Seite:Actenstücke die Aufnahme der Französischen Emigranten in Franken betreffend.pdf/2

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8. Bis jetzt bekennen gedachte Auswanderer sich ohne Scheu zu der Absicht, angreifende Feinde ihrer Nation zu seyn.

9. Sie können also nicht unter die Kategorie bloßer Gastfreunde genommen werden.

10. Bis jetzt sieht Teutschland die Französische Nation noch nicht anders, als in der Gestalt einer benachbarten freundschaftlichen und solchen Nation an, mit der man, weit entfernt vom feindlichen Angriffe, vielmehr in Negotiationswege über die vorhandenen Beschwerden sich benehmen will.

11. Es fragt sich also, ob und wie sich die Aufnahme und der Schutz von Auswanderern, die erklärte angreifende Absichten gegen ihre Nation haben, so lange sie solche haben, mit dem bis jetzt bestehenden Verhältniß von Teutschland zu vereinbaren sey.

12. In so ferne diese Frage in Hinsicht grösserer politischer Verhältnisse zu verwegen scheinen könnte; so scheint es doch andern Ständen nicht verargt werden zu können, wenn sie sich strenger an die Verhältnisse, wie sie liegen und bekannt sind, halten und darin eben so viel Pflicht als Recht setzen.

13. Sie haben Pflicht und Recht, gegen jenseitige Maßregeln aufmerksam zu seyn, deren mögliche Folgen sie unvermeidlich mit treffen würden.

14. Sie haben also Pflicht und Recht, noch die besondere Frage bey sich aufzustellen, und uns zur anderweiten Beherzigung hinzugeben:

a) Wie es möglich sey, die Auswanderer bey ihren erklärten Absichten in den Schranken blosser Gastfreunde, die den Wirth nie geniren dürfen, zu halten?

b) wie es möglich sey, ihre erklärten Absichten zu toleriren, ohne selbst Feind der Französischen Nation zu werden?

c) wo es mit jenen erklärten Absichten hinaus solle, wenn man sie nicht zu eigenen Absichten machen will?