Schreiben an einen der Herausgeber dieses Journals von einem seiner Freunde zu Nürnberg, über die im vorigen Hefte unter dem Titel Der Sieg der Unschuld über die Bosheit abgedruckte Erzählung

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Autor: Anonym
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Titel: Schreiben an einen der Herausgeber dieses Journals von einem seiner Freunde zu Nürnberg, über die im vorigen Hefte (Num. 6. S. 508 bis 518) unter dem Titel: Der Sieg der Unschuld über die Bosheit, eine Criminalgeschichte aus Nürnberg abgedruckte Erzählung
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 643–656
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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III.
Schreiben
an einen der Herausgeber
dieses Journals
von einem seiner Freunde zu Nürnberg,
über die im vorigen Hefte (Num. 6. S. 508 bis 518)
unter dem Titel:
Der Sieg der Unschuld über die Bosheit,
eine Criminalgeschichte aus Nürnberg;
abgedruckte Erzählung.[1]

In das letzte Stück Ihres Journals hat sich unter dem Titel: Sieg der Unschuld über die Bosheit, ein Aufsatz eingeschlichen, welchem Euer etc. zuverläßig die Aufnahme versagt haben würden, wenn Sie die eigentliche Beschaffenheit desselben gekannt oder gewußt hätten, daß darinnen die unwahresten und ehrenrührigsten Beschuldigungen gegen rechtschaffene und ganz unschuldige Personen enthalten sind.

|  Dieß bewegt mich, Euer etc. einstweilen folgende Nachrichten und Berichtigungen mitzutheilen, bis dereinst, nach entschiedener Sache, die ganze Geschichte vollständig und durchaus actenmäßig dem Publicum vorgelegt werden kann.

 Zuerst eine allgemeine Bemerkung, welche über den Wehrt und die Glaubwürdigkeit des ganzen Aufsatzes ein großes und unerwartetes Licht verbreitet

 Sie selbst hielten, wie ich sicher weiß, die in das Journal eingerückte Erzählung für die Arbeit eines unparteyischen Dritten. Eben dieses Glaubens waren auch die Leser. Der Verfasser hatte ja, gleich auf der ersten Seite, eine gründliche und vollständige Geschichte versprochen, deren Bekanntmachung von manchfaltigem Nutzen seyn würde. Man mußte also nothwendig eine wahrhafte und unparteyische Erzählung erwarten.

 Allein was ist es denn eigentlich, was man bisher so begierig gelesen – so schnellgläubig als Wahrheit angenommen hat?

 Sie und das Publicum werden über die Täuschung erstaunen. Man hat gelesen – die Exceptionsschrift der beklagten Frankin! Also, anstatt einer gründlichen und vollständigen – anstatt einer wahrhaften und unparteyischen Geschichte – den| einseitigen Vortrag der einen Partey; den bloß nach den Absichten dieser Partey geformten einseitigen Vortrag; den noch überdieß zu der Zeit, als jener Aufsatz gedruckt wurde, von Seiten des Klägers, schon mit Beweisen widerlegten Vortrag der einen Partey!

 Ob der Einsender Sie und das Publicum geflissentlich getäuscht hat, oder ob er selbst betrogen war; kann ich nicht beurtheilen.

 Genug, die Täuschung selbst ist unwidersprechlich und unleugbar. Denn nirgends war ja bemerkt, daß diese Erzählung – die Frankische Exceptionsschrift sey, und doch ist der gedruckte Aufsatz mit den fünf ersten Bogen der Frankischen Exceptionsschrift durchaus, und beynahe von Wort zu Wort, gleichlautend. Nur hie und da sind ein paar Zeilen, besonders die Anreden an das Gericht, weggelassen, und überhaupt alle Spuren sorgfältig verwischt, wodurch die ursprüngliche Bestimmung dieser Schrift offenbar geworden wäre. Wer hieran zweifeln sollte, kann im hiesigen Stadtgericht die Vergleichung mit eigenen Augen anstellen. Sie werden indessen meinem Wort trauen, da Sie mich kennen.

 Nun zu einigen Berichtigungen!

