Seite:Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen. Görz und dessen Rath Bingel.pdf/2

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und Werra gehörigen Buchischen Quartier verordneten Consulenten Schäfer Unsere Gnad und alles Guts.


Ehrsamer, lieber Getreuer! 

 In Sachen Burgermeister und Rath, wie auch gesammter Burgerschaft der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz genannt Görz, und dessen Rath Bingel ist unterm 27ten d. M. September nachstehendes Decret ergangen, und Inhalts desselben nebst den erkannten völligen Appellations-Proceßen und dabey erlassenen Pönal-Verordnung, dies Unsere Kaiserliche Commissio an dich, Obbenannten, auf Kosten des beklagten Grafen erkannt worden.

 Tenor Decreti.

 Sind die gebettene Pleni Appellationis Processus cum prorogatione fatalium ad duos menses erkannt, dabey dem Grafen von Schlitz, genannt Görz, seinen Rath und Amtmann Bingel sofort von aller Justitz-Pflege, so wohl in der Stadt als auf dem Land, zu entfernen, und die Gerichte einem dazu qualificirten Mann anzuvertrauen, bey zehen Mark Goldes anbefohlen, und gegen gedachten Grafen, weilen derselbe solches nicht sogleich nach der von der Juristen-Facultaet zu Jena gefällten – den 30ten August 1788 publicirten Urthel,[1] und nach der ihm darinnen gegebenen Anleitung gethan, vielmehr den Rath Bingel durch das ihm nach dem 1ten Febr. a. c. ertheilte ganz unstatthafte Absolutorium und die verweigerte Annehmung der – von den Appellanten


  1. s. die Beyl. a.