Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/102

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der Ehescheidungen, der verbotenen Grade, der Trauerzeit, der Eheverträge, und der von andern abhängigen Consense zu selbigen, und dergleichen, müssen in Zukunft mit alleiniger Ausschliessung der Trauungs-Ceremonie, alle für unsere Christliche Unterthanen vorhandenen Gesetze, gelten und beobachtet werden. Die Ehescheidungen der Juden sind aus den gemeinrechtlichen Gründen bey dem competenten Richter nachzusuchen, und das Erkenntniss desselben soll zu Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter den Juden hinreichend seyn. Die Ausfertigung eines Scheidebriefes aber ist unnöthig, und soll daher unterbleiben.

Bey Ehescheidung, aus Landesherrlicher Machtvollkommenheit treten eben dieselben Vorschriften ein.

XII.

Ehen zwischen Christen und Juden sollen hinführo unverboten seyn. Jedoch müssen die Trauungen solcher Ehepaare von Christlichen Predigern geschehen, auch die aus solchen Ehen erzeugten Kinder allemal getauft, und nur in der Christlichen Religion erzogen werden.

XIII.

Da die Juden ihren bisherigen Gebrauch, dass die erstgebornen Söhne allemal einen doppelten Erbtheil, die Töchter hingegen von den Vätern einen