Seite:Über den Unfug, welcher gewöhnlich bey dem Aufstrich der Güter in den Gemeindhäusern der Dörfer getrieben zu werden pflegt.pdf/4

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

gesagt werden kann, und berühre jetzt nur zum weitern Nachdenken für geistliche und weltliche Volks-Vorsteher zwey Puncte, die den Unfug bey öffentlichen Aufstrichen sattsam in das Licht setzen werden.

 1) Die gewöhnlichen Gebräuche und Merkmahle, wenn ein zum öffentlichen Strich aufgelegtes Gut losgeschlagen werden muß.

 2) Das für die Käufer Preis gegebene Trinken, wodurch sich mancher in einen solchen Zustand setzt, oder von leichtsinnigen Leuten gesetzt wird, daß er von sich selbst nichts weiß, geschweige, daß er im Stand wäre einen Kauf oder Handel abzuschließen, auf dessen Gelingen oder Nichtgelingen, nicht nur sein, sondern auch der Seinigen Wohl oder Unglück beruht.

 Zu den gewöhnlichen Gebräuchen und Merkmahlen, wenn ein Gut losgeschlagen werden muß, gehört im untern Franken

 a) das Ausrufen von 1. 2 – 3; ein unsicheres Mittel, bey dem von Seiten des Ausrufers mancherley Unterschleif zu Gunsten dieses und jenes Käufers vorfallen kann. Wenn man annimmt, was meines Dafürhaltens füglich angenommen werden kann, daß unter zehen Strichen nur einer ist, wo es lachende Erben betrifft, die übrigen aber,