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Grossherzoglich Badisches Edict die Bürgerlichen Verhältnisse der Juden betreffend.

Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Grossherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen etc.

Haben durch Unser sechstes Constitutionsedict die Juden Unseres Staates in den staatsbürgerlichen Verhältnissen gleich gesetzt.

Diese Rechtsgleichheit kann jedoch nur alsdann in ihre volle Wirkung treten, wenn sie in politischer und sittlicher Bildung ihnen gleichzukommen allgemein bemüht sind; damit Wir nun dieses Bestrebens sicher werden, und inzwischen ihre Rechtsgleichheit nicht zum Nachtheil der übrigen Staatsbürger gereiche; so setzen und ordnen Wir in dieser Hinsicht folgendes:

I.
Kirchliche Verfassung.

Die Judenschaft des Grossherzogthums bildet einen eigenen constitutionsmässig aufgenommenen Religionstheil unserer Lande, der gleich den übrigen unter seinem eigenem angemessenem Kirchenregiment steht, wie solches weiter unten näher bestimmt wird.