Seite:Über die Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken.pdf/8

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ihren Geschäfftskreis nichts an; – oder die Ausstellung der Quacksalber sey so gut erlaubt, als die Duldung der Marionetten-Spieler, der Führer fremder Thiere, Taschenspieler, Zahnbrecher etc. etc. zumahl hiedurch noch das herrschaftlichen Interesse vermehrt werden könne, da nach dem Reglement d. d. Onolzbach 17. Mart. 1766. „für jede Arztenbühne täglich 30 kr. Zuchthausbeytrag“[1] erhoben werden muß.

 Diese Meinung ist freylich ganz irrig. Denn ausser der im Journal von und für Franken angeführten Stelle der Medicinalordnung, ist auch schon in der Onolzbachischen Apotheckerordnung vom 18 April 1714. §. 21. vorgeschrieben:

„sonderlich sollen die Theriackskrämer, Landfahrer, Winkelapothecker, Quacksalber, Zahnbrecher, oder wie sie Namen haben mögen, denen vormahls ergangenen Mandaten gemäß, nicht geduldet werden“

ja durch ein an alle Ämter unterm 30 Decemb. 1776 ergangenes Regierungsrescript ist ausdrücklich und ganz speciel befohlen, daß:


  1. S. Heubers Real-Index, p. 580.