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II.
Abtheilung in kirchliche Gemeinden.

Er theilt sich in eigene kirchliche Gemeinden, deren jede ihre eigene Geimeindessynagoge hat, zu welcher ein bestimmter Theil des von ihren Religionsgenossen bewohnten Antheils desjenigen Staatsgebiets gehört, das Kirchspielsrechte geniesset. Die Bestimmung behalten Wir Uns nach vernommenem Vorschlag bevor. Bis diese Eintheilung geschehen ist, gehören die Juden ferner zu derjenigen Synagoge im Lande, zu welcher sie sich bis daher hielten; und wo sie keiner bestimmten angehörten, sind sie einstweilen der im Lande nächstgelegenen zuzurechnen.

III.
Gottesäkker.

Jeder Synagogensprengel kann eigene Gottesäkker, die er hat, so lange nicht aus polizeilichen Ursachen eine Schliessung und Verlegung nöthig wird, beybehalten; auch wo er keine, oder keine hinlänglich geräumigen oder gelegenen hat, neue, auf eigenthümlich erworbenen, von der Polizei dafür zulässig erkannten Plätzen solche anlegen; muss aber in Absicht ihrer Einfassung, der Tiefe der Gräber, der Zeit der Beerdigung u. d. gl. nach den allgemeinen Polizeigesetzen sich richten, wogegen er auch dafür die gleiche Achtung und den gleichen Schutz