Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/100

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des Magistrats seyn, welcher für die Gebühr von 16 Schillingen für jeden Fall dafür sorgen soll, dass derselbe von den Vorstehern angemeldet, und unter obrigkeitlicher Aufsicht ins Buch eingezeichnet werde.

VIII.

In Absicht des Gerichtsstandes und der Vormundschaften soll zwischen Christen und Juden kein Unterschied Statt finden. Alle Rabbinische Gerichtsverwaltung soll hingegen gänzlich aufgehoben seyn, und die Rabbis sollen sich schlechthin in gar keine weltlichen Händel ihrer Glaubensgenossen auf irgend eine Weise mischen.

IX.

Den in unsern Landen recipirten Juden steht ein jedes, den übrigen Landeseinwohnern erlaubtes Gewerbe unter gleichen Bedingungen und Verpflichtungen, in gesammten unsern Städten und Flecken, wie auf dem platten Lande, frey, und sollen sie also auch nicht von Handwerken, Zünften und Aemtern weiter um ihrer Religion willen ausgeschlossen werden.

Es versteht sich dabey von selbst, dass, wenn ein concessionirter Jude den Hausirhandel oder sonst irgend ein nicht allgemein in unsern Landen gestattetes Gewerbe treiben will, er dazu eben so, wie unsere Christlichen Landeseinwohner, sich zuvor unsere