Anonym: Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen[annt] Görz und dessen Rath Bingel | |
|
decidendi von mehr gedachter Urthel, längstens binnen sechs Wochen an dieses Kaiserliche Cammergericht zu weiterer Obristrichterlicher Verfügung zu berichten aufgegeben. Dann ist dieses Kayserlichen Cammergerichts Canzley dem Kaiserlichen Fiscal sofort, auch ohne Abwartung der Expedition der Appellations-Proceße, Copiam huius decreti, nebst der Abschrift der Jenenser Urthel und des Absolutorii zuzustellen, dieser aber für die unaufhaltliche Ausfertigung, Insinuation, auch Vollstreckung des Commissorii, auf Kosten des Grafen zu sorgen, ernstlich angewiesen.
Solchem nach geben Wir dir Eingangs ernannten Consulenten hiermit vollkommene Gewalt, von Gerichts- und Rechtswegen ernstlich befehlend, daß du, sogleich nach beschehener Insinuation dieses den Inhalt des oberwähnten Absolutorii (als wovon die Abschrift hiebey folget) und dabey ob die in der Facultäts-Urthel benannte – wegen des Diebstahls unschuldig condemnirte Leute in die Königlich Preußische Dienste unentgeltlich, oder gegen einige Vergeltung abgegeben worden, wer letztere empfangen, auch ob, und wer sich, dem angeführten Rechtsspruch gemäs, für ihre Befreyung verwendet habe, worinnen die in dem Absolutorio angezeigte Abfindung bestehe, wer solche erhalten – und ob sie aus Vollmacht, und mit Wissen der Damnificatorum geschehen sey, auf das genaueste und
Anonym: Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen[annt] Görz und dessen Rath Bingel in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 634. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Actenst%C3%BCcke_in_Sachen_der_Stadt_Schlitz_wider_den_Grafen_zu_Schlitz_gen._G%C3%B6rz_und_dessen_Rath_Bingel.pdf/4&oldid=- (Version vom 11.9.2016)