Seite:Über die Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken.pdf/7

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solche, wie die traurige Erfahrung lehrt, gemeiniglich am schlechtesten, – so wird sich auch eine promtere und richtigere Policey-Administration fordern lassen. Es kann jedoch auch dem sonst so thätigen und unermüdeten Herrn Rath und Amtsrichter Pflaum wohl nichts eigentlich imputirt [WS 1] werden, da er, wie es allgemein bekannt ist, schon seit einigen Jahren durch eine Hemiplexie [WS 2] außer Stand gesetzt ist, sein Fraisch- und Vogteyamt selbst zu verwalten, und dasselbe von der Gegenschreiberey oder dem Actuariat ganz versehen wird.

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 Woher mag es aber wohl kommen, daß Ämter, die doch gewiß sonst keiner vorsetzlichen Vernachläßigung landesherrlicher Verordnungen beschuldigt werden können, gegen dergleichen Quacksalber allzutolerant sind? Allerdings rührt sehr viel von der Unkenntniß oder Vergessenheit mancher Ämter in Ansehung der hierüber ergangenen Policey-Edicte her, wie auch schon im Journal von und für Franken bemerkt wurde. Allein hauptsächlich liegt die Schuld, wie ich glaube, in einem Mißverstand, da hier und da manches Amt und mancher Polizey-Richter glaubt: alles, was in Medicinal- oder Apotheckerordnungen vorgeschrieben ist, gehe

Anmerkungen (Wikisource)

  1. beschuldigen, anklagen, bezichtigen
  2. halbseitige Lähmung