Seite:Über den Unfug, welcher gewöhnlich bey dem Aufstrich der Güter in den Gemeindhäusern der Dörfer getrieben zu werden pflegt.pdf/3

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ist er; weil das Gut ohne Vorbehalt weiterer Genehmigung losgeschlagen wurde.

 Unter diesen Umständen wird gewöhnlich aufgestrichen; die Gegenwart dieser Personen ist meistens erforderlich, um den Strich zu beglaubigen, und das Herkommen sagt, daß, wenn nach Buchstaben c) die höhere Genehmigung nicht ausdrücklich bedungen wurde, das zugeschlagene Gut dem Käufer bleiben müsse: sollte auch der Vorwand, unter welchem sich ein anderer einschleichen will, noch so scheinbar seyn, wie in dem angeführten Beyspiele die Versorgung der Wittwen und Waisen.

 Wer nun aus dem bereits Gesagten schließen wollte, daß bey den öffentlichen Aufstrichen alles so ehrlich und ordentlich zugehe, wie es unter vernünftigen Menschen und unter Christen seyn sollte, der würde sich sehr irren, oder wenigstens zu erkennen geben, daß er noch nicht einem oder dem andern öffentlichen Aufstrich mit Aufmerksamkeit und hinreichenden Beobachtungs-Geiste beygewohnt habe.

 Ich übergehe inzwischen alles, was gewöhnlicher weise von aufgestellten falschen Streichern, und andern dahin gehörigen Kniffen von Seiten der Käufer und Verkäufer