Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/101

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specielle Landesherrliche Erlaubniss bewirken, und den ihm dabey gesetzten Bedingungen unterwerfen muss. Die mit einem Hausirhandels-Privilegio versehenen Juden sollen die ihnen darin gegebene Erlaubniss, so lange überhaupt noch Concessionen zum Hausiren ertheilet werden, und nicht anders als in dem in ihrem Privilegio bestimmten Maasse, behalten.

X.

Wenn ihnen gleich in der Feyer des Sabbaths und der Beobachtung sonstiger Religionsgebräuche nichts vorgeschrieben seyn soll, so wird doch hiermit allgemein festgesetzt, dass Jüdische Soldaten, Lehrlinge, oder Gesellen bey Christlichen Meistern, in öffentlichen Christlichen Aemtern stehende Juden, und überhaupt alle Juden, die mit Christen in Verbindung treten, ihre damit nicht verträglichen Gebräuche niemals zum Vorwande sollen nehmen dürfen, sich ihren übernommenen Verbindlichkeiten zu entziehen, dass sie sich deren vielmehr, bey Verlust ihrer durch diese unsere Landesherrliche Anordnung erhaltenen Rechte, auch, den Umständen nach, anderer angemessenen Strafe in allen Fällen enthalten sollen, wo solche ihren Dienst- oder contractlichen Pflichten im Wege sind.

XI.

In Anschaung der Jüdischen Ehen, mithin auch