Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/115

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Lebensberuf einer wissenschaftlichen Bildung bedürfen, müssen die Mittelschulen durchaus unter gleichen Rechten und Lasten wie Christenkinder, unter solchen Umständen, besuchen, unterliegen auch, soweit sie weltliche höhere Studien ergreifen, in Absicht der Beziehung der hohen Landesschulen gleichen Gesetzen; sofern sie sich aber zu Lehrern ihrer Religion bilden wollen, bleibt die besondere Anordnung, wie sie sich dazu zu befähigen haben, in Beziehung auf den §. 38. dieser Verordnung noch vorbehalten. Indem Wir unserm Ministerium des Innern andurch auftragen, dessfalls das Erforderliche durch die Behörden vorbereiten zu lassen, und uns binnen drey Monathen vorzulegen.

XVII.
Berufswahl.

Diejenigen, welche sich nicht zu höhern Studien widmen und eignen, müssen gleich den Christenkindern nach vollendeten Schuljahren zu irgend einer ordentlichen Lebens- und Berufsart im Staat, im Landbau oder in Gewerben aller Art nach den dafür allgemein bestehenden Regeln angezogen und gebildet werden. Wo Zünfte oder Meister sich unterstehen würden, hierin Hindernisse in den Weg zu legen, da ist die Polizeiobrigkeit verantwortlich, durch strengen Vollzug des Satzes 23. Litt. c. und