Seite:Über die Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken.pdf/6

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und in dortiger Gegend sind, bis auf einige kleine Nebenumstände, wörtlich wahr. Nur muß berichtigt werden, daß, das Kastenamt Heidenheim oder Hohentrüdingen, an der Duldung dieses Marktschreyers in den Ortschaften Auernheim und Hohentrüdingen keinen Antheil hatte, weil das Richteramt sich bey solchen Medicinal-Policey-Gegenständen auch in benannten beyden Dörfern eine Mitgerichtbarkeit von Territorial- und Fraischamtswegen, und zwar sogar das Directorium hiebey, anmaßt, folglich, da dasselbe dem Vogel bereits ein Attestat, das er als Erlaubnißschein in diesen Orten vorzeigte, ausgestellt hatte, das Castenamt den hiedurch autorisirten Marktschreier Vogel nicht mehr abschaffen konnte, ohne sich einem unangenehmen – und bey den höchsten Behörden jederzeit mißfälligen Jurisdictions-Conflict auszusetzen, der bey dem sehr kurzen Aufenthalt des Vogels in den angeführten beyden Orten lediglich nichts gefruchtet hätte. Wenn einmahl die Gränzen jedes Amtsbezirks richtig abgesteckt, und besonders Policey-Objecte so viel möglich nur einem thätigen und verständigen Mann übertragen werden, – denn bey gemeinschaftlicher Behandlung mehrerer gedeihen