Seite:Bundesgerichtshof - Friesenhaus.pdf/1

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahres 1740 erbauten Hauses auf der Insel Sylt. Es handelt sich um ein im typisch friesischen Stil errichtetes Haus mit Sprossenfenstern, Reetdach und Dachgauben.

Die Beklagte vertreibt Textilprodukte für Wohn- und Innendekorationen. Ihr Prospektmaterial verbreitet sie in Ringordnern, deren vorderer Umschlagdeckel mit einer großformatigen Farbfotografie der von der Straße aus einsehbaren Frontansicht des Hauses des Klägers auf S bebildert ist. Auf der Abbildung sind die über dem Hauseingang befindlichen Buchstaben „G F“ erkennbar, bei denen es sich um die Initialen des Klägers handelt. Auf dem Umschlagdeckel der Werbeordner sind über der Fotografie die Firmenabkürzung der Beklagten und das Wort „W“ abgedruckt, unter dem Bild die Worte „G“.

Die Aufnahme und Benutzung der Fotografie erfolgten ohne Zustimmung des Klägers.

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung, Abbildungen seines Hauses gewerblich zu nutzen, auf Einziehung bereits verteilter Werbeordner und auf Zahlung in Höhe von 10.000,-- DM in Anspruch genommen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit der gewerblichen Verwertung der Abbildung seines Hauses sein Eigentumsrecht verletzt. Darüber hinaus habe sie erheblich in seine geschützte Privatsphäre eingegriffen. Die Verwendung des Bildes erwecke in seinem Freundeskreis und in der Nachbarschaft den Eindruck, er - der Kläger - identifiziere sich mit den Produkten der Beklagten, gebe eine Empfehlung für diese Produkte ab, sei jemand, der mit seiner Privatsphäre Geld mache. Er sei von Freunden und Bekannten bereits in dieser Richtung angesprochen worden und fühle sich daher in seinem Ansehen und seinem Ehrempfinden verletzt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Klage sei aus keinem denkbaren Rechtsgrund begründet. Sie hat bestritten, daß der Kläger von Freunden und Bekannten auf die Verwendung der Fotografie angesprochen worden sei.

Empfohlene Zitierweise:
Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof - Friesenhaus. Amtliches Werk, Bremen 1989, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus.pdf/1&oldid=- (Version vom 31.7.2018)