird den Mendikanten verboten. 236
Schlesische Ritus bei den akatholischen Tauf- Trau- und Begräbnißfällen wird hier anwendbar gemacht. 469
Schmähungen (von) und Kontroversien wider die Glaubensgegner haben sich die Geistlichen auf der Kanzel zu enthalten. 051

[516]

Seite
Schulden haben Prälaten ohne Vorwissen des Konvents nicht zu machen. 087
Schulmeister, wo schon katholische sind, ist akatholische aufzustellen nicht nöthig. 426
Schulmeisterbestellung bei den Irrgläubigen. 425
Schulmeister der Akatholischen müssen von ihnen unterhalten werden. 426
Schwärzungen (von) haben die Prediger das Volk abzumahnen. 066
Schwestern des dritten Ordens werden aufgehoben. 272
Seelsorge (zur) verwendende Exiesuiten erhalten ihre Besoldung aus dem Religionsfond, und ihre Exiesuitenpension hört auf, welches in iedem Falle dem Kreisamte anzuzeigen ist. 262
Seelsorger (wider) wie und wo die Klage zu führen. 254
Seelsorger soll unter Verlust der Temporalien keinen, gegen anderer, als des Ordinarius Dispensazion, zusammengeben. 294
Seelsorger katholische, was sie zu thun haben, wenn ein abgefallener Katholik erkranket. 467
Seggauer Hirtenbrief in Absicht der Prozessionen. 410
Seminarien siehe in G. Generalseminarien.
Seminariumseinrichtung für iene, so sich dem weltgeistlichen Stande widmen wollen. 015
Sitze in Kirchen zu verkaufen, und die Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird verboten. 407
Sonn- und Feiertage wie zu feiern, die Wirthshäuser während dem Gottesdienste nicht zu öffnen. 073

[517]

Seite
Spektakel hat an Sonn- und Feiertagen erst um 7 Uhr anzufangen. 097
Sperr Inventurstaxen bei geistlichen Verlassenschaften. 210
Sperr bei Verlassenschaften der Kostiungfern in Frauenklöstern. 167
Statuen bei Prozessionen mitzutragen wird untersagt. 410
Sterbfällen (in) der Exnonnen, wie die Abhandlung vorzunehmen sei. 213
Stiftslektoren haben aufzuhören. 019
Stiftsdamen in Prag erhalten das Recht bei der Krönung der gefürsteten Abtissin bei St. Georg alda. 268
Stiftungen auf Prozessionen halber wie sich zu benehmen. 409
Stiftungs- und Kirchenkapitalien sind in öffentlichen Fonds anzulegen. 258
Stipendien oder Meßgelder sind nicht aus den k. k. Staaten zu schicken. 198
Stollordnung für Niederösterreich auf dem Lande. 328
Stollordnung für Wien und innerhalb der Linie liegenden Vorstädte und Ortschaften. 337
Stolle bleibt dem Parochus ordinarius vorbehalten. 429
Stollsachen (in) die Exzessen von der Geistlichkeit sind bei den Kreisämtern anzubringen und abzuthun. 354
Studien sind bei den Ordensgeistlichen nach den Grundsätzen der Universität einzuleiten. 075


T.
Tauf, Trauung, und Begräbnisse der Akatholiken betreffend. 429 u. 468

[518]

Seite
Taufe (für die) ist nichts zu bezahlen. 355
Taxberichtigung der Pastoren betreffend. 428
Taxen für die Testamentskonfirmazionen von den geistlichen Verlassenschaften. 211
Taxen (an) oder sonstigen Zuflüssen, was der zur pfarrlichen Verlassenschaftssperr Inventur, beorderte Kommissarius zu beziehen habe. 210
Tertianerinnen werden samt ihren Bruderschaften aufgehoben. 168 u. 272
Testamentsausfertigung wird der Geistlichkeit verboten. 092
Testaments Konfirmationstaxen von geistlichen Verlassenschaften. 211
Testamente der Ordensgeistlichen sind der Landesstelle vorzulegen. 175
Testiren kann ad pias causas kein Noviz, was die 1500 fl. dotem übersteiget. 215
Theologen (auf) so die erste Klasse erhalten haben, soll bei landesfürstlichen Benefizienvergebung der Hauptbedacht genommen werden. 049
Theolgischen (ohne hinterlegten) Kurs ist keiner zum Priester zu weihen. 012
Titel eines Praelati Domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus hat niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. 244
Titulanten so von ienen Benefizien, die der landesfürstlichen Kollatur zugefallen sind, unvermögend werden, müssen aus dem Religionsfond erhalten werden. 191

[519]

Seite
Titulum Mensae (landesfürstlichen) ansuchende Kandidaten was zu beobachten haben. 190
Titulum Mensae hat kein Stift oder Kloster ohne Bewilligung der Landesstelle zu verleihen. 190
Titulum Mensae wird von den Generalseminarien keiner ertheilet. 023
Todesfall der Exiesuiten ist von den Pfarrern dem Kreisamte anzuzeigen. 263
Toleranzpatent und Gesetze. 422
Toleranzpatent für das Königreich Hungarn. 436
Trautsonischer Hirtenbrief wird allen Predigern zur Belehrung mitgetheilet. 053
Trauung, Taufe und Begräbnisse der Akatholischen betreffend. 429 u. 468
Trinitaren und Franziskanern ist die Sammlung zur Auslösung der bei den Türken gefangenen Christen verboten, und wie die Interessen von den Kapitalien verwendet werden. 231
Trinitarenklöster in Gallizien werden ob gesetzwidriger Handlung aufgehoben, die Schuldigen bestraft, imgleichen alle derlei übrigen Klöster aufgehoben. 291
Türken (bei den) die Auslösung der gefangenen Christen betreffend. 231


