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eintrat. Das Wiener Neustädter Stadtrecht[1] läßt vierzehn Tage Zeit zur Zahlung.

Während in vielen Rechtsdenkmälern die Androhung sie soll den pagstein tragen ganz allgemein[2] gehalten ist, ohne Hinzufügung näherer Umstände, zeichnen dafür andere in mannigfaltigster Weise den Weg vor, den der Strafumzug zu nehmen hat. Die älteste der hieher gehörigen österreichischen Quellen, das Wiener Neustädter Stadtrecht, befiehlt das Tragen eines Werkzeugs usque ad metas terre nostre, an das zil und gemerk unsers landes. Es erinnert also noch deutlich an die Landesverweisung. Die Dorfrechte als nichtherzogliche Satzungen gelten nur in engerem Kreise. Hier sind Ziel und Gemerk der Markstein[3], die Warte[4], das Grenzkreuz[5], die Grenzbrücke[6]. Auch das in Kranichberger Texten begegnende ‚bimark‘[7] bedeutet Grenze. Zu der in außerösterreichischen Rechten öfters vorkommenden Prozession in eine andere Pfarre finde ich bloß eine Entsprechung in den österr. Weistümern[8].

Häufig sind dagegen Wendungen wie ‚von einem Falltor zum[WS 1] andern‘[9], ‚von einem Ort[10] zum andern‘ und ähnliche[11].


  1. Arch. f. öst. Gesch. 60, 215.
  2. Solenau 1312 ÖW. 7, 382. Helmonsöd Grimm Weist. 3, 685 u. v. a. – herumb tragen Lilienfelder Text (Anhang 13).
  3. Engelmannsbrunn 1500–1534. ÖW. 8, 657.
  4. Schönberg (Anhang 17).
  5. Reichenau OÖ. Grimm Weist. 3, 684. – Reichenau NÖ. ÖW. 6, 69. Spital a. S. ÖW. 6, 58.
  6. Ensdorf (Anhang 6). Vgl. unten § 11a.
  7. Anhang 10. An den angeführten Stellen wird das so häufig mißverstandene Wort ‚pinmerkt‘ und ‚pimerk‘ geschrieben.
  8. Heiligenstadt, Ende 16. Jh. ÖW. 7, 913: von ainer kirche zu der andern.
  9. Damit wird das ganze (Reihen=)Dorf bezeichnet. Vgl. Wer unrechte mass gibt – – verwandelt von jeder hofstat von ainem valtar zu dem andern 72 ₰. Heiligenkreuz 15. Jh. ÖW. 7, 465. – Steintragen von ainem falltar zum andern von ainem ort zum andern Ulrichskirchen (Anhang 24). durch das gantz dorf auf und ab, von aim valtar zum andern Zwettl (Anhang 25). im dorf auf und nider v. e. v. z. a. Eipeltau (Anhang 4) u. s. f.
  10. ‚Ort‘ bedeutet ‚Ende‘. von dem obern ort unz auf das under. Nußdorf u. Heiligenstadt 15. Jh. ÖW. 7, 919. von einem ort zum andern Senftenberg (Anhang 18). Trandorf (Anhang 22) u. a. m.
  11. als weit der markt ist Gfell ÖW. 8, 935 Anmerkung. zu ring umb und umb in dem dorf. Gedersdorf (Text Stratzdorf Anhang 20). zu der einen zeil auf zu der andern ab. Hohenstein ÖW. 8, 939.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: zum zum
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/35&oldid=- (Version vom 1.8.2018)