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„die Empirici, wo sich solche vorfinden, auf jedesmahlige Anzeige des Physici oder Baders arretirt, und respective abgewiesen werden sollen“

ingleichen wegen Curirens der Fallmeister und Scharfrichter bereits sub dato Onolzbach den 16. Jan. 1737. geschärftest verordnet:

„letztern bey Strafe zehen Reichsthalern oder auch nach Befinden bey scharfer Leibesstrafe zu befehlen, sich in Zukunft solcherley verbotnen Curen gänzlich zu enthalten“

und es ist wirklich zu bedauern, daß Herr Castner Heuber die beyden letztern Verordnungen in seinem Realindex vom Jahr 1784 (wo ich sie wenigstens nicht vorfinden kann,) ganz ausgelassen hat. Aber es ist daher auch sehr zu wünschen, daß die durch strenge Aufsicht auf Policey-Misbräuche von jeher sich auszeichnende Königliche Regierung zu Anspach durch ein erneuertes allen Ämtern zu ertheilendes Edict nicht nur alle Empiriker und herumziehende Ärzte, sondern auch alle Zahnbrecher, Taschenspieler, Führer fremder Thiere, Marionettenspieler und dergleichen gänzlich verbieten und abschaffen möchte, da alle diese Personen, eine so gut