Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo

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Titel: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo
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Erscheinungsdatum: 1820
Verlag: Meyer
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Erscheinungsort: Lemgo
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Quelle: LLB Detmold und Commons
Kurzbeschreibung: Verordnung im Fürstentum Lippe-Detmold über das Gymnasium (heute Engelbert-Kaempfer-Gymnasium)
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Schulgesetze
für das
Gymnasium
zu
Lemgo.


Lemgo, mit Meyerschen Schriften 1820.


Keine Gesellschaft, sie mag aus vielen oder wenigen Mitgliedern bestehen, kann zur Erreichung eines vernünftigen, auf das Wohl des Ganzen hinzielenden Zweckes gewisser Regeln entbehren, die da bestimmen, wie man diesen Zweck erreichen, oder ihn zu erreichen streben wolle. Der Zweck, weshalb Schüler die Schule besuchen, ist kein anderer, als: Durch Unterricht die schlummernden Anlagen und Kräfte des Geistes zu ihrer Bestimmung zu wecken, zu der Bestimmung, einst als Menschen ihrem Geschlechte und sich selbst, als Bürger ihrem Vaterlande Ehre und Nutzen zu bringen.

Damit nun ein Jeder wisse, was er bey dem Streben nach diesem Ziele zu thun und zu meiden habe; wie er seine Bestimmung, so viel die Schule zu ihrer Erreichung beytragen kann, erlange; wodurch sein eignes Wohl, wie das Wohl des Ganzen gefördert, und wodurch es von der andern Seite gehindert werde: Darum sind die nachfolgenden Vorschriften oder Gesetze aufgestellt worden, deren genaue Befolgung von jedem Schüler gefordert wird, und deren Nichtachtung unausbleibliche Strafe nach sich ziehen würde.

Da jedoch die Schüler nur so lange sie in der Schule sind ganz unter dem Bereiche der Gesetze stehen; als Familienglieder aber auch von den Aeltern abhangen: So wird es nöthig seyn, sich mit diesen zuvörderst über einige Puncte, in welchen die Schule mit dem Hause in Berührung kommt, zu vereinigen.

Schule und Haus können hinsichtlich der Kinder nur Einen Zweck haben, den nämlich, das Wohl der Kinder im Wissen und Wollen zu fördern; so müssen denn auch Beyde in Uebereinstimmung mit einander wirken. Fehlt es an solcher Uebereinstimmung, wirkt die häusliche Erziehung gar der Schule entgegen, so ist alle Mühe der Lehrer entweder vergeblich, oder wird doch nur theilweise belohnt. Wir können demnach den Aeltern, Pflegeältern oder Vormündern, die unsrer Schulanstalt Kinder anvertrauen, im Allgemeinen nicht genug empfehlen, in der häuslichen Erziehung Aufmerksamkeit und Sorgfalt anzuwenden; den Kindern in jeder Hinsicht mit einem guten Beyspiele vorzugehen; sich in ihrer Gegenwart ins Besondere aller zweydeutigen oder gar unziemlichen Reden und Handlungen zu enthalten; an den Fortschritten ihrer Kinder im Wissen, so wie an dem sittlichen Betragen derselben einen warmen Antheil zu nehmen, wie es sich für Aeltern ziemt, die in den Kindern ihren größten Schatz erblicken. Wir können sie nicht genug warnen, sich nicht dem Wahne zu überlassen, als habe ein Vater alle seine Pflichten gegen sein Kind erfüllt, wenn er es einer Schule übergiebt, indem er vom Unterrichte allein, von welchem der Natur der Sache nach beynahe alles die Sitten bildende und befestigende Handeln ausgeschlossen ist, mit einem blinden Glauben einen allmächtigen Einfluß auf das Betragen, die Sitten und die Erziehung der Kinder überhaupt erwartet. Wer sein Kind in die Schule schickt, um es zu beschäfftigen, oder sich desselben zu entledigen; wer von ihr erwartet, daß sie verderbte Sitten und Gemüther zu bessern im Stande sey, ohne daß die häusliche Erziehung irgend etwas dazu beyzutragen habe, der irrt sehr, und hat einen ganz unrichtigen Begriff von Schule und Erziehung. Kinder sind wie Bäumchen: ihr Grund und Boden ist das Haus; der Lehrer ist der Gärtner, der den jungen Stämmchen wohl eine Richtung geben, sie warten und pflegen, nicht aber, wenn der Boden und die Art entgegen ist, edle Früchte auf ihnen ziehen kann.

