Seite:Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen. Görz und dessen Rath Bingel.pdf/6

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Anlage ad causam Burgermeister und Rath, wie auch gesammter Burgerschaft der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz, genannt Görz, und dessen Rath Bingel.

 Die zwischen dem Herrn Rath Bingel und Johann Heinrich Schienbein zu Rimbach und cons. schon geraumer Zeit vorgewaltete Irrungen sind mir bisher äußerst unangenehm gewesen, und aus eben dieser Ursache habe ich ersterm gemeßenst befohlen, diese mir sehr verdriesliche Sache unverlängt mit den Interessenten auf eine gütliche Art beyzulegen und dadurch die weitere Fortsetzung des Prozesses abzuschneiden. Da sich nun gedachter Herr Rath Bingel, in Gemäsheit dies Befehls mit erwähntem Johann Heinrich Schienbein und denen Consorten, Odenhack[WS 1], Vollgrafen und der Kinigelischen Witt. wie die mir vorgelegte Vergleiche und Quittungen ansagen, wirklich abgefunden, und selbige bezahlet hat, sogleich anjetzo nur blos die Abfindung der Eigenäuerischen Kinder noch übrig bleibet, welche bey fehlschlagender Güte zu rechtlicher Entscheidung ausgesetzt wird: als trage ich bey vorliegenden Umständen nunmehr kein weiteres Bedenken, dem Herrn Rath Bingel das dieser Sache halber gebettene Absolutorium zu ertheilen, wie dann auch denselben hiermit absolvire, und ihm zu seiner Sicherheit gegenwärtige

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Der Mann hieß Obenhack; ob hier ein Druckfehler vorliegt oder eine falsche Schreibung in der gräflichen Kanzlei erfolgte, ist unsicher.