Seite:1872 Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein.pdf/4

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Genehmigung der zuständigen Behörden werden hergestellt werden, zu ermöglichen und hat sich dieselbe sowohl bezüglich der Art und des Umfanges dieser Aenderungen, als bezüglich der Höhe der Entschädigung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde unbedingt zu unterwerfen.

Auf ihre Kosten hat die Gesellschaft diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zum Schutze neu zu verlegender resp. bereits vorhandener Telegraphenkabel gegen Beschädigungen durch den Betrieb der Dampfschleppschifffahrt von der Telegraphenverwaltung für erforderlich erachtet werden; die behufs Verlegung von Telegraphenkabeln durch den Rhein und behufs der Reparatur vorhandener Kabel erforderliche vorübergehende Hebung des Schlepptaues auf Antrag der Telegraphenverwaltung ohne Anspruch auf Entschädigung zu bewirken und die durch Wiederherstellung der in Folge des Betriebes der Dampfschleppschifffahrt beschädigten Telegraphenkabel oder sonstigen Telegraphenanlagen erwachsenden Kosten selbst dann zu tragen, wenn ein Verschulden der Unternehmerin nicht vorliegt.

§. 7.

Wird zur Ausführung von Strombauarbeiten, welche von dem Staate oder von Gemeinden im Strome oder auf dessen Bette vorgenommen werden, oder im Interesse von Fähranstalten die vorübergehende Hebung des Taues nothwendig, so muß die Unternehmerin auf ihre Kosten nach Bestimmung der Strom-Aufsichtsbehörde diese Hebung bewirken, ohne daß ihr ein Entschädigungsanspruch wegen der etwaigen Unterbrechung des Schleppschifffahrtsbetriebes zusteht.

§. 8.

Die Thalfahrt ist nur mit den Schleppschiffen (touers) und einem zur Seite derselben festgekuppelten Anhange gestattet.

§. 9.

Die Unternehmerin hat den Plan für die Ausübung des Schleppdienstes dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium einzureichen und nach Maßgabe des genehmigten Planes den Betrieb, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, fortzusetzen.

§. 10.

Wird der Betrieb durch Hindernisse unterbrochen, deren Beseitigung in der Macht der Unternehmerin liegt, so ist dieselbe gehalten, diese Hindernisse zu beseitigen und den Betrieb spätestens binnen 3 Monaten, sofern nicht höhere Gewalt entgegensteht, wieder aufzunehmen.

§. 11

Dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium bleibt vorbehalten:

a. über die Zusammensetzung, über das höchste Maß der Schnelligkeit und Belastung der Schleppzüge und über die Ausrüstung der Schleppschiffe Anordnungen zu erlassen;