Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/120

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Gewerbe, oder Handel sich nähren will, und erst wenn er das dreissigste zurückgelegt hat, falls er vom Nothhandel leben will, und in beiden Fällen nur, wenn jeder der übrigen in dem Bürgerrechtsgesetze vorgeschriebenen Erfordernisse, besonders eine gute von allem Verdachte des Wuchers rein gehaltene Aufführung bei ihm gefunden wird.

XXIII.
Heiraths-Erlaubniss.

Verheirathen kann sich künftig jeder, der einmal zum Gemeinds- oder Schutzbürgerrecht aufgenommen ist, oder ein ihm angebornes Bürgerrecht angetreten, Heirathsalter erreicht hat, und an sich alle Eheordnungsmässige Rechtserfordernisse nachweisen kann, sobald seine Verlobte, wenn sie ausser Orts, oder wenn gleich im Orte, doch ausser der Bürgerrechts-Klasse, in welcher er selbst steht, geboren ist, die Aufnahme zu seiner Bürger-Klasse erlangt hat; dabei muss er in Absicht der verbotenen Grade der bürgerlichen Trauungserfordernisse, der Ehezernichtung und Ehescheidung, der Form und Feierlichkeit der Eheverträge, und sonst durchaus in Rechten und Pflichten nach der bürgerlichen Eheordnung des Landes behandelt werden, und sich darnach bequemen.