Seite:Actenstücke die Aufnahme der Französischen Emigranten in Franken betreffend.pdf/5

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G) Noch vielweniger scheint dieß der Fall einzelner Kreisstände seyn zu können.

H) In so ferne man sich diesen Fall denken soll, so muß man sich nothwendig noch zwey verschiedene Fälle hinzudenken, nemlich: daß entweder alle übrige Kreisstände ein gleiches thun, oder nicht.

I) Der erste von diesen beyden Fällen setzt immerzu vorheriges societätsmäßiges Einverständnis und Anpassung auf alle innere und äussere Verhältnisse des Kreises voraus. Er steht also eigentlich schon mit dem Hauptfall, daß ein einzelner Stand sich isoliren wollte, im directen Widerspruch.

K) Doch man will einmahl annehmen, daß Verfassung und Widerspruchs-Recht der andern Stände hier schweigen sollten und daß sogar die andern Stände sich das Beyspiel der Östreichischen Niederlande und ein davon abgezogenes näheres Beyspiel sich allenfalls zur Nachahmung vorsetzen wollten; so müßten diese nach ihrer überaus vermischten Lage sich dabey entweder blind dem Schicksale und der eigenen Discretion der Auswanderer überlassen, welches ihnen niemand, und am wenigsten ein Mitstand zumuthen wird, oder es muß ein vorheriges ins Ganze gehendes Einverständniß vorhanden seyn. Und so sieht man gleich wieder an dem Falle eines directen Widerspruchs mit dem Hauptfalle, daß irgend ein einzelner Stand sich isoliren wollte.

L) Will man einwenden, daß die Auswanderer, so wie in den Niederlanden, überall nur einzeln, und nicht in großen Haufen zu dulden seyen; so muß man erst wissen, wie die großen Haufen abzuhalten, oder wenn sie sich nach und nach bilden, wieder zu zerstreuen seyen und wie die vielen mindermächtigen Stände dabey zu rechte kommen sollen.

M) Die einzige Möglichkeit, die dergleichen Ständen und Kreis-Angehörigen noch ausser dem Fall eines allgemeinen Einverständnisses im Kreise