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I

Einleitung


§ 1. Zweck, Aussehen und Aufbewahrung des Steines

Unter den Ehrenstrafen, die in den deutschen Rechtsquellen des Mittelalters und der Neuzeit vorkommen, gehört zu den häufigsten das Steintragen. Für gewisse Verbrechen mußten Frauen, seltener Männer, ein Strafwerkzeug aus Stein ein bestimmtes Stück Weges schleppen.

Dieses Instrument bestand aus einem oder zwei Steinen[1] und wurde der Übeltäterin an den Hals gehängt; zu dem Zwecke war am Steine eine Kette oder ein Riemen[2] befestigt, bezw. waren die beiden Steine durch eine Kette oder durch Bügel verbunden[3]. Der Stein wurde auch in einem Tuche über dem Rücken[4] oder auf dem Kopfe[5] getragen.


  1. Von „vier großen Steinen“, die nach dem Gesetz einer „heidnischen Regentin in Pommern“ Frauen tragen mußten, berichtet Doepler,: Theatrum poenarum 1693. Bd. 1, S. 747.
  2. Rb. n. Distinkt. V. cap. 20. dist. 8: der steyn sal haben eynen rymen, den man or umb den hals gorte.
  3. In Köln und in Soest war ein besonderes Traggestell gemacht. Ennen u. Nordhoff in Pick’s Monatsschr. f. rhein. westfäl. Gesch. 3,355 f. [1877].
  4. Knapp, Humor im Würzburger R., ZStW. 22 (1902) S. 6: Stadelschwarzach 1605: ein handswell nemen und den stein .. auffassen, darnach auf den rück – –
  5. Stokar, Verbrechen u. Strafe i. Schaffhausen, ZschweizStrR. 5 (1902) 332: den grössten lasterstein uf ir hopt heben .. a. 1481.
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)