Seite:Über die Strafe des Steintragens.pdf/26

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Strafe wegen anderer Übeltaten verhängt wurde, sind in den hier in Betracht kommenden Quellen[1] so selten, daß sie als Ausnahme gelten können. Es sind da zu nennen: Gotteslästern[2], Fluchen[3], und Trunkenheit[4], alles Delikte, die zu dem Bagen in Beziehung stehen. Ganz vereinzelt ist die Bestimmung des Weistums von Els, welches bei Nichtzahlung der Geldbuße für verbotenes Getreideschneiden den Bagstein androht[5]. Und die Fassung dieser Stelle ist wohl nur durch Anlehnung an den nächstfolgenden Artikel zustande gekommen, der vom Frauengezänke und vom Bagstein spricht.

Der Unfriede zwischen Frauen ist vorzugsweise die Veranlassung der Steinstrafe. Gelegenheit zu Friedensstörungen durch „Hand und Mund“, Wort und Werk[6] bot sich mancherlei: beim Zusammenkommen vieler Frauen auf Markt[7] und Straßen[8], bei der Waschstätte[9], am Bach[10], im Weinberg[11] u. s. f. Wie die Frauen auf dem Markt und bei der Arbeit besonderen Schutz


  1. Über die anderen [nicht bayrisch-österreichischen] Quellen siehe oben S. 13.
  2. Herzogenburg (Anhang 9).
  3. ÖW. 7, 663, Mauer 1730 (prechel; vgl. aber unten S. 33). – In Khulb stand auf Fluchen Gefängnis, auf Scheltworte der Bagstein. Archiv f. K, öst. Gesch.-Qu. 25, 115 u. 117.
  4. ÖW. 7, 518, Traiskirchen 1615: Wan die weibsbersohnen, si seint hausgesessen diernen dienstboten inwohnerinnen, auf offener gassen an einander schelten oder sich iberweinen und unzichtig halten, die sollen ân alles mitl den pockstein offentlich tragen oder mit der fidl nach gestalt der sachen gestrafft werden. – Guntramsdorf 1640 (ÖW. 8, 1095) stimmt wörtlich, doch ist dort nur von der Fiedel die Rede.
  5. Els. 1605. (Anhang 5).
  6. ÖW. 8, 874 Ober-Rohrendorf 1434. – Eis (Anhang 5) 1605.
  7. Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 105 Markt Grösten. – ebda 25, 132 Els 1487. – ÖW. 8, 515. Groß-Weikersdorf, vor 1495: Ob zwo frauen in der freiung mit einander wärtln, raufen oder schlagen, die sein schuldig den pagstain zu tragen oder umb daß wandl 6 β₰ und 2 ₰. geschiecht es aber nit in der freiung, so sint si umb 6 β 2₰. Man ist versucht, statt ‚oder‘ ‚und‘ zu lesen, oder einen Fehler in den Zahlen anzunehmen. Wie ist es erklärlich, daß für Frevel außerhalb der Freiung dieselbe Buße bestimmt ist, wie sie als Ablösung des Bagsteins bei Freveln während der Freiung eintritt?
  8. ÖW. 8, 657; 315; 370.
  9. ÖW. 8, 857 f.
  10. ÖW. 8, 657 Zeile 9; vgl. Zeile 18.
  11. ÖW. 7, 961 Klosterneuburg 1512. – es wär wo es wolt, zu felt oder zu gassen ÖW. 7, 124. – Vgl. ÖW. 7, 919.
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/26&oldid=- (Version vom 1.8.2018)