U.
Unigenitus (die Bulle) wird verboten. 239
Unruhen der Akatholischen, wie zu beseitigen 449

[520]

Seite
Unsichere Kapitalien aufzukünden, und wie sich dießfalls zu benehmen. 258
Unterschied zwischen Katholischen und Protestanten hört auf. 421
Unterthanen die nicht mit ihrer Religionsänderung hervortreten, sollen nicht darüber befragt werden. 464
Unterthanen (gegen) akatholische, welche sich gegen katholische Grundsätze mit Schmähungen vergengen, wie sich zu benehmen. 457
Unterthanen so in Absicht der Religion ihrem Gesinde irrige Begriffe beibringen, wie sie anzusehen sind. 458


V.
Verbindung oder Nexus der in den k. k. Staaten befindlichen Orden mit auswärtigen Gemeinden. 199
Verkauf oder Veräuserung geistlicher Güter betreffend. 221
Verkauf der aufgehobenen Klostergeräthschaften und fernerweite Benehmung. 275
Verkauf der Wachskerzen und Figuren in Kirchen wird untersagt. 357
Verkauf der Sitze in Kirchen, und die Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird verboten. 407
Verkündigungen der Brautleute betreffend. 312 u. 313
Verlassenschafts (bei) Sperr, Inventur von Pfarrern, was die geistliche Kommissarien an Taxen oder sonstigen Zuflüssen zu beziehen haben. 210 u. 214
Vermächtnisse auf Altäre, Messen und Lampen abzustellen. 175

[521]

Seite
Vermehrung der Pfarreien betreffend. 387
Vermögen der aufgehobenen Klöster, wohin es verwendet wird. 272
Vermögen wie die Exklostergeistlichen und Nonnen erwerben, und wie sie damit schalten können. 220
Verona Hirtenbrief des dasigen Bischofs wegen der Ablässe, Generalkommunionen. 361
Verordnungen in publico Ecclesiasticis haben die Ordinarien vor der Publikazion der Landesstelle vorzulegen. 068
Verordnungen sind dem Klerus in Extenso zu publiziren, und sich hierüber bei der Landesstelle auszuweisen. 069
Verordnungen wenn sie publizirt sind, muß die Originalurkunde nebst einer Abschrift der Landesstelle eingeschicket werden. 070
Verordnungen sind in ein eigenes Protokoll einzutragen, und der Geistlichkeit kund zu machen, unter einer Strafe von 100 Dukaten. 070
Verordnungen, so dem Protokolle einzuschalten. 072
Verstorbene (über) in Orten, wo keine Seelsorger sind, ist das schriftliche Zeugniß von Richter auszustellen. 355
Verzeichniß der Ordinirten ist iährlich der Landesstelle zu überreichen. 014
Verzeichniß aller aufgehobenen und erloschenen Frauen- und Mannsklöster. 269
Vesper und Christenlehre wann anzufangen habe. 101
Vicarius Generalis oder Coadjutor darf nicht ohne landesfürstlichen Konsens angestellt werden. 251

[522]

Seite
Vidimirung der Bullen, Breven, wem gestattet sei. 250
Vikarien haben die Befehle schleunig zu befolgen. 4901/4
Vota temporalia vel conditionata betreffend. 226


W.
Wache (mit) eingezogene Geistliche sind in Wägen oder Sesseln zu führen. 178
Wachskerzen und Figurenverkauf in Kirchen wird untersagt. 357
Wahl der Ordensobern, wie dem Generalen zu eröffnen. 202
Wahnwitzige Geistliche, wie zu verpflegen. 227
Waldbrüder oder Eremiten sind aufgehoben. 263
Walditzer Kartheuservermögen, wenn einige entweder zu Leihen oder zur Aufbewahrung empfangen, sollen es anzeigen. 291
Wechselnegozien sind den Ordensgeistlichen einzustellen. 107
Weihung zum Priester ist bei keinem, der nicht den theologischen Kurs hinterlegt, vorzunehmen. 012
Weihung in hörere Ordines ist eingestellt. 013
Wein und Bier wie die Klostergeistlichen ausschänken dürfen. 107
Weltpriester, und besonders die Exiesuiten sollen den Diözesen zugetheilt, und darinn gehörig verwendet werden. 129
Weltpriesterstand (in) tretender Ordensgeistlicher ist aller Erbschaften befugt. 219
Wiener Pfarreintheilung. 393
Wiener Gottesdiensts- und Andachtsübung. 394

[523]

Seite
Witzen oder Kindertragen wird verboten. 354
Würde darf keine zu Rom ohne Placitum Regium angesucht, noch ein Vicarius generalis oder Coadjutor angestellt werden. 251


Z.
Zeige kann der Geistliche kein giltiger sein. 092
Zensur (ohne) und Approbazion der Landesstelle wird den Klöstern der Gebrauch der Direktorien verboten. 255
Zisterzienser Ordensäbbte haben ihre Zusammenkünfte zu unterlassen. 205