 1) Die Krankheit, an welcher die Frankin schon vor der Hochzeit litte, war keineswegs ein| Fieber, sondern eben der schmerzhafte Zustand, welchen sie auch mit in das Ehemännische Haus brachte, welcher sie am Sitzen und Liegen und an Besorgung des Hauswesens hinderte, welcher mit Geschwüren an den genitalibus und dem ano, und mit einem sehr ekelhaften Ausfluß aus erstern begleitet war, und wofür sie mancherley Quacksalbereyen, durch Hülfe ihrer Mutter, – alles ohne Vorwissen des Ehemanns – von dem Bader zu Werenfels und andern, erhielt und gebrauchte.

 2.) Nicht der Monatsfluß, sondern die häßliche Krankheit der Neuverehelichten machte sie untüchtig für das Ehebette. Am Tag des Eheverlöbnisses war auf erstern Umstand ausdrückliche Rücksicht genommen und ein solcher Tag zur Hochzeit gewählt worden, wo sie dießfalls nichts zu besorgen hatte. Überdieß hat sie nicht nur die drey ersten Nächte, sondern auch in der sechsten und allen folgenden Nächten, im Rocke geschlafen.

 3.) Der Beyschlaf wurde auch in der vierten und fünften Nacht nicht vollzogen und konnte wegen des kranken und schmerzhaften Zustands der Ehemännin nicht vollzogen werden.

 4.) Der Mann hatte drey Wochen lang zugesehen, was aus der Krankheit seiner Frau werden würde, und hatte ihr, während dieser Zeit, beständig das aufrichtigste Mitleiden, und die innigste| Zärtlichkeit durch Wort und That bewiesen. Allein so viele Gläser, Pulver, Salben und Thee sie auch in dieser Zeit von Landbadern und Schindern gebrauchte; so blieb das Übel doch ungeheilt. Es war also wohl sehr natürlich, daß Ehemann seine Anverwandten zu Hülfe rief, und nicht weniger natürlich wars, daß diese, da die Frankin nichts Innerliches klagte, auch immer guten Appetit hatte, einen ihnen bekannten Wundarzt zu Rath zogen.

 Einen geschickten Arzt (Doctorem medicinae) zu schicken, hat Frau Kaufmann Ehemännin nicht versprochen.

 5.) Eine schlechterdings unwahre Beschuldigung ists, daß ein Plan gegen die Frankin verabredet worden wäre. Die Frankische Partey selbst gibt das nur als Vermuthung an. Und doch wagt es der Einsender, bloß auf diese ganz grundlose Vermuthung hin, die rechtschaffensten, unschuldigsten Personen, den Kaufmann Ehemann und dessen Ehefrau, ingleichen den mit der Frankin so übel betrogenen Ehemann, einer niedrigen Geldschneiderey, einer satanischen Kabale etc. sogar im öffentlichen Druck zu beschuldigen.

 Diese Beschuldigung ist um so unverantwortlicher, da Ehemann und seine Verwandten nichts gethan haben, als wozu sie offenbar durch| die unerwartetesten und unangenehmsten an der Frankin sich gezeigten Umstände gezwungen waren.
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 Man erwäge nur folgendes kaltblütig und unparteyisch. Die Frankische Tochter kommt, wie sie nicht läugnen kann, und durch mehrere beym Stadtgericht schon ernannte Zeugen erweislich ist, mit einer häßlichen und schmerzhaften Krankheit an geheimen Orten, zum Ehemann ins Haus.[2] Nur zwey Nächte ausgenommen, kommt sie, alle übrigen, im Rock zu Bette; der Beyschlaf kann nicht vollzogen werden. Die Mutter der Frankin selbst gesteht dem Ehemann, daß ihre Tochter einen offenen Fluß habe. Diese kann sowohl Tags, als Nachts, weder sitzen noch liegen; vom heftigen Schmerz geängstigt, fliehet sie von einem Bette ins andere. Alle, von ihr und ihrer Mutter herbeygeschafften, und heimlich gebrauchten Arzneymittel, heben das Übel nicht. Endlich nimmt Ehemann zu seinen Anverwandten Zuflucht. Man findet ihre Geburtstheile etc. verschwollen, schwürig, mit gelben Blasen besetzt. Ihrer Mutter werden Vorwürfe darüber| gemacht, daß sie ihre Tochter so lange leiden lasse, und nicht wenigstens die gelben Blattern aufsteche. Sie selbst fleht um Hülfe. Man wird einig, jemand aus Nürnberg zu Rath zu ziehen. Der Bader und Wundarzt Eder, der den Kaufman Ehemann einstmahl bey einem Bruch des Achselbeins in der Cur gehabt, wird hiezu gewählt. Dieser besichtigt die Frankin, und erklärt ihr Übel für venerisch! – Ich begreife nicht, wie hiebey dem Ehemann das mindeste zur Last fallen kann. War es etwann seine Schuld, daß Frankin eine solche ekelhafte Krankheit mitbrachte? Oder sollte er besser als Eder wissen, was venerisch ist?

 Demungeachtet lässet sich Ehemann auch jetzt noch durch das Bitten der Frankin und durch die Versicherung des Eders: daß sie unschuldig zu diesem Übel gekommen seyn könne; so weit beruhigen, daß er sie nicht auf der Stelle verstößet, – was gewiß jeder andere Mann gethan haben würde – sondern sie nur anweiset: sich bey ihren Eltern heilen zu lassen, und dort seinen Entschluß abzuwarten. Und nur erst noch mehrere verdächtige Umstände, welche sich nach der Abreise der Frankin hervorthaten, nebst der augenscheinlichen Gefahr, seine ganze Nahrung durch die Frankin zu verlieren, gaben vollends der Wage den Ausschlag.

 Wo ist hierin nur der mindeste Stoff zum Tadel? Oder vielmehr, wie hätte Ehemann irgend| anders handeln, wie mehr Schonung und Mäßigung beweisen sollen?

 6.) Es sind ganz leere Erdichtungen, daß Ehemann gesagt haben sollte: sie (die Frankin) müßte Geld mit nach Nürnberg nehmen; sie solle nicht bey ihren Eltern bleiben; und wie die erdichtete Erzählung weiter lautet. Er ließ sie vielmehr zu ihren Eltern zurückfahren, um mit ihrer Cur gar nichts zu schaffen zu haben, die ihn auch nichts anging. Ihr Vater selbst schickte sie aber nach Nürnberg zurück, gab ihr 50 fl. zu ihrem Unterhalt und der Cur mit, und befahl sogar dem Knecht des Ehemanns, diesem hievon ja nichts zu sagen.

 7.) Eben so sind es eitel Unwahrheiten, daß der Kaufmann Ehemann die Schwester der Frankin von einem Gang ins Spitalamt zurückgehalten oder gesagt haben solle: die 50 fl. seyen nicht erklecklich, man müsse noch mehr hereinschicken, von ihren Leuten solle niemand herein kommen etc. Der Kaufmann Ehemann wußte von dem Hierseyn der Frankin nichts, bis sie selbst nach ihm schickte. Er überließ sie aber lediglich dem Eder, in dessen Cur sie sich aus eigener Bewegung begeben wollen, und sorgte nur, mit Wissen und Genehmigung des Herrn Pflegers des Sebastian-Spitals, dafür, daß sie nicht genannt, somit der Aufenthalt in diesem Spital ihrer Ehre nicht nachtheilig werden möchte. Daß sogar diese, bloß zur Schonung der| Frankin gewählte Verbergung ihres wahren Namens dem Kaufmann Ehemann zum Verbrechen gemacht werden will, mag zugleich einen fernern Beweis abgeben, in welchen Absichten die Frankische Exceptionsschrift zum Druck befördert worden.

 8.) Alles, was den Bader Eder betrifft, muß ich übergehen, da ich weder Arzt noch Wundarzt bin. Indessen, da Eder die Frankin am 7ten März besichtigt und über diesen Befund ein Attestat ausgestellet hat, die medicinische Schau aber erst 17 Tage nachher vorgenommen worden ist; so scheint es zunächst auf Entscheidung der wichtigen Frage anzukommen: ob nicht in dieser Zwischenzeit, die Heilung, zumahl an den äusserlichen Theilen, bis auf die selbst noch am 24sten März sichtbare Röthe, vollendet werden konnte? Geschickte Ärzte und Wundärzte versichern, daß die äusserliche Abheilung wohl in 8 bis 10 Tagen geschehen könne. Wäre dieses jedoch unmöglich, so entstände dann die weitere Frage: ob Eder, da er die Frankin, am 7ten März, nach ihrem damahligen Zustande, für venerisch erklärte, nothwendig aus bösen Vorsatz gehandelt haben müsse? oder auch in Irrthum verfallen seyn könne? Wobey Letzteres wenigstens nicht unmöglich scheinet, wenn man an die Ungewißheit so vieler Gegenstände der Arzneykunst, an die so häufige Uneinigkeit selbst der berühmtesten Ärzte, und an die dem Eder angeschuldigte Unwissenheit sich erinnert.

|  Doch, es mögen nun diese Fragen für oder wider den Eder entschieden werden; Eder mag ein geringes oder grobes Versehen begangen oder er mag sogar, wider besseres Wissen, eine Nichtvenerische für venerisch erkläret haben, – was freylich eine sehr schwarze That wäre – so kann ich doch schlechterdings nicht finden, wie hiedurch zugleich auch Ehemann oder dessen hiesige Anverwandte, eines Verbrechens überwiesen seyn sollten, oder auch nur mit Grund beschuldigt werden könnten.
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 Ehemann kannte den Eder gar nicht. Der Kaufmann Ehemann kannte ihn, aus eigener Erfahrung, als einen geschickten Wundarzt, und in dieser Rücksicht zog er ihn über den Zustand der Frankin zu Rath. Was sollte dabey sträfliches seyn? Oder hätte man der Ederischen Erklärung nicht trauen sollen? Aber Eder ist ja ein approbirter Chirurgus und überdieß beym St. Sebastians-Spital obrigkeitlich angestellet. Die Kenntniß der venerischen Krankheit mußte man also vorzüglich bey ihm vermuthen. Und in seine Aufrichtigkeit konnte man auch keinen Zweifel setzen: denn Eder war als ein unbescholtener Mann bekannt. Er war auch, nach eigenem Geständniß der Frankin, ganz unbefangen zu Werk gegangen und hatte sie beym ersten Anblick befragt: ob denn sie, der man gar nichts ansehe, die Patientin sey?| So konnte er unmöglich fragen, wenn er schon im Voraus entschlossen gewesen wäre, die Frankin venerisch zu finden!

 Da er sie demungeachtet nach der Besichtigung für venerisch erklärte; da er noch überdieß den unter obrigkeitlicher Aufsicht stehenden Sebastians-Spital zum Cur-Ort in Vorschlag brachte: so konnte unmöglich nur das geringste Mißtrauen statt finden. Den Kaufmann Ehemännischen Ehegatten und dem Ehemann fället also nicht einmahl das mindeste Versehen zur Last, geschweige daß ihnen eine böse Absicht aufgebürdet werden könnte. Sie konnten doch nicht beurtheilen, ob die schmerzhafte und häßliche Krankheit, wodurch Frankin zu allen Pflichten eines Eheweibs unfähig war, und womit sie alle ihre Hemden und alle Betten, worein sie sich legte, verunreinigte, venerischer oder nichtvenerischer Qualität sey. Sie mußten auf das Urtheil des Kunstverständigen sich lediglich verlassen. Und eben daher waren sie vollkommen berechtigt, diesem gemäß den Weg Rechtens zu betreten.

 9.) Die Hochzeitschenken wurden um deßwillen aus den Behältern der Frankin genommen, damit man ihrer Schwester, wie auch geschehen, die Behälter-Schlüssel mitgeben konnte; daß aber Letztere ihre Abreise nicht bis zum folgenden Morgen verschob, war ihr eigener Wille, wovon sie Ehemann nicht abbringen konnte.

|  10.) Es ist unrichtig, daß der Kaufmann Ehemann dem alten Frank den Aufenthalts-Ort seiner Tochter nicht hätte eröffnen wollen. Hiezu war auch keine Ursache vorhanden. Und obgleich Frau Kaufmann Ehemännin von der venerischen Krankheit der Frankin nach dem Befinden des Eders, vollkommen überzeugt seyn mußte; so ist doch der niedrige Ausdruck: Franzosen-Durla! nicht aus ihrem Munde gekommen. Von dem Übrigen, was der Bader Eder zum alten Frank gesagt haben soll, wissen die Ehemännischen nichts.

 11.) Die geprüften Erfahrungen, welche sich die Wärterin im Sebastians-Spital durch ihre gewöhnliche Besorgung venerischer Kranken erworben haben will, sind bloß erdichtet; denn diese Wärterin ist erst seit kurzem angestellet, und Frankin war ihre erste Patientin.

 12.) Daß die Ausdrücke: schändlichste aller Klagen, rauben etc. nichts als höchstunbillige Beschuldigungen und unverantwortliche Injurien enthalten, wird aus den bisherigen Bemerkungen sich leicht schliessen lassen. Wäre Ehemann einer habsüchtigen Absicht, oder einer Intrigue fähig, so würde er seine Nullitätsklage noch eine kurze Zeit, bis nach Auszahlung des Heyrathguts, wozu der nun verflossene Termin, Walburgis, bestimmt war, zurückgehalten haben. Da er aber lediglich seiner gerechten Sache trauete, so war er weit entfernt, sich wegen des ihm zugefügten großen Schadens| auf solche Art sicher zu setzen; sondern begnügte sich, wie überhaupt, so insbesondere wegen des ihm gebührenden Schadensersatzes, die richterliche Hülfe anzuflehen. Und daß er auch hiebey von aller Gewinnsucht frey gewesen, das ist aus seiner Klage deutlich zu ersehen, weil er die ihm auf den Todesfall verschriebene zwey Drittheile des versprochenen Heyrathguts der 1000 fl. ausdrücklich bloß,
zur Schadloshaltung wegen aller – ihm durch den dolum der Beklagten verursachten Schäden,

gefordert, folglich er immer kein höheres Quantum, als den Betrag des erweislichen Schadens, der sich nur bey Anstellung der Klage nicht sogleich berechnen liesse, erwarten konnte und erwartet hat.

 13.) Es ist falsch und wirft ein nachtheiliges Licht auf die Ehemännischen, wenn so im allgemeinen gesagt wird: die Sache sey der Criminal-Inquisition übergeben worden. Nur Eder ist, wegen des anscheinenden Widerspruchs zwischen seinem Attestat und dem medicinischen Gutachten, in Untersuchung genommen worden; nicht aber die Kaufmann Ehemännischen Eheconsorten, oder der Ehemann. Und Gott Lob! daß wir in einer Verfassung leben, wo erst gegründeter Verdacht vorliegen muß, ehe gegen einen Bürger oder auch gegen| den ärmsten Taglöhner, eine Criminal-Untersuchung verhängt werden kann.

 Da übrigens zur Zeit weder die Inquisition gegen Edern geendigt – noch weniger ein Urtheil gegen denselben gefället, in der Civilklage des Ehemanns gegen die Frankin aber erst mit der Beweisführung der Anfang gemacht ist; so werden Sie von selbst erachten, wie unanständig und verwegen der Einsender in die Rechte Einer Hohen Obrigkeit, und des Stadt- und Ehe-Gerichts eingegriffen habe, da er dem Auszug der Frankischen Exceptionsschrift den prahlerischen Titel: Sieg der Unschuld etc. beygelegt hat. Denn, nicht die Exceptionsschrift der beklagten Partey, sondern das Urtheil des unparteyischen Richters bestimmt den Sieg.

 Leicht ists zwar, ein voreiliges Triumphlied vor errungenem Sieg anzustimmen, aber auch in dieser Sache wird es, nach gründlicher Untersuchung, heissen:

Tandem bona caussa triumphat!



  1. Dieses hier zum Druck beförderte Schreiben wird die Leser überzeugen, daß diese Rechtssache noch manche Verwicklungen habe, und daß es noch nicht Zeit sey, über dieselbe ein gegründetes Urtheil zu fällen, bis der angetretene Beweis vollendet und die richterliche Untersuchung und Entscheidung erfolgt seyn wird. Man kann nun wenigstens einstweilen die Behauptungen beyder Parteyen vergleichen. d. H.
  2. Die Frankin hat zwar inzwischen eine neue Entschuldigungsursache ausgedacht, und in dem besondern Abdruck des Auszugs ihrer Exceptionsschrift am Schluß vorgegeben, sie hätte sich am Hochzeit- und Kraut- und Fleischtag wund getanzt. Ob dieses so leicht möglich sey, muß ich andern zur Beurtheilung überlassen. Aber so viel ist gewiß und erweislich, daß Frankin in beyden Tagen nur wenige Reihen tanzte, und mehrere – nicht tanzen konnte.