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Dieser Satz galt jedoch nicht allgemein. Wir finden auch die Bestimmung, daß beide den Stein tragen müssen[1]. Bemerkenswert ist in dieser Hinsicht das Trandorfer[2] Weistum; es setzt fest, daß erst, nachdem beide den Stein getragen haben, darüber befunden werden soll, welche Frau im Unrecht ist. Diese muß dann noch den Wandel entrichten. Wenn sich die Verfeindeten aussöhnten, so konnten sie auch straflos ausgehen[3].

Der Natur der Sache nach sind Bestimmungen über Streit zwischen Frauen und Männern[4] in den Weistümern seltener als die über Frauenkrieg. Die Strafe ist oft für beide Fälle gleich[5]. Andre Quellen wiederum strafen Scheltworte zwischen Frauen mit dem Bagstein, verbotene Worte einem Manne gegenüber mit Geld[6]. Eine Mittelstellung scheint das Weistum von Ziersdorf[7] (ebenso das gleichlautende des Nachbardorfes Groß-Meiseldorf[8]) einzunehmen.

Für unziemliches Benehmen den obrigkeitlichen Personen gegenüber finden wir gleichfalls die Bagsteinstrafe angedroht; also wenn Frauen den viern oder zwelfern[9], der herrschaft, dem richter, den gesworen[10] nachreden. Dazu war z. B. Gelegenheit im Bannteiding, dem ja unter Umständen Frauen anwohnen konnten[11], oder sogar mußten[12]. Namentlich aber wird die Tätigkeit der


  1. S. § 7 am Ende. Friedberg (Anhang 7).
  2. (Anhang 22).
  3. Laa (Anhang 11).
  4. Vgl. oben S. 16.
  5. Eipeltau (Anhang 4.) Senftenberg (Anhang 18.) Gedersdorf (Text Stratzdorf, Anhang 20). Liesing (Anhang 12.) ÖW. 7, 62 Haßbach u. Kirchau 1566; ÖW. 7, 644 Atzgersdorf 1666; ÖW. 7, 424. Velm u. Gutenhof 1725.
  6. ÖW. 8, 12; 17 Ulrichskirchen 1438–52. Drösing (Anh. 2). Praktische Fälle aus Els 1487 im Arch. f. K. öst. Gesch.Qu. 25, 132: N. Flewschackerin … umb 2 und 6 β₰ … das sy den W. Schuster ain schering hat geheissen – Kolbin i L. – – den pochstain tragen soll, vmb das, dass sy ain andrew in der freyung geslagen hat.
  7. ÖW. 8, 525 (16. Jh.) so die frauen in dem dorf an einander smeheten – die sollen den pokstein tragen und ob ein frau ein man handlet, die sol auch den pokstein tragen oder mit dem gericht abkomen.
  8. ÖW. 8, 530 (16. Jh.).
  9. Kranichberg (Anhang 10).
  10. Tattendorf (Anhang 21). Gehört wahrscheinlich hierher.
  11. ÖW. 7, 375 Piesting 1404 die frauen die da sein an ihr männer statt.
  12. ÖW. 7, 639 Atzgersdorf c. 1450 daz ain iegleich man oder fraw … sein süllen bei dem pantaiding. ÖW. 8, 605 (S. oben S. 15 Anmerkung 3).
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/29&oldid=- (Version vom 1.8.2018)