Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/117

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Nation aus Mangel der Gelegenheit zu einem freiern Gewerbsfleisse häufig abgegeben hat, und womit sie nur ein unhinlängliches Auskommen gewöhnlich sich erwerben konnte, das nachmahls sie zu unerlaubten Gewinnsvermehrung geneigt machen musste.

XIX.
Nothhandel.

Zu diesem Nothhandel (auf welchem, er werde von Christen oder Juden betrieben, der Verdacht des Wuchers ruhn bleibet, und dessfalls gesetzliche Fürsorge statt findet) rechnen Wir die Mäklerey, da jemand nur für Ausmittlung und Unterhandlung der Ein- und Verkaufsgelegenheiten den Zwischenträger macht, wo sie nicht in einer Handelsstadt zum Vortheil des Handels obrigkeitlich aufgestellt ist; die Viehmäklerey, wohin auch diejenige Gattung von schlechtem Viehhandel gehört, da jemand im einzelnen an einem Platze ein Stück Vieh aufkauft, um es gleich wieder an einen andern loszuschlagen; der Hausierhandel, da jemand, es sey nun mit oder ohne eigenen Kramladen, sein Auskommen auf Herumziehen zur Feilbiethung seiner Waaren berechnet, wobei das Beziehen der Märkte allein für ein solches Herumziehen nicht anzusehen ist, sondern nur das Herumlaufen in den Orten und Häusern zur Erwekkung einer Kauflustigkeit; der Trödelhandel, da jemand sich mit dem Ein- und Wiederverkauf alter