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XII.
Hauslehrer.

In Absicht der Annahme der Hauslehrer gilt ihnen alles das, was unter gleichen Umständen den Christlichen Staatsbürgern gestattet ist, wozu sie jedoch, sie mögen Jüdische oder Christliche Lehrer wählen, keine andere nehmen können, als solche, die von der allgemeinen dazu bestimmten Behörde über ihre Fähigkeit zum politischen Unterricht geprüft und zulässig erfunden worden sind.

XIII.
Religionsunterricht.

Gleichwie die Judenkinder in den Landschulen von den Christlichen Religionsstunden befreyt bleiben, und desswegen in jenen Schulen, wozu Juden hinzutreten, diesem Religionsunterricht solche Zeiten und Stunden angewiesen werden müssen, für welche die Judenkinder ohne Anlass zu Unordnungen entlassen werden können; so muss dagegen von der Jüdischen Behörde gesorgt werden, dass sie einen hinlänglichen und zwekmässigen Unterricht in ihrer Religion erhalten.

XIV.
Vorschriften für den Unterricht überhaupt.

Der Inhalt ihres Unterrichts für die Kinder, so wie jener in ihren gottesdienstlichen Versammlungen für die Erwachsenen muss Sittlichkeit, allgemeine