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Satzes 24. Litt. K. im VI. Constitutionsedicte jene ordnungswidrigen Anmassungen zu erledigen.

XVIII.
Gemeinds- und Bürgerrechts-Erfordernisse.

Niemand von jenen, welche dermahlen noch nicht volle ein und zwanzig Jahre alt sind, hat künftig Hoffnung, zum Antritt eines Gemeinds- oder Bürgerrechts, mithin zu einer eigenen Niederlassung im Lande gelassen zu werden, er habe denn zu einem auch für Christen bestehenden Nahrungszweige sich befähiget. Von der Handelsschaft gehört dazu, der Kaufmannshandel, der mit ordentlicher Buchführung, oder durch Fabrikenbetreibung, oder in offenen Läden mit einem zur Ernährung hinlänglichen Vorrathe in Metall, Leder, Ellenwaaren, Spezerey, Wechselgeschäften u. d. gl. betrieben wird, soweit sie sich wie die Christen ordnungsmässig dazu befähigen. Ingleichen der freie Handel, derjenige nähmlich, welcher ohne an eine Erlernung oder Befähigung gebunden zu seyn, in Landeserzeugnissen an Vieh, Wein, Frucht u. d. gl. betrieben wird, in so fern er mit hinlänglichem Verlage begonnen wird, und unter der Verbindlichkeit über Einnahme und Ausgabe gesetzmässig eingerichtete Tagbücher zu führen. Hingegen wird dahin derjenige Nothhandel nicht gerechnet, womit sich zeither vorzüglich die Jüdische