Indem wir uns nun zu den Aeltern versehen, daß sie über die häusliche Erziehung sorgsam wachen, und dadurch den Bemühungen der Lehrer zu Hülfe kommen; daß sie sich von Zeit zu Zeit nach den Fortschritten und dem Betragen ihrer Kinder erkundigen; daß sie ihre Schreibbücher fleißig nachsehen, und dieselben aufbewahren; daß sie ihre Kinder zur Reinlichkeit und Ordnung gewöhnen; sie so viel als möglich von schlechtem Umgange und von der Gasse zurückhalten werden; indem wir ferner das Zutrauen zu der Klugheit der Aeltern haben, daß sie niemals Partey für die Kinder nehmen werden, wenn dieselben von den Lehrern für begangene Fehler bestraft worden sind; daß sie sich aller unvorsichtigen Urtheile über die Lehrer in Gegenwart ihrer Kinder enthalten werden, wodurch das so nöthige Ansehen der Lehrer leidet – indem wir dieses alles voraussetzen, beschränken wir uns darauf, uns mit den Aeltern über folgende Puncte zu verständigen:

1) Die Aufnahme der Schüler geschieht in der Regel nur mit dem Anfange eines halben Jahres, Ostern und Michaelis, und muß sich der Schüler, welcher aufgenommen zu werden wünscht, wenigstens 4 Wochen vor dem Anfange der Schule bey dem Rector melden, welcher ihn prüfen, und ihm die seinen Kenntnissen angemessene Classe anweisen wird. Außer den benannten Zeiten kann, um Störungen im Unterricht so viel als möglich zu vermeiden, aus der Stadt niemand aufgenommen werden. Bey auswärtigen Schülern können Ausnahmen Statt finden.

2) So fordert auch die gute Ordnung und die Achtung vor dem Lehramte, daß die Aeltern, welche ihre Kinder aus der Schule zu nehmen gedenken, dieses nur zu Ende eines Halbjahres, und nicht ohne Verabredung mit dem Rector thun, noch ohne 4 Wochen vorher die Anzeige davon gemacht zu haben. Sollte dies versäumt werden, so wird das Schulgeld noch ein viertel Jahr entrichtet werden müssen, wenn gleich der Schüler die Schule nicht mehr besucht hat.

3) Wird von den Aeltern erwartet, daß sie ihre Kinder nicht häuslicher Geschäffte wegen aus der Schule zurück behalten, weil dadurch der Zusammenhang des Vortrags für die Schüler unterbrochen, und der Zweck des Schulbesuchs aufgehoben werden würde. Sollte ein solcher Fall für längere Zeit eintreten, so müssen die Aeltern erwarten, daß ihre Kinder nicht wieder aufgenommen werden.

4) Das Schulgeld, welches für die fünfte Classe 4 Rthlr., für die vierte Classe 3 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 4 Rthlr. 3 mgr., für die zweyte und erste Classe aber 9 Rthlr. jährlich beträgt, so wie das Holzgeld, welches für die vierte Classe 18 mgr., für die dritte 27 mgr. für den Winter ausmacht, und das Honorar für den Privatunterricht, welcher in Cursen ertheilt wird, und welches sich für den zweyten Cursus im Französischen und Englischen vierteljährlich für jeden Schüler auf 1 Rthlr., für den erstes Cursus dieser Sprachen aber auf 11/2 Rthlr., für einen Cursus im Italienischen auf 2 Rthlr., und für den Unterricht im Singen, dem die dritte und vierte Classe beyzuwohnen gehalten ist, jährlich auf 1 Rthlr. beläuft, muß mit dem Ablauf des ersten viertel Jahres für das ganze Semester auf das Pünctlichste den Lehrern der einzelnen Classen, ohne weitere Anmahnung entrichtet, und darf die Zahlung nicht bis zu Ende des halben Jahres verschoben werden, wofern sich die Aeltern nicht Unannehmlichkeiten aussetzen wollen. Ein Gleiches gilt von dem bey der Aufnahme in jede Classe zu entrichtenden Eintrittsgelde, welches für die beyden ersten 1 Rthlr. 12 mgr., für die dritte Classe 12 mgr. und für die vierte 9 mgr. beträgt.

5) Erwartet man von den Aeltern, daß sie den Kindern die nöthigen Hülfsmittel des Unterrichts, als Bücher, Landcharten, Federn, Papier u. s. w., die der Lehrer jeder Classe auf Verlangen schriftlich anzugeben hat, bereitwillig, und, wo möglich, vor dem Anfange der Schule anschaffen werden. Würde nach Verfluß eines viertel Jahres ein Schüler nicht damit versehen seyn, so müßte er sich gewärtigen, von der Schule verwiesen zu werden.

6) Aeltern, die ihre Kinder von andern Schulen nehmen, dürfen nicht versäumen, sie mit Zeugnissen des Fleißes und guten Betragens versehen zu lassen, ohne welche niemand von einer fremden Schule in die unsrige aufgenommen werden kann. Namentlich müssen diejenigen Knaben, die von der Bürgerschule zum Gymnasium übergehen, dem Rector eine schriftliche Bescheinigung vorzeigen, daß sie ihren bisherigen Lehrern Nachricht von ihrem Vorhaben gegeben haben.

7) So kann auch das Versetzen aus einer in die andere Classe nicht von den Wünschen der Aeltern abhangen, sondern muß lediglich dem Urtheile der Lehrer anheim gestellt werden, die am besten über die Fähigkeiten der Schüler zu urtheilen im Stande sind. Die zu versetzenden Schüler aber sollen, um jedem Verdachte der Parteylichkeit auszuweichen, von den Lehrern, die in der Classe unterrichtet haben, vorgeschlagen, und 4 Wochen vor dem Anfange des neuen Halbjahres von dem Rector geprüft werden.

