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für jedes Rasten eine Buße[1] zahlen mußte. Die Frau bemühte sich natürlich möglichst wenig zu rasten, schon aus dem Grunde, um dem Gespötte bald zu entgehen. Das Senftenberger Weistum[2] schreibt dreimaliges Rasten vor, wohl damit der Nachrichter zu seinen Gebühren[3] komme.

Eine andre, anscheinend dem Folterbrauch entlehnte Verschärfung ist die einmal[4] begegnende Bestimmung: der richter soll ir den stain drei mal in den rucken fallen lassen. Es ist kaum anzunehmen, daß in dem dreimaligen Steinfallenlassen eine letzte Erinnerung an die Steinigung[5] zu erkennen ist; ebenso ist höchst unwahrscheinlich, daß „in den rucken fallen lassen“ so viel bedeutet als ,anhängen‘ und daß demnach hier nur von dreimaligem Rasten die Rede ist.

Der Tag des Strafvollzuges ist nur in zweien der österr. Weistümer festgesetzt[6]. Wir dürfen jedoch annehmen, daß der schimpfliche Umzug in der Regel an den Gerichtstagen oder Markttagen[7], wenn eine große Menschenmenge beisammen war, stattgefunden hat; und zwar entweder gleich nach Zuerkennung der Strafe, am selben Tage[8] oder am nächsten Gerichtstage[9]. Letzteres dann, wenn die Bagsteinstrafe erst bei Nichtzahlung der Geldbuße


  1. 12 ₰ als oft sie rast Schönberg (Anhang 17); Wegscheid ÖT. 8, 972. Els (Anhang 5). Kierling ÖW. 7, 983. als oft si den von ihr legt Senftenberg (Anhang 18.) – 24 ₰ Rosenburg a. Kamp ÖW. 8, 788 als oft man ir in anhenkt ist si zu wandl 12 ₰ und abnimmt auch 12 ₰; demnach 24 ₰ bei jeder Rast. 72 ₰ Zwettl (Anhang 25); Reichenau OÖ. Grimm Weist. 3, 684. Hohenstein ÖW. 8, 939. niederzulegen auf den bockstain. Reichenau u. Hohenstein standen unter gleicher Herrschaft.
    2 und 6 β₰ Gedersdorf ÖW. 8, 891.
  2. (Anhang 18) den stain drei stunt niderlegen.
  3. In Wegscheid fiel die Rastbuße an die Herrschaft, in Hohenstein an den Richter.
  4. Ebersdorf a. Zaya (Anhang 3).
  5. Vgl. unten § 10b.
  6. Herzogenburg (Anhang 9) am negsten freittag. Reichenau NÖ. (ÖW. 6, 69) an sand Jacobstag oder ainem andern tag nach aufsazung der gegentrichter.
  7. Am Jakobitag war wohl Jahrmarkt in Reichenau. Einen andern Tag werden die Gegendrichter bestimmt haben, wenn die Zeit bis Jakobi zu lang war. Ähnliches müssen wir annehmen, wenn wir Wendungen wie nach der burger bekandnuss ÖW. 7, 9 u. ä. auch auf die Ansetzung des Tages beziehen.
  8. ohn ainiches aufziehen oder verlengerung. Lilienfelder Text (Anh. 13).
  9. Osenbrüggen Wiener SB. 41, 222 mit Bezug auf die Stelle am engsten freittag (oben Anmerkung 6).
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/34&oldid=- (Version vom 1.8.2018)