Seite:Über die nothwendige Verbesserung der lateinischen Trivialschulen und der Gymnasiumsschulen in einigen Fränkischen Gegenden.pdf/4

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und lateinischen Trivialschulen müßte über die Beobachtung derselben wachen, und deßhalb die Schulen fleißig besuchen. In Klagen hätte er die erste Instanz, aber das höhere Strafrecht müßte ganz in den Händen der Schulcommission seyn, damit das Publicum nicht über Leidenschaft und eigennützige Parteylichkeit eines einzelnen Lehrers klagen, und damit bey wichtigeren Vergehungen eines oder mehrerer Studenten eine legale Untersuchung vorgenommen werden könnte.[1] Der Director


  1. Ein Student der Philosophie hatte unter der Predigt des Directors ein Buch gelesen. Man hatte schon allgemein geklaget, daß die Studenten so ungezogen in den Predigten wären, schwätzten, Bücher läsen, u. d. gl. Bey der halbjährigen Prüfung war der Director zugegen, und verweigerte dem Studenten die Zulassung zur Prüfung, bis er das Buch bringen würde, welches er unter seiner Predigt gelesen habe. Der Student brachte den Christ in der Einsamkeit. Der Director behauptete, es sey ein anderes gewesen, er wolle sich erkundigen, ob es so eingebunden gewesen sey. Der Ankläger des Studenten, ein Präfect des adelichen Seminariums, welcher während der Predigt oben auf der Emporkirche war, versicherte, es müsse ein Roman gewesen seyn. Der Student bat, ihm zu bestimmen, wie es eingebunden gewesen sey, oder der Director sollte nur sagen, was er für ein Buch bringen solle. Das beleidgte, und der Student ward verurtheilt – ohne gehörige Untersuchung