8) Damit die vierte Classe namentlich nicht mit Schülern überfüllt werde, ist es nothwendig, daß diejenigen Schüler, die zur Versetzung aus derselben vorgeschlagen sind, und tüchtig befunden werden, sie mögen sich zu dem gelehrten Stande bestimmen oder nicht, weiter fortrücken, und kann dabey auf den Willen der Aeltern nicht Rücksicht genommen werden, weil durch ein solches Zurückbleiben versetzungsfähiger Schüler sowohl diese selbst, als die Neuaufgenommenen leiden.

9) Dagegen hält man es für Pflicht, junge Leute, die keine Anlagen zu dem gelehrten Stande haben, wenigstens nicht in die erste Classe zuzulassen, und die Schulconferenz wird nicht versäumen, den Aeltern davon zeitig Nachricht zu geben, damit sich die Jünglinge zu einem andern Fache bestimmen können.

10) Die Aeltern oder Vormünder sowohl, als die Schüler selbst sollen bey der Aufnahme eines Schülers ein Exemplar dieser Schulgesetze zum Zeichen, daß sie dieselben gelesen, gebilligt haben, und ihnen nachkommen wollen, mit ihrer Namensunterschrift versehen, und dieses Exemplar soll in dem Schularchive aufbewahrt werden.


Gesetze für die Schüler.
I. Vom Besuchen der Schule und vom Abgehen von derselben.

1) Es wird von jedem Schüler erwartet, daß er Lehrstunden regelmäßig besuche, sowohl die, welche öffentlich ertheilt werden, als auch die Curse des Unterrichts in der französischen, englischen, italienischen Sprache und andere Privatstunden, so fern sie einmal übernommen sind. Ein willkürliches Versäumen kann durchaus nicht verstattet werden, und zieht Strafe nach sich. Nur Krankheit und Beweise der Unmöglichkeit des Kommens rechtfertigen; jedoch erwarten die Lehrer mit Recht die Anzeige solcher Verhinderungen. Bey andern Gelegenheiten muß zuvor neben der Zustimmung der Aeltern auch die Erlaubniß des Lehrers eingehohlt werden, aus dessen Stunden jemand wegbleiben will. Geschieht das nicht, so wird zuvörderst der Name den Ausgebliebenen auf die Liste der Abwesenden angemerkt, und zwar unter der Aufschrift: Ohne Entschuldigung versäumt! Auch wird den Aeltern sofort Nachricht davon ertheilt, damit sie für die Zukunft ähnlicher Willkür vorbauen. Bey wiederhohlten Vergehen dieser Art erfolgen andere, nach den Umständen zu bestimmende, Strafen.

2) Nicht bloß aber regelmäßiger Besuch der Schule, sondern auch pünctliche Gegenwart beym Anfange der Lehrstunden, morgens um 8 Uhr, nachmittags um 2 Uhr, wird einem Jeden zur Pflicht gemacht. Nur 10 Minuten werden nachgesehen; dann muß jeder sich ruhig an dem ihm angewiesenen Platze befinden, und der Ankunft des Lehrers gewärtig seyn. Wer nach dem ersten Viertel sich einfinden sollte, dessen Name wird unter der Aufschrift: Verspätet! auf der von jedem Lehrer über das Betragen der Schüler zu führenden Liste angemerkt. Es treten außerdem auch andere Strafen ein.

3) Um Gelegenheiten zu Unfug und Ungesittetheit vorzubauen, sollen die Schüler auch nicht früher als einige Minuten vor dem Schlage sich in der Schule und vor derselben einfinden.

4) Beym Kommen und Gehen, so wie in der um 10 Uhr eintretenden viertelstündigen Pause, wird jedem Schüler ein anständiges Betragen um so mehr zur Pflicht gemacht, als das Gegentheil wenig Achtung verräth für die Nähe der Lehrer und den Zweck des Schulbesuchs. Alles Lärmen, Singen, Schreyen, Raufen, unvorsichtiges Schneeball- und Steinwerfen ist darum streng untersagt, und wird, je näher der Schule, um desto härter gestraft. Daß ein solcher sich auf dem Wege nach Hause unanständig betragender Schüler künftig so lange allein zurückbleiben müsse, bis die Andern sich entfernt, ist natürlich.

5) Was die Befreyung von einzelnen Gegenständen des Unterrichts betrifft, so wird darüber gleich beym Eintritt in die Schule das Nöthige mit dem Rector verabredet. Ohne eine solche getroffene Uebereinkunft ist der Schüler gehalten, alle Lehrstunden zu besuchen, die in der Classe gegeben werden, deren Mitglied er ist. Daß jedoch nie Erlaubniß gegeben werden könne, Mathematik, teutsche Sprache und andere allgemein nöthige Stunden zu versäumen, versteht sich von selbst. Für die untern Classen kann von der Erlernung der alten Sprachen freygesprochen werden, in so fern jemand keine Anlagen für dieselben haben, oder über 12 Jahr alt eintreten sollte. Doch wird die Theilnahme an dem Unterrichte in der griechischen Sprache allen denen zur Pflicht gemacht, welche die Akademie besuchen wollen.

6) Die Privatstunden dagegen bleiben den Aeltern zu bestimmen überlassen; jedoch werden sie auch in dieser Sache auf den Rath der Lehrer um so lieber Rücksicht nehmen, als solche Stunden, wenn sie nützen, und nicht den wichtigern Schulstunden nachtheilig werden sollen, in gehörigem Verhältnisse zu den Schulstunden stehen müssen.

