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XXVII.
Eide.

Auch wegen der Haupt- und Nebeneide tritt jene Gleichstellung ein, nur mit Ausnahme des Inhalts der Formeln, und der Art der Ablegung; wovon erstere nach einer demnächst vorzuschlagenden und zu sanctionirenden schicklich und bündig eingerichteten neuen Formel, letztere aber, so oft es die Wichtigkeit der Sache und das Verlangen des Gegentheils nöthig macht, in einer hinlänglichen Versammlung in der Synagoge vor der aufgerollten Thora geschehen muss.

XXVIII.
Abgaben.

Wegen ihrer Abgaben, und wie diese von dem jetzigen Stand in denjenigen, den ihre Gemeinds- oder Schutzbürgerliche Rechtsverhältnisse fordern, übergehen sollen, bleibt noch bis zu Einlangung eines von jeder der drey Provinzregierungen und Kammern über die für alle Betheiligte vortheilhafteste Art und Einrichtung zu erstattenden Gutachtens (wozu solche anmit aufgefordert sind) eine besondere Verordnung vorbehalten.

XXIX.
Gerichtsbarkeit.

Eine eigene Gerichtsbarkeit in allem, was das bürgerliche Leben betrifft, kann ihnen ferner nicht