Seite:Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen. Görz und dessen Rath Bingel.pdf/8

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 Daß das amtliche Verfahren gegen obbenannte 4 Inquisiten null und nichtig und dahero dasselbe zu cassiren und auf zu heben, auch Querelat sothane Inquisiten auf seine Kosten aus Königlich Preußischen Kriegsdiensten wieder frey zu machen, ihnen schriftl. Ehrenerklärung zu thun und alle erlittene Schäden und Kosten zu erstatten, wie nicht weniger die sämmtl. Commissions Kosten zu tragen schuldig. Und wird derselbe hierüber wegen seines tumultuarischen und durchaus Rechts widrigen Verfahrens auch Mißbrauchs der obrigkeitlichen Gewalt nicht unbillig mit Einhundert Reichsthaler in Strafe genommen und bleibt darüber des Herrn Grafen Excellenz unbenommen, durch Querelats Entlassung oder auf sonstige schickliche Weise Dero Unterthanen gegen mehrere dergleichen barbarische Behandlungen in erforderliche Sicherheit zu setzen. V. R. W. Urkundlich mit unserem Insiegel besiegelt

 (L. S.)

Ordinarius Decanus Senior
und andere Doctores der 
Juristen Facultaet in der 
Universität Jena.