7) Auswärtigen Schülern, die in den Ferien die Heimath besuchen, wird angerathen, sich einige Tage vor dem Anfange der Schule wieder einzufinden, um sich von Zerstreuungen sammeln, und sich zu den beginnenden Schularbeiten um so besser vorbereiten zu können. Keiner rechne auf Nachsicht, wenn er seine Aufgaben nicht zur Zufriedenheit seiner Lehrer gearbeitet hat; die vorhergegangenen Ferien würden ihn nur um so strafwürdiger machen.

8) Außer den bestimmten Ferien, deren Dauer für Weihnachten auf 14, Ostern und Michaelis auf 10 Tage, und für Johannis, fremder Schüler wegen, auf 3 Wochen bestimmt ist, wird niemanden, ohne die dringendsten Ursachen, die Schule auf längere Zeit zu versäumen, Erlaubniß ertheilt. Eben so würde es von der äußersten Gleichgültigkeit gegen Schule und Unterricht zeugen, und Strafe nach sich ziehen, wenn jemand ohne Noth über die den Ferien bestimmte Zeit ausbleiben würde.

9) Jeder Schüler, welcher von unserm Gymnasium zur Akademie abgehen, und das dazu nöthige Zeugniß erlangen will, muß entweder die von dem Herrn von Dohm fundirte Preisabhandlung gearbeitet, und aus dieser Arbeit von dem Rector zu bestimmende Stellen am Tage des Hauptexamens vorgetragen, oder durch eine öffentliche Rede einen Beweis seiner Fortschritte in den Wissenschaften gegeben haben.

10) Die gesetzmäßige Zeit, die ein Schüler in der ersten Classe bleiben muß, ist, wegen der danach eingerichteten wissenschaftlichen Curse, eine Zeit von drey Jahren. Bey vorzüglichen Talenten, einem ununterbrochenen Fleiße und einem musterhaften Betragen kann jedoch, so fern noch andere Umstände dafür sprechen, ein halbes Jahr von der Schulconferenz nachgelassen werden.

II. Vom Fleiße, von der Aufmerksamkeit und Ordnung.

1) Während der Lehrstunden richte der Schüler seine ganze Aufmerksamkeit auf den Vortrag des Lehrers, und überhaupt auf das, was den Gegenstand der Beschäfftigung einer jeden Stunde ausmacht. Sich mit Dingen zu beschäfftigen, die nicht dem Zwecke der Stunde entsprechen, ist verboten. Zerstreuende Gegenstände der Art, als Spielsachen, Näschereyen, fremdartige Bücher u. s. w. werden von dem Lehrer eingezogen.

2) Strafwürdiger noch ist es, Andere durch Plaudern, Lachen, Possen vom Unterrichte abzuziehen. Absonderung eines solchen Ruhestörers ist die nächste Folge eines solchen Leichtsinns; nach Befinden treten auch andere Strafen ein.

3) Alle Schularbeiten, welchen Namen sie auch haben, sie mögen in Vorarbeiten, Ausarbeitungen oder Wiederhohlungen bestehen, müssen mit der größten Sorgfalt und mit dem regelmäßigsten Fleiße von jedem Schüler besorgt werden. Wer diesem Gesetze nicht Folge leistet, würde sich eine seiner Trägheit angemessene Strafe zuziehen.

4) Ins Besondere erinnern wir, die schriftlichen Arbeiten an den dazu bestimmten Tagen pünctlich abzuliefern. Jede Versäumung oder Verspätung ist strafbar.

5) Die Achtung gegen den Lehrer und die eigne Vervollkommnung, so wie die Rücksicht auf das künftige bürgerliche Leben, erfordern es ferner, sich bey schriftlichen Ausarbeitungen einer wenigstens reinlichen und saubern Handschrift zu befleißigen. Unsaubere und flüchtige Arbeiten, welche befleckt oder häufig verbessert sind, werden nicht angenommen, und wird der Schüler gehalten seyn, dieselben besser zu arbeiten.

6) Ein verständiger Schüler wird sich jedoch nicht begnügen, seine Schularbeiten zur Zufriedenheit seiner Lehrer zu liefern, sondern sich auch das Gesetz auflegen, durch andere nützliche Arbeiten und Beschäfftigungen seine Muße auszufüllen. Zu diesem Behufe empfehlen wir eine wohlgewählte, vom Lehrer angegebene Lectüre, mit schriftlicher Anmerkung dessen, was schön, wichtig und lehrreich scheint; und dazu sind Collectaneen-Bücher vorzüglich passend.


III. Von der Beobachtung eines anständigen Aeußern.

Ein anständiges Betragen und eine edle Haltung des Körpers dienen sehr zur Empfehlung in der bürgerlichen Gesellschaft, ja man erwartet sie von jedem Menschen, der auf einige Bildung Anspruch machen will. Grobe Sitten und Unhöflichkeit dagegen erregen Widerwillen und Zurücksetzung. Darum ist es sehr wichtig, daß junge Leute früh zu einem wohlanständigen Betragen angehalten werden. Wir stellen darüber folgende Regeln auf:

1) Von den Schülern wird nicht bloß Höflichkeit gegen ihre Vorgesetzten und Lehrer verlangt, sondern auch unter einander dürfen sie den Anstand nie aus den Augen setzen, am wenigsten in der Schule und in Gegenwart des Lehrers. Raufereyen, Schimpfreden, unanständige Stellungen sind deshalb verboten. Ueberhaupt wird es den Schülern zur Pflicht gemacht, sich gegen jedermann artig und höflich zu beweisen, und sich gegen niemand, zu welchem Stande er auch gehöre, Freyheiten herauszunehmen, die ihnen nicht zustehen, am wenigsten sich Neckereyen und Muthwillen zu erlauben.

2) Namentlich wird den Schülern der mitteln Classen untersagt, mit den Schülern der Bürgerschule Händel anzufangen. Sollten jene aber dergleichen suchen, so sollen die Schüler des Gymnasii sich nicht zusammenrotten, noch ihr Recht durch Gewalt geltend machen, sondern die Sache den Lehrern zur Bestrafung anzeigen.

Dasselbe gilt für alle Classen im Falle von Beeinträchtigung und Verletzung. Ueber eine Nothwehr wird die Conferenz entscheiden.

3) Die Achtung vor dem Lehrer sowohl, als vor sich selbst und den Mitschülern macht es einem Jeden zur Pflicht, in seinem Aeußern nicht nachlässig zu seyn; sich anständig zu kleiden; in einem reinlichen und nicht zerrissenen Anzuge zu erscheinen; seinen Körper in jeder Hinsicht rein zu halten; Hände und Gesicht fleißig zu waschen; die Haare gehörig zu kämmen und zu ordnen. Wer dagegen verstößt, setzt sich einer öffentlichen Beschimpfung und Zurechtweisung aus. Dieselbe Reinlichkeit muß sich auf alle Sachen, namentlich auf Schulbücher und Schularbeiten erstrecken. Ein vorsichtiger Gebrauch der Tinte ist nicht genug zu empfehlen.

4) Neben der Reinlichkeit darf auch die ganze übrige Haltung des Körpers nicht vernachlässigt werden: auch durch sie spricht sich Achtung gegen Lehrer und Mitschüler aus. Es wird demnach von den Schülern eine anständige Stellung während des Vortrags verlangt. Beym Schreiben ins Besondere muß der Körper, auch aus Gründen der Gesundheit, so viel als möglich eine gerade, nur mit dem Kopfe vorgebückte Stellung haben.

5) So sehr aber Sorgfalt und Reinlichkeit in Kleidern zu empfehlen ist, so wenig darf die Sorge für das Aeußere übertrieben werden, und in Geckerey ausarten. Kein Jüngling, dessen Sinn auf höhere Dinge gerichtet ist, fröhnt der Eitelkeit! Eben so thöricht und lächerlich ist das Bemühen, durch auffallend sonderbare Trachten, durch ein wildes Aeußere, struppigen Haarwuchs u. s. w. die Zeit um Jahrhunderte zurück und in Barbarey versetzen zu wollen.

6) Wie überhaupt in keinem Stücke der Anstand vernachlässigt werden darf, so auch nicht in Erhohlungen und Spielen. Die Gasse ist namentlich nicht bestimmt dazu. Vor allen Dingen aber ist beym Baden Anstand zu beobachten. Darum sowohl, als wegen der Sicherheit vor dem Ertrinken, empfehlen wir den Gebrauch der hiesigen Badeanstalt.

7) Allen Schüler bis zur zweyten Classe, diese mit einbegriffen, ist das Tabackrauchen auf das Strengste untersagt. Die Schüler der ersten Classe aber werden ernstlich vor diesem Zeitverderbe gewarnt; strafwürdig sind auch sie, wenn sie sich dadurch von den Studien abhalten lassen, und zusammen kommen um zu rauchen. Sich mit der Pfeife öffentlich blicken zu lassen, auf Spaziergängen zu rauchen, oder nur die Pfeife in der Hand zu tragen, ist dem Anstande entgegen und macht strafbar.

IV. Von dem sittlichen Betragen.

Im Allgemeinen wird von den Schülern erwartet, daß sie sich stets so betragen, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen verantworten können. Dessen versieht man sich besonders zu der erwachsenen Jugend, die mit ihrer Bestimmung nicht mehr unbekannt schon zu erwägen im Stande ist, was die Pflicht und die Ehre, die Wissenschaften, denen sie sich weiht, und das Vaterland, dem sie zu dienen bestimmt ist, von ihr erwarte. Durchdrungen von diesem Bewußtseyn wird sich ein Jüngling nie zu Fehlern und Vergehen verleiten lassen, die das Gemüth vergiften und den jugendlichen Charakter verderben, noch wird er Thorheiten lieb gewinnen, die im besten Falle immer Geld, oder – was mehr ist – Zeit kosten. Es ist hier nicht der Ort, alle diejenigen Pflichten einzuschärfen, welche der Jugend in Hinsicht ihres häuslichen Lebens, ihres Umganges und ihres Verhältnisses zur Schule obliegen: Ein mit Sorgfalt bewahrtes Gefühl für Wohlanständigkeit; ein mit Eifer genährter Sinn für Tugend und für alles, was löblich und schön ist, werden den Jüngling am sichersten den rechten und unsträflichen Weg führen, seine Unschuld schützen, und alle Gesetze und Strafen für ihn entbehrlich machen. Darum begnügen wir uns, hier das Wesentliche und auf das Wohl der Schulanstalt in näherer Beziehung Stehende anzuführen, indem wir die Erfüllung der übrigen Pflichten dem Gewissen eines Jeden überlassen.

1) Die erste Pflicht des Schülers, die ihm als solchem obliegt, ist Folgsamkeit und Gehorsam gegen seine Lehrer. Die Anordnungen, wie die Wünsche derselben müssen ihm heilig seyn; sie genau zu befolgen, ist er in jedem Falle verbunden, ohne nach Gründen zu fragen, ohne sein Urtheil laut werden zu lassen. Sich mit einer Miene, mit einem Blicke dagegen aufzulehnen, sich nur merken zu lassen, daß man nicht gern thue, was er geheißen, ist Ungehorsam. Sollte aber irgend ein Schüler so undankbar seyn, und sich so weit vergessen, mit Worten oder Werken sich Widersetzlichkeit und Trotz zu erlauben, oder hinter dem Rücken des Lehrers, sich schlecht über ihn zu äußern, ihn mit Vorsatz zu kränken, und seine Verdienste herabzuwürdigen: So würde ein solches Vergehen mit den empfindlichsten Strafen geahndet werden. Nicht bloß aber hat der Lehrer in der Classe den pünctlichsten Gehorsam zu erwarten; sondern auch außer der Schule, wo es auch sey, kann jeder Lehrer dieselbe Achtung und Ehrerbietung von den Schülern, ohne Unterschied der Classen, verlangen.

2) Sollte der Fall eintreten, daß ein Schüler, seiner Meinung nach, unverdienter Weise von dem Lehrer zu einer Strafe verurtheilt würde, so steht es ihm frey, sich auf eine sanfte und bescheidene Weise zu verantworten, nachdem er sich die Erlaubniß dazu erbeten. Unbescheidenheit und Trotz würden ihn, selbst wenn er unschuldig wäre, in anderer Hinsicht strafbar machen.

3) Verhängte Strafen auszuplaudern, sich über einen Bestraften lustig zu machen, so wie auch über die Kenntnisse und die Sinnesart eines Mitschülers in Gegenwart fremder Personen lieblos zu urtheilen, verräth Schadenfreude, und ist strafbar.

4) Klatscherey und Angebungen werden nicht geduldet; dagegen aber sind Anzeigen, die Laster und Vergehen betreffen, oder die Bekennung der Wahrheit, wenn der Lehrer dazu auffordert, eine eben so heilige Pflicht, und der, welcher die Wahrheit unter solchen Umständen, namentlich vor der Schulconferenz, verschweigt, oder gar dieselbe entstellt, soll zur Verantwortung und Strafe gezogen werden.

5) Alle Eingriffe in die Rechte Anderer, sie mögen in Uebermuth und Gewaltthätigkeiten, oder in Verletzung fremden Eigenthums bestehen, sind verboten und strafbar. Vor allem muß das Eigenthum eines Andern heilig seyn. Beschädigung desselben, welcher Art sie auch sey, sie möge das Eigenthum der Schule, der Mitschüler oder anderer Personen betreffen, muß vergütet werden, mit Vorbehalt anderer Strafen, die unter Umständen und bey verübtem Muthwillen verhängt werden können.

6) Alle die Sitten verderbende Zeitvertreibe und Ergötzungen, ins Besondere alle Glücksspiele sind den Schülern verboten.

7) Der Besuch von Weinhäusern und Gasthöfen kann keinem Schüler erlaubt seyn; es müßten dann ältere Personen, als Aeltern oder Vorgesetzte ihn dahin führen, oder die Lehrer ausdrücklich dazu ihre Erlaubniß ertheilt haben, oder sonst bewiesen werden können, daß Geschäffte dahin gerufen hätten. Dasselbe gilt von Tanzpartien in öffentlichen Häusern.

8) Eben so sind alle Zusammenkünfte der Schüler unter sich, bey welchen hitzige Getränke getrunken werden, auf das Strengste untersagt. Sollte aber ein Schüler so unglücklich seyn, eine unbezwingliche Neigung zu solchen Getränken gefaßt zu haben, so soll derselbe von der Schule entfernt werden, damit er nicht durch Ueberredung und Beyspiel Andere zu seinen verderblichen Ergötzungen verleite.

9) Ein gleiches Loos würde unfehlbar den Schüler treffen, der sich andere Ausschweifungen und Laster, weß Namens sie seyn mögen, heimliche oder offenbare, zu Schulden kommen läßt. Reinheit der Sitten, Unschuld und Keuschheit zieren die Jugend mehr als Wissenschaft.

10) Alles Kaufen, Verkaufen und Verpfänden von Büchern und andern Sachen ist den Schülern unter sich, wie an Andere verboten. Nur die ausdrückliche Erlaubniß der Aeltern oder Vorgesetzten ermächtigt dazu.

11) Keinem Schüler, der unser Gymnasium besucht, ist es ferner gestattet, in irgend einer Sache einen Aufwand zu machen, der seine Kräfte übersteigt. Keiner soll Schulden machen; keiner weder von einem Mitschüler noch von Andern Geld borgen.

12) Werden die Schüler vor allem Umgange gewarnt, durch welchen die Sitten leiden könnten; dahin gehört der Umgang mit solchen Personen, deren Ruf entweder zweydeutig ist, oder deren Sitten überhaupt sich nicht für Söhne gebildeter Aeltern eignen. Sein guter Name muß jedem Jüngling theuer seyn; niemand aber wird für besser gehalten, als die Personen sind, mit welchen er umgeht.

13) Den erwachsenen Schülern empfehlen wir einen fleißigen und andächtigen Kirchenbesuch. Wer von den Schülern an zwey auf einander folgenden Sonntagen in der Kirche vermißt wird, der soll zur Verantwortung gezogen werden.

14) Endlich ist zu bemerken, daß alle Vergehungen gegen die bürgerlichen Gesetze und Policey-Ordnung auch von der Policey bestraft werden, und daß die Lehrer, falls dergleichen Klagen an sie gelangen, dieselben unfehlbar an die Behörden verweisen werden.

Vollziehung der Gesetze, Belohnungen und Strafen.

1) Damit sich niemand mit Unkunde der Gesetze entschuldigen könne, werden dieselben mit dem Anfange jedes Halbjahres in den Classen vorgelesen, und, wo es nöthig ist, von den Lehrern erklärt werden.

2) Die fünf ordentlichen Lehrer des Gymnasii bilden unter dem Vorsitze des Rectors die Aufseher und Vollstrecker der Gesetze. Kleine Vergehen bestraft jeder Lehrer in der Classe; größere, und namentlich die gegen das sittliche Betragen, werden durch die von den Lehrern gebildete Schulconferenz gerichtet. Die Schulconferenz hält jeden Monat Ein Mal und zwar am Nachmittage des Bettages ihre regelmäßige Sitzung, deren Hauptinhalt von dem Rector aufgezeichnet und zu den Schulacten gelegt wird. In außerordentlichen Fällen wird die Schulconferenz durch den Rector zusammenberufen.

3) Sollte ein Fall eintreten, der nicht in den vorstehenden Gesetzen vorkäme, so hat die Schulconferenz das Recht zu entscheiden und die Strafe zu bestimmen. Eben so kann die Schulconferenz nach den Umständen Strafen mildern.

4) Da die Erreichung des Zweckes, weshalb ein Schüler das Gymnasium besucht; die Zufriedenheit mit sich selbst; und die Zufriedenheit seiner Lehrer mit ihm, die beste Belohnung für Fleiß und gute Sitten sind, alle andere festgesetzte Belohnungen aber gegen diese nur kleinlich erscheinen würden: So kann von solchen nicht die Rede seyn, falls wir nicht das Lob des Lehrers, und des Rectors bey seinem Classenbesuche, so wie die feyerliche Belobung vor der Schulconferenz, das schnelle Fortrücken von einer Classe in die Andere, die Belobung in den Censurlisten, und ein vorzügliches Zeugniß bey dem Abgange nach der Universität dahin rechnen wollen.

5) Die gelindeste Art der Strafen besteht in Verweisen, die entweder von dem Lehrer der Stunde, oder von dem Rector, oder von der Schulconferenz ertheilt werden.

6) Körperliche Züchtigungen finden nur in den untern Classen Statt; in der zweyten Classe gehören sie zu den Ausnahmen, und werden in dieser Classe nur in seltnen Fällen, und wenn alle Ermahnungen nicht Frucht brachten, angewandt, dann aber natürlich nicht von den Lehrern ertheilt.

7) Wenn Schüler wegen eines Vergehens vor die Schulconferenz gefordert werden, so kann dieses mündlich durch einen der Lehrer, oder, bey schwerern Vergehen, durch die Stadtdiener geschehen, denen dann für ihre Mühe 6 mgr. von dem Schüler zu zahlen sind.

8) Ueber das Betragen jedes Schülers wird von dem Lehrer eine Liste geführt, unter folgenden Aufschriften: Verspätet. Ganz versäumt (mit oder ohne Entschuldigung). Aufmerksam. Unordentlich. Nachlässig in seinen Arbeiten. Unsittlich. Jeder Fehler des Schülers wird von den Lehrern unter diese Rubriken angemerkt, und nach dieser Tafel die Censurliste entworfen, die von dem Schüler mit nach Hause genommen, und, von den Aeltern unterzeichnet, zurückgebracht wird.

9) Die Gefängnißstrafe ist doppelter Art, und wird, bey geringern Fehlern, in der Classe, mit oder ohne Fasten, bey gröbern Vergehen im Carcer abgebüßt. Der geringere Grad der Carcerstrafe besteht in einigen Stunden Gefängniß, und der Schüler begiebt sich im Stillen an den Ort der Strafe. Der zweyte Grad aber besteht in wenigstens 12 Stunden, nach den Umständen mit strengem Fasten verbunden. Im letztern Falle wird der zu Bestrafende von dem Stadtdiener begleitet, auch wol bewacht, wofür dieser eine von der Schulconferenz zu bestimmende Vergütung von dem Bestraften erhält.

10) Einem Schüler, der sich nicht das Zutrauen seiner Lehrer erworben hat, wird, bis ihm dies gelingt, von dem Rector das zum Abgange nach der Akademie erforderliche testimonium maturitatis et morum entweder verweigert, oder doch nur einseitig ertheilt.

11) Ein Schüler, der von unsrer Lehranstalt verwiesen wird, erhält natürlich kein Zeugniß, um auf einer andern aufgenommen zu werden. Geht derselbe aber ab, um sich einer Strafe zu entziehen, so wird dem Vorsteher der Schule, zu welcher er sich wendet, von seinem Betragen Nachricht ertheilt.


Von dem Examen und von andern Feyerlichkeiten.

1) Es findet jährlich Ein öffentliches Hauptexamen, und zwar zu Ostern, Statt, zu welchem durch ein gedrucktes Programm eingeladen wird. Eine zweyte Prüfung fällt vor Michaelis ein, und wird in den Classen im Beyseyn sämmtlicher Lehrer vorgenommen.

2) Bey dem zu Ostern zu haltenden Examen geschieht die durch die v. Dohmsche Stiftung fundirte Preisvertheilung. Das Thema der zu diesem Endzwecke zu arbeitenden Abhandlung wird jedes Jahr am 11ten December, dem Geburtstage des ehrwürdigen Stifters, von dem Rector aufgegeben. Diejenigen, denen nach dem Urtheile der Schulconferenz der Preis zuerkannt wird, sind verbunden, ihre Abhandlungen ganz oder stellenweis öffentlich vorzutragen. An diesem Examen werden gleichfalls selbstgearbeitete Vorträge gehalten von denen, die im Laufe des Jahres abzugehen gedenken.

3) Nach Ablauf des halben Jahren werden die Censurlisten den Schülern mitgegeben.

4) Außer diesen Feyerlichkeiten wird die Schulconferenz von Zeit zu Zeit öffentliche Declamatorien von fähigen Schülern anstellen lassen, deren Zeit jedoch nicht bestimmt ist.

5) Es versteht sich, daß bey allen Schulfeyerlichkeiten die Aufmerksamkeit der Schüler auf ihr Betragen verdoppelt werden muß, und daß zu einer solchen Zeit jeder Verstoß gegen die Bescheidenheit und den Anstand doppelt strafbar seyn würde.


Gesetze beym Gebrauche der Schulbibliothek.

1) Die Büchersammlung ist, wie sich das von selbst versteht, zunächst für die Lehrer und Schüler des Gymnasii bestimmt, und darf nicht zu einer Leihanstalt für die Stadt werden. Außer den eben genannten Mitgliedern der Schule können jedoch auch alle wissenschaftlich gebildete Einwohner der Stadt an der Benutzung der Sammlung Antheil nehmen, wenn sie sich den Bedingungen unterwerfen, die unten folgen. Andere Personen, die ein Buch zu lesen wünschen, können nur unter dem Namen und der Bürgschaft eines Lehrers zur Erfüllung ihres Wunsches gelangen. Auswärtige nur unter Erlegung des Werthes.

2) Alle diejenigen, welche die Bibliothek zu benutzen wünschen, müssen sich durch einen Beytrag an Gelde um dieselbe verdient gemacht haben, selbst die Lehrer nicht ausgenommen. Die Schüler der ersten und zweyten Classe namentlich – den Schülern der untern Classen kann die Benutzung der Bücher nicht gestattet werden – erlegen bey dem Eintritte in Eine dieser Classen ein für alle Mal 1 Rthlr., wenn sie sonst bemittelt sind.

3) Wer ein Buch verliert oder beschädigt, ersetzt den Werth, Materie sowohl als Band.

4) Niemand kann zur Zeit mehr als Ein Buch erhalten; es sey denn, daß Mehre zu der Ausarbeitung einen Werkes erforderlich wären.

5) Länger als vier Wochen darf niemand ein Buch behalten, ohne vorher anzufragen, ob sich ein Anderer zu demselben gemeldet, welcher dann natürlich den Vorzug hat.

6) Kostbare Werke werden den Schülern nicht mit zu Hause gegeben, oder nur auf specielle Erlaubniß und unter Bürgschaft des Bibliothekars.

7) Jede Woche wird die Bibliothek zu einer bestimmten Stunde zum Verleihen der Bücher geöffnet.

8) Ehe ein Buch verabreicht wird, muß dem Bibliothekar ein Schein eingehändigt werden, welcher den Namen des Buches, das Datum und den Namen dessen, der es geliehen, enthält. Nach Ablieferung des Buches in statu quo wird der Schein zurückgegeben. Von einem solchen Schein ist kein Lehrer, selbst der Bibliothekar nicht, dispensirt.

9) Keiner darf ein von der Bibliothek geliehenes Buch, unter welchem Vorwande es auch sey, einem Dritten wieder leihen, bey Strafe, ganz von der Theilnahme an der Anstalt ausgeschlossen zu werden.

10) Die Schüler werden ein geliehenes Buch, zur Erhaltung des Einbandes, in Papier